TE OGH 1998/9/10 6Ob212/98i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Rudolf S*****verein *****, 2.) Rudolf S*****verein *****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Michael G*****, vertreten durch Briem, Dullinger & Kustor, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 120.000 S), infolge des ordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 5. Mai 1998, GZ 4 R 61/98i-11, womit infolge des Rekurses der klagenden Parteien der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4. Februar 1998, GZ 37 Cg 277/97g-8, abgeändert und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagenden Vereine sind Rechtsträger zweier Schulen mit Öffentlichkeitsrecht. Der Unterricht in ihren Schulen in der ersten bis neunten Schulstufe ist zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht als geeignet anerkannt. Auch die weiterführenden Schulstufen (bis zur 12.) sind vom zuständigen Bundesministerium anerkannt. Die sogenannten Waldorf-Schulen oder Rudolf Steiner Schulen werden durch die öffentliche Hand gefördert. Der im Namen der Kläger aufscheinende Rudolf Steiner (verstorben 1925) war Verfasser zahlreicher Schriften, die die Grundlage einer von ihm entwickelten Geisteswissenschaft bilden, die als Anthroposophie bekannt ist. Auf der Grundlage der Ergebnisse seines geistigen Lebenswerkes wurden seit 1919 zahlreiche sogenannte Waldorf-Schulen (oder Rudolf Steiner-Schulen) in und außerhalb Europas gegründet. Im Juli 1996 gab es in Deutschland 162 Waldorf-Schulen, in Österreich 12. Am 27. 1. 1997 erschien auf dem österreichischen Buchmarkt ein vom Beklagten und seinem Bruder verfaßtes Buch mit dem Titel "Schwarzbuch Anthroposophie" und dem Untertitel "Rudolf Steiners okkultrassistische Weltanschauung". Der vom Verleger stammende Text des Buchumschlags hatte folgenden Inhalt:

"Die anthroposophische Bewegung und die daraus entstandene Waldorfpädagogik ist in unerer Gesellschaft weitgehend akzeptiert. Fast 80.000 Kinder, die in Waldorfkindergärten und Waldorfschulen unterrichtet werden, sprechen eine deutliche Sprache.

Aber was steckt dahinter? Wer war dieser Rudolf Steiner, der Begründer der Anthroposophie?

Guido und Michael G***** haben sich lange mit diesem Thema beschäftigt - zum Teil mit erheblichen Behinderungen durch die Anthroposphen - und dabei erschreckende Erkenntnisse zutage gebracht:

Rudolf Steiner war, was immer er auch sonst noch gewesen sein mag, ein Rassist und Okkultist, seine Anthroposophie ist eine Weltanschauung, die ihre Wurzeln in Esoterik, Freimaurerei und Magie hat. Die Autoren stellen sogar die Frage, ob Steiner nicht mit seiner "Luziferlehre" einen "vergeistigten Satanismus" predigte. Und sie räumen mit einem Tabu auf, das die Anthroposophische Gesellschaft gerne unter den Tisch kehrt: die Mitgliedschaft Rudolf Steiners bei dem sexualmagischen Geheimbund "Ordo Templi Orientis". In ihren Reportagen aus Waldorf-Einrichtungen führen Guido und Michael G***** schließlich den Beweis, daß Steiners Rassismus und Okkultismus bis heute nachwirken.

Nach diesem Buch kann kein Politiker, können keine Eltern mehr sagen, sie hätten nichts gewußt.

Ueberreuter

Rudolf Steiner ist der Begründer der Anthroposophie.

Nach der von ihm ins Leben gerufenen Waldorfpädagogik werden in Deutschland und Österreich heute fast 80.000 Kinder unterrichtet.

Beide, die Anthroposophie und die Waldorfschulen, haben in der Öffentlichkeit einen guten Ruf.

Einen sehr guten Ruf. Doch dieser gute Ruf besteht zu Unrecht, behaupten Guido und Michael G*****. Denn Rudolf Steiner war Okkultist, Rassist und außerdem leitendes Mitglied eines sexualmagischen Geheimordens. Und seine obskure Weltanschauung wirkt bis heute nach - auch in den Waldorfschulen. Nach diesem Buch müssen die Anthroposophen Farbe bekennen und die Politiker sich überlegen, ob sie weiterhin mit Steuergeldern die Waldorf-Einrichtungen unterstützen wollen."

