TE OGH 1998/9/3 1R420/98t

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Norm

EO §294
EO §294a
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 294a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. EO § 294a gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 294a gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Kopf

B e s c h l u s s

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef Erich M*****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die verpflichtete Partei Günter K*****, wegen S 38.400,-- sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 12.8.1998, 5 E 3455/98 k-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10.6.1997 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 38.400,-- sA aus dem vom Bezirksgericht Feldkirch zu 4 C 439/97 s erlassenen Zahlungsbefehl vom 14.3.1997 gegen den Verpflichteten die Forderungsexekution nach § 294a EO bewilligt.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10.6.1997 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 38.400,-- sA aus dem vom Bezirksgericht Feldkirch zu 4 C 439/97 s erlassenen Zahlungsbefehl vom 14.3.1997 gegen den Verpflichteten die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO bewilligt.

Diese Forderungsexekution verlief negativ, weil ein Drittschuldner durch Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht ermittelt werden konnte.

Am 20.7.1998 beantragte nunmehr die betreibende Partei zu 5 E 3455/98 k beim Erstgericht zur Hereinbringung der bereits der Exekutionsbewilligung zu 5 E 2709/97 b zugrunde liegenden Forderung gegen den Verpflichteten die Forderungsexuktion nach § 294 EO durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen die Drittschuldner Oliver und Walter K***** zustehenden unbeschränkt pfändbaren Provisionsansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gesundheitsbetten samt Zubehör udgl stünden.Am 20.7.1998 beantragte nunmehr die betreibende Partei zu 5 E 3455/98 k beim Erstgericht zur Hereinbringung der bereits der Exekutionsbewilligung zu 5 E 2709/97 b zugrunde liegenden Forderung gegen den Verpflichteten die Forderungsexuktion nach Paragraph 294, EO durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen die Drittschuldner Oliver und Walter K***** zustehenden unbeschränkt pfändbaren Provisionsansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gesundheitsbetten samt Zubehör udgl stünden.

Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag zurück und bewilligte gleichzeitig die Fortsetzung des mit Beschluss vom 10.6.1997 zu 5 E 2709/97 b bewilligten Exekutionsverfahrens durch Zustellung der Exekutionsbewilligung an die von der betreibenden Partei bekanntgegebenen Drittschuldner Oliver und Walter K*****. Die Kosten für den Schriftsatz wurden mit S 278,40 als weitere Exekutionskosten bestimmt. Das darüber hinausgehende Kostenmehrbegehren von S 2.305,44 wurde abgewiesen. Das Erstgericht vertrat dabei die Auffassung, dass das Exekutionsmittel der Lohnexekution noch nicht verbraucht sei, da der Exekutionsbewilligungsbeschluss noch an keinen Drittschuldner zugestellt worden sei. Der neue Forderungsexekutionsantrag nach § 294 EO sei daher als Antrag auf Zustellung der Exekutionsbewilligung im Verfahren 5 E 2709/97 b zu behandeln.Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag zurück und bewilligte gleichzeitig die Fortsetzung des mit Beschluss vom 10.6.1997 zu 5 E 2709/97 b bewilligten Exekutionsverfahrens durch Zustellung der Exekutionsbewilligung an die von der betreibenden Partei bekanntgegebenen Drittschuldner Oliver und Walter K*****. Die Kosten für den Schriftsatz wurden mit S 278,40 als weitere Exekutionskosten bestimmt. Das darüber hinausgehende Kostenmehrbegehren von S 2.305,44 wurde abgewiesen. Das Erstgericht vertrat dabei die Auffassung, dass das Exekutionsmittel der Lohnexekution noch nicht verbraucht sei, da der Exekutionsbewilligungsbeschluss noch an keinen Drittschuldner zugestellt worden sei. Der neue Forderungsexekutionsantrag nach Paragraph 294, EO sei daher als Antrag auf Zustellung der Exekutionsbewilligung im Verfahren 5 E 2709/97 b zu behandeln.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die antragsgemäße Exekutionsbewilligung aufzutragen.

