Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander I*****, geboren ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Andreas H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 6. Mai 1998, GZ 29 R 118/98i-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rekursbeantwortung der Mutter wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Obsorge für das Kind allein der Mutter zusteht und daß sie daher auch dessen Aufenthaltsort bestimmt (§ 146b ABGB; 1 Ob 2078/96; 8 Ob 620/85). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem berechtigten Elternteil im Hinblick auf "wichtige Maßnahmen" (wie etwa die Übersiedlung ins Ausland) nur ein Äußerungs-, aber kein Zustimmungsrecht (§ 178 Abs 1 ABGB; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 178; Schwimann/Schwimann, ABGB2 I § 178 Rz 4, 5 u. 7 ÖA 1990, 110; RZ 1994/53). Der Äußerung ist zu entsprechen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht als die Maßnahmen des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" jedoch nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach § 176 Abs 1 ABGB - wie "wem immer" iS dieser Bestimmung - die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach § 176f ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis (Schwimann aaO, Rz 7 mwN; Pichler aaO Rz 5; RZ 1989/70; ÖA 1990, 110; RZ 1994/53).Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Obsorge für das Kind allein der Mutter zusteht und daß sie daher auch dessen Aufenthaltsort bestimmt (Paragraph 146 b, ABGB; 1 Ob 2078/96; 8 Ob 620/85). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem berechtigten Elternteil im Hinblick auf "wichtige Maßnahmen" (wie etwa die Übersiedlung ins Ausland) nur ein Äußerungs-, aber kein Zustimmungsrecht (Paragraph 178, Absatz eins, ABGB; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 178 ;, Schwimann/Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 178, Rz 4, 5 u. 7 ÖA 1990, 110; RZ 1994/53). Der Äußerung ist zu entsprechen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht als die Maßnahmen des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" jedoch nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - wie "wem immer" iS dieser Bestimmung - die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 176 f, ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis (Schwimann aaO, Rz 7 mwN; Pichler aaO Rz 5; RZ 1989/70; ÖA 1990, 110; RZ 1994/53).
Diese Rechtslage wird vom Vater in seinem Revisionsrekurs mit keinem Wort in Frage gestellt. Auf ihrer Grundlage erweist sich aber die Zurückweisung seiner Anträge, die darauf abzielen, der allein obsorgeberechtigten Mutter die von ihr gewünschte Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes zu untersagen, als zutreffend. Der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 1 Ob 2078/96 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil sie im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall einen Antrag des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles zum Gegenstand hat, dem anderen Teil die Obsorge zu entziehen und sie dem antragstellenden Teil zu übertragen.
Mit den Bedenken des Vaters, die von der Mutter geplante Übersiedlung gefährde das Kindeswohl, hat sich das Rekursgericht im übrigen ohnedies ausführlich auseinandergesetzt. Zur Bekämpfung des daraus abgeleiteten Ausspruches, es bestehe kein Anlaß zu amtswegigen pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen, ist der Vater - da es ihm aus den dargestellten Überlegungen an Parteistellung und Rechtsmittellegitimation fehlt - nicht berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter war zurückzuweisen, weil das Verfahren über das vorliegende Rechtsmittel nicht zweiseitig ist.
Anmerkung
E51294 09A02008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00200.98X.0902.000Dokumentnummer
JJT_19980902_OGH0002_0090OB00200_98X0000_000