TE OGH 1998/9/2 9ObA174/98y

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Gustav Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Karl Adolf Steinbauer und Dr. Herbert Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michaela K*****, Sekretärin, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Warenvertriebs Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 26.177,93 brutto sA (Revisionsinteresse S 23.920,33 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1998, GZ 8 Ra 314/97a-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das Verbreiten des unwahren Gerüchtes durch eine Arbeitnehmerin, zwischen dem Arbeitgeber und einer anderen Arbeitnehmerin bestünde ein Verhältnis, den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG begründete, läßt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (RIS-Justiz RS0029630, RS0105955 ua). Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher - da eine auffallende Fehlbeurteilung nicht gegeben ist - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0021095). Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG vor.Ob das Verbreiten des unwahren Gerüchtes durch eine Arbeitnehmerin, zwischen dem Arbeitgeber und einer anderen Arbeitnehmerin bestünde ein Verhältnis, den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nach Paragraph 27, Ziffer 6, AngG begründete, läßt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (RIS-Justiz RS0029630, RS0105955 ua). Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher - da eine auffallende Fehlbeurteilung nicht gegeben ist - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0021095). Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor.

Anmerkung

E51299 09B01748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00174.98Y.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_009OBA00174_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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