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber macht geltend, dass er mit seinem neuerlichem Exekutionsantrag eine Forderungsexekution nach § 294 EO auf unbeschränkt pfändbare Forderungen und nicht auf beschränkt pfändbare Forderungen nach § 294a EO angestrebt habe.Der Rekurswerber macht geltend, dass er mit seinem neuerlichem Exekutionsantrag eine Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO auf unbeschränkt pfändbare Forderungen und nicht auf beschränkt pfändbare Forderungen nach Paragraph 294 a, EO angestrebt habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die gemäß § 294a EO bewilligte Exekution keine eigene Art der Forderungsexekution ist. Die Besonderheit besteht nur darin, dass die Exekutionsbewilligung erteilt wird, bevor noch eine Individualisierung des Drittschuldners erfolgt ist. Ergibt die Anfrage beim Hauptverband beim österreichischen Sozialversicherungsträger einen möglichen Drittschuldner, so verwandelt sich die Exekution nach § 294a EO in eine gewöhnliche Forderungsexekutions nach § 294 EO, wobei vom Drittschuldner jeweils zu beachten ist, um welche Art von Forderungen (beschränkt pfändbare oder unbeschränkt pfändbare) es sich handelt. Die Bezeichnung des Drittschuldners wird ergänzt und es erfolgt die Zustellung des Zahlungsverbotes an diesen nachträglich bekannt gewordenen Drittschulder. Ergibt die Anfrage aber keinen möglichen Drittschuldner, ist dessen Individualisierung zunächst gescheitert und damit die Zustellung des Zahlungsverbotes an einen Drittschuldner nicht möglich. Solange in diesem Sinn ein etwa vorhandener Drittschuldner noch nicht ermittelt ist oder nicht feststeht, ob es überhaupt einen Drittschuldner gibt, ist die Exekution nach § 294a EO noch nicht endgültig ins Leere gegangen. Es kann daher nach wie vor ein neuerlicher Vollzugsversuch stattfinden. Diesfalls darf eine neue Exekution nicht bewilligt werden. Der betreibende Gläubiger darf und muss entweder eine neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder, wenn dies nicht erforderlich ist, weil er den Drittschuldner - wie im vorliegenden Fall - kennt, die Zustellung der Exekutionsbewilligung an diesen beantragen (ÖJZ 1994/114 = JBl 1994, 556 mwN; RPflE 1992/7, 1992/141, 1997/105; Lefford in RZ 1993, 242; 3 R 283/97 h, 1 R 241/98 v LG Feldkirch ua). Diese Vorgangsweise, die hier auch das Erstgericht zutreffend gewählt hat, entspricht dem Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung.Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die gemäß Paragraph 294 a, EO bewilligte Exekution keine eigene Art der Forderungsexekution ist. Die Besonderheit besteht nur darin, dass die Exekutionsbewilligung erteilt wird, bevor noch eine Individualisierung des Drittschuldners erfolgt ist. Ergibt die Anfrage beim Hauptverband beim österreichischen Sozialversicherungsträger einen möglichen Drittschuldner, so verwandelt sich die Exekution nach Paragraph 294 a, EO in eine gewöhnliche Forderungsexekutions nach Paragraph 294, EO, wobei vom Drittschuldner jeweils zu beachten ist, um welche Art von Forderungen (beschränkt pfändbare oder unbeschränkt pfändbare) es sich handelt. Die Bezeichnung des Drittschuldners wird ergänzt und es erfolgt die Zustellung des Zahlungsverbotes an diesen nachträglich bekannt gewordenen Drittschulder. Ergibt die Anfrage aber keinen möglichen Drittschuldner, ist dessen Individualisierung zunächst gescheitert und damit die Zustellung des Zahlungsverbotes an einen Drittschuldner nicht möglich. Solange in diesem Sinn ein etwa vorhandener Drittschuldner noch nicht ermittelt ist oder nicht feststeht, ob es überhaupt einen Drittschuldner gibt, ist die Exekution nach Paragraph 294 a, EO noch nicht endgültig ins Leere gegangen. Es kann daher nach wie vor ein neuerlicher Vollzugsversuch stattfinden. Diesfalls darf eine neue Exekution nicht bewilligt werden. Der betreibende Gläubiger darf und muss entweder eine neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder, wenn dies nicht erforderlich ist, weil er den Drittschuldner - wie im vorliegenden Fall - kennt, die Zustellung der Exekutionsbewilligung an diesen beantragen (ÖJZ 1994/114 = JBl 1994, 556 mwN; RPflE 1992/7, 1992/141, 1997/105; Lefford in RZ 1993, 242; 3 R 283/97 h, 1 R 241/98 v LG Feldkirch ua). Diese Vorgangsweise, die hier auch das Erstgericht zutreffend gewählt hat, entspricht dem Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung.

