TE OGH 1998/9/8 14Os94/98

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. April 1998, GZ 20 v Vr 8.097/98-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. April 1998, GZ 20 v römisch fünf r 8.097/98-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Walter K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Walter K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 19. August 1997 in Wien seine vierjährige Stieftochter Michelle K***** erwürgt.

Die aus Z 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 8 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der [bejahten] Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten (vgl § 317 Abs 3 StPO) Eventualfragen (nach absichtlicher schwerer Körperverletzung und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) ist die Instruktionsrüge (Z 8) ebensowenig am Gesetz orientiert wie die Tatsachenrüge (Z 10a), welche sich darauf beschränkt, die Stichhältigkeit der in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) angegebenen Erwägungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung mit dem Hinweis anzuzweifeln, daß der Angeklagte den Willen, das Kind zu töten, in der Hauptverhandlung bestritten habe (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 ENr 20, 22, vgl auch 52; § 345 Z 10a ENr 1b).Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der [bejahten] Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten vergleiche Paragraph 317, Absatz 3, StPO) Eventualfragen (nach absichtlicher schwerer Körperverletzung und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) ist die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ebensowenig am Gesetz orientiert wie die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), welche sich darauf beschränkt, die Stichhältigkeit der in der Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) angegebenen Erwägungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung mit dem Hinweis anzuzweifeln, daß der Angeklagte den Willen, das Kind zu töten, in der Hauptverhandlung bestritten habe (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, ENr 20, 22, vergleiche auch 52; Paragraph 345, Ziffer 10 a, ENr 1b).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E51458 14D00948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00094.98.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19980908_OGH0002_0140OS00094_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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