Da die zu 5 E 2709/97 b bewilligte Forderungsexekution noch nicht beendet ist, hat das Erstgericht zu Recht den Antrag auf Bewilligung einer weiteren Forderungsexekution abgewiesen und lediglich die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die nunmehr bekanntgegebenen Drittschuldner bewilligt. Dass statt einem allfälligen Arbeitseinkommen Provisionsansprüche des Verpflichteten gepfändet werden sollen, steht dieser Vorgangsweise nicht entgegen, weil der Rechtsgrund, der einer zu pfändenden Forderung zugrunde liegt, für die Pfändung nicht von Bedeutung ist (LG Feldkirch vom 23.7.1996, 1 R 315/96 y, veröffentlicht in RPflE 1997/105). Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 294a Abs 1 EO (... Forderungen im Sinne des § 290a ...) entgegen, da damit nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass § 294a EO lediglich bei Forderungen nach § 290a EO zulässig ist. Vorliegendenfalls kam es jedoch mangels bekanntem Drittschuldner noch gar nicht zu einer Pfändung eines Arbeitseinkommens, sodass letztlich der Rechtsgrund der zu pfändenden Forderung nicht ausschlaggebend ist.Da die zu 5 E 2709/97 b bewilligte Forderungsexekution noch nicht beendet ist, hat das Erstgericht zu Recht den Antrag auf Bewilligung einer weiteren Forderungsexekution abgewiesen und lediglich die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die nunmehr bekanntgegebenen Drittschuldner bewilligt. Dass statt einem allfälligen Arbeitseinkommen Provisionsansprüche des Verpflichteten gepfändet werden sollen, steht dieser Vorgangsweise nicht entgegen, weil der Rechtsgrund, der einer zu pfändenden Forderung zugrunde liegt, für die Pfändung nicht von Bedeutung ist (LG Feldkirch vom 23.7.1996, 1 R 315/96 y, veröffentlicht in RPflE 1997/105). Dem steht auch nicht der Wortlaut des Paragraph 294 a, Absatz eins, EO (... Forderungen im Sinne des Paragraph 290 a, ...) entgegen, da damit nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Paragraph 294 a, EO lediglich bei Forderungen nach Paragraph 290 a, EO zulässig ist. Vorliegendenfalls kam es jedoch mangels bekanntem Drittschuldner noch gar nicht zu einer Pfändung eines Arbeitseinkommens, sodass letztlich der Rechtsgrund der zu pfändenden Forderung nicht ausschlaggebend ist.

Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu.

Nach §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO hat der Rekurswerber die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Nach Paragraphen 78, EO, 40 und 50 ZPO hat der Rekurswerber die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Über den im Rekurs enthaltenen Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr hat das Erstgericht zu entscheiden.

Nach §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Nach Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EFE00016 01R04208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1998:00100R00420.98T.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19980903_LG00929_00100R00420_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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