Das Buch des Beklagten enthält zahlreiche Auszüge aus den Schriften Steiners, setzt sich kritisch mit dessen Weltanschauungsideen auseinander und untersucht den Einfluß dieses Gedankenguts auf die Waldorf-Schulen. Auszugsweise werden Aufsätze von Schülern der Waldorf-Schulen zitiert.

Wegen des Textes des Buchumschlages brachten mehrere Rechtsträger von Waldorf-Schulen, darunter auch die Kläger, gegen den Verlag Klagen auf Unterlassung der Äußerung ein, Kinder und Jugendliche von Waldorf-Schulen würden nach okkultistischen und rassistischen Weltanschauungen Rudolf Steiners erzogen. Zur Unterstützung des Prozeßstandpunktes des beklagten Verlegers gab der Beklagte am 25. 2. 1997 eine eidesstättige Erklärung mit folgendem Inhalt ab:

"Ich bin in Gesprächen mit Schülern von Waldorf-Schulen und durch Einsicht in Schulhefte (sogenannte Epochenhefte) zur begründeten Ansicht gelangt, daß das okkultistische und rassistische Weltbild Rudolf Steiners in der Waldorf-Pädagogik, die ebenfalls von Rudolf Steiner gegründet wurde, in einigen Schulen nachwirkt".

Mit ihrer am 8. 9. 1997 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage und dem gleichzeitig gestellten Sicherungsantrag begehren die Kläger die Unterlassung der Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung, Kinder und/oder Jugendliche, die die Schulen der klagenden Parteien besuchen, würden nach rassistischen Weltanschauungen, insbesondere jenen Rudolf Steiners erzogen sowie die Unterlassung sinngleicher Äußerungen. Im Buch des Beklagten werde die Behauptung aufgestellt, daß in Waldorf-Schulen im deutschsprachigen Raum und somit auch in jeder Waldorf-Schule in Österreich Kinder nach einem Lehrplan erzogen und unterrichtet werden würden, der rassistische und okkultistische Grundsätze enthalte und daher eine rassistische Grundhaltung vermittle. In einer eidesstättigen Erklärung habe der Beklagte behauptet, er sei in Gesprächen mit Schülern von Waldorf-Schulen und durch Einsicht in Schulhefte zu der begründeten Ansicht gelangt, daß das okkultistische und rassistische Weltbild Rudolf Steiners in der Waldorf-Pädagogik, die ebenfalls von Rudolf Steiner begründet worden sei, in einigen Schulen nachwirke. Der Vorwurf, nach rassistischen Grundsätzen zu erziehen, sei wegen des gedanklichen Naheverhältnisses zum Nationalsozialismus ehrenrührig. Der Vorwurf sei falsch. Den Kindern würde in den Schulen eine antirassistische Grundhaltung vermittelt. Es existierten auch Waldorf-Schulen in Südafrika und Israel. Es bestehe die Besorgnis, daß die inkriminierten Äußerungen auch auf die österreichischen Waldorf-Schulen bezogen werden.

Das angerufene Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil für Klagen über Äußerungen in einem Medium das Handelsgericht Wien zuständig sei. Dem Überweisungsantrag der Kläger gemäß § 230a ZPO wurde stattgegeben, die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage an das Handelsgericht Wien überwiesen. Dieses setzte dem Beklagten zur Erstattung einer Klagebeantwortung sowie zur Äußerung zum Sicherungsantrag eine Frist. Der Beklagte brachte eine Klagebeantwortung ein und beantragte in seiner Äußerung die Abweisung des Sicherungsantrags mit folgender wesentlicher Begründung:Das angerufene Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil für Klagen über Äußerungen in einem Medium das Handelsgericht Wien zuständig sei. Dem Überweisungsantrag der Kläger gemäß Paragraph 230 a, ZPO wurde stattgegeben, die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage an das Handelsgericht Wien überwiesen. Dieses setzte dem Beklagten zur Erstattung einer Klagebeantwortung sowie zur Äußerung zum Sicherungsantrag eine Frist. Der Beklagte brachte eine Klagebeantwortung ein und beantragte in seiner Äußerung die Abweisung des Sicherungsantrags mit folgender wesentlicher Begründung:

Der Beklagte habe sich in seinem Schwarzbuch mit Rudolf Steiner, seiner Weltanschauung und den Auswirkungen auf den Unterricht in den Waldorf-Schulen beschäftigt. Nicht einmal die Kläger würden bestreiten, daß Rudolf Steiners Weltbild okkult und rassistisch gewesen sei. Rassismus sei die Unterteilung der Erdbevölkerung in unterschiedliche Menschenrassen. Der Rassismus leite aus der Zugehörigkeit zu einer solchen Rasse bestimmte kulturelle, geistige oder charakterliche Eigenschaften ab. Aussagen, die solche Unterscheidungen treffen, seien rassistisch. Im Schwarzbuch sei an mehreren Beispielen belegt worden, daß das rassistische Gedankengut Steiners in der Waldorf-Pädagogik in einigen Schulen nachwirke. Dazu seien Auszüge aus Schulheften (Epochenheften) wiedergegeben worden. Der Unterricht in Waldorf-Schulen finde grundsätzlich ohne Bücher statt. Die Schüler lernten ausschließlich aus den Epochenheften. Der Inhalt dieser Hefte werde von den Lehrern diktiert oder an die Tafel geschrieben. Er entspreche dem Lehrstoff in diesen Schulen. In Erdkundeheften habe der Beklagte mehrere rassistische Eintragungen über "Neger", "Russen" oder "Massai" gefunden. Dies sei im Buch zitiert worden. In den Texten würden ohne Zweifel bestimmten "Menschenrassen" kulturelle, geistige oder charakterliche Eigenschaften zugeteilt. Die Eintragungen enthielten rassistisches Gedankengut. Die Kläger hätten sich bisher darauf beschränkt, vom Verlag stammende Texte einzuklagen. Sie beanstandeten nun die vom Beklagten getätigte Äußerung, daß er in Gesprächen mit Schülern von Waldorf-Schulen und durch Einsicht in Epochenhefte zur begründeten Ansicht gelangt sei, daß das rassistische Weltbild Rudolf Steiners in einigen Schulen nachwirke. Andere konkrete Behauptungen seien von den Klägern nicht herangezogen worden. Die Äußerung sei im Gesamtzusammenhang zu verstehen. Die eidesstättige Erklärung des Beklagten könne einen Unterlassungsanspruch nicht rechtfertigen. Sie sei zur Vorlage bei Gericht bestimmt gewesen. Die Kläger hätten der Qualifikation der Aussagen in den Epochenheften als rassistisch in Wahrheit nichts entgegengesetzt. Der Tatsachenkern der Äußerung des Beklagten sei wahr. Dies hätten die Kläger gar nicht beanstandet. Die Wahrheit der Äußerung sei überdies durch die Vorlage von Urkunden (Auszüge aus den Epochenheften) bescheinigt. Die "Wurzelrassenlehre" des Rudolf Steiner nach der "AKASHA-Chronik" sei rassistisch (dazu zitiert der Beklagte aus einer Schrift Steiners = die zitierte Chronik, worin von "verkümmerten Menschen" im Gegensatz zu sogenannten "Ariern" als "gegenwärtige Kulturmenschheit" die Rede ist). Die Thesen Steiners seien Grundlage des Geschichtsunterrichts. In den Epochenheften von Waldorf-Schülern beginne der Geschichteunterricht mit Atlantis. Das Volk der Arier werde beschrieben. Die von den Klägern beanstandete Äußerung in der eidesstättigen Erklärung sei nur zur Vorlage bei Gericht bestimmt. Schon deshalb könne kein Unterlassungsanspruch bestehen. Die beanstandete Äußerung habe der Beklagte in keinem anderen Fall getätigt. Die Kläger hätten weiters nicht begründet, worin ein nicht in Geld gutzumachender Schaden bestehen solle.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgendes fest:

Der Kläger (gemeint: der Beklagte) und sein Bruder hätten ihre Recherchen an acht bis zehn Schulen und an Hand von über 300 Epochenheften nur an deutschen Schulen durchgeführt. Die österreichischen und deutschen Epochenhefte gleichten im Inhalt einander. Der Beklagte habe bei seinen Recherchen in Epochenheften folgende Eintragungen gefunden:

Über "Neger": "Am Rande des Regenwaldes leben die Neger, wenn ein Forscher dorthin geht und einem Neger zB eine Stereoanlage schenkt, kann er in drei Minuten alle Knöpfe und Schalter gut bedienen. Sie sind sehr nett und offenherzig. Sie nehmen zwar Geschenke an, wollen aber für einen Freundschaftsdienst kein Geld haben. Darum haben früher die Sklavenhändler Neger genommen, weil sie sich gut an eine neue Umgebung anpassen konnten. Andere Stämme wären in der Gefangenschaft bestimmt gestorben. Ich glaube, das ist alles, was mich an diesem Volk interessiert." Über "Russen": "Die Russen können nicht auf einem Fleck bleiben, sie müssen immer weiterziehen, darum sieht es in der Wohnung eines Russen auch so aus, als wolle er verreisen oder ist gerade von einer Reise wiedergekommen, alles steht nur provisorisch im Zimmer des Russen." Über "Massai": "Die Massai leben in der Wüste. Die Massai-Leute gehören zu denen, die nicht überleben, wenn man sie als Sklaven verkauft."

Der Umstand, daß der Beklagte und sein Bruder ihre Recherchen nur an deutschen Schulen durchgeführt hätten, sei aus dem Buch ersichtlich. Schließlich stellte das Erstgericht noch den im Buch auf S 11 ersichtlichen Textteil: "Nach diesem Buch werden und müssen die Verantwortlichen reagieren: Die Anthroposophen, die Eltern, die Schüler, die allgemein Betroffenen und natürlich auch die Politik" sowie den auf S 303 befindlichen Textteil fest: "Deshalb soll dieses Buch auch ein Aufruf an Politiker, Eltern, Sektenbeauftragte und jene Bürger sein, die Anthroposophie und die Waldorf-Einrichtungen unter dem Gesichtspunkt des Rassismus und Okkultismus zu beleuchten und kritisch zu prüfen. Wir rufen die staatlichen Institutionen auf zu prüfen, ob die anthroposophischen Einrichtungen aufgrund ihres Gedankenguts wirklich noch von unseren Steuergeldern finanziert werden müssen. Erst wenn der Geldhahn zugedreht ist, werden sich die Anthroposophen auch nach außen hin so zeigen, wie sie wirklich sind".

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte nicht für die Behauptungen auf den Umschlagseiten des Buches hafte, weil die Äußerungen vom Verleger stammten. Nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der bekämpften Aussagen könne ein durchschnittlich aufmerksamer Leser unschwer erkennen, daß sich die Recherchen des Beklagten und seines Bruders auf Deutschland bezogen hätten und daß daher ein hinreichender Bezug auf die österreichischen Kläger zu verneinen sei. Den Klägern fehle die aktive Klagelegitimation. Aus der nur zur Verwendung in einem Gerichtsverfahren bestimmten eidesstättigen Erklärung könnten keine Unterlassungsansprüche gegen die Auskunftsperson abgeleitet werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß eine Haftung nach § 1330 ABGB auch dann bestehen könne, wenn sich der Vertretene (gemeint: der Beklagte, vertreten durch den Verleger) trotz Äußerungspflicht zu der Erklärung seines Vertreters nicht äußere. Der Beklagte habe sich vom Inhalt des Textes des Buchumschlages nicht distanziert, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Er habe daher auch für den Klappentext zu haften. Der Unterlassungsanspruch sei aber auch wegen der in der eidesstättigen Erklärung enthaltenen Äußerung berechtigt. Der Oberste Gerichtshof habe nur ausgesprochen, daß wegen eines von einem Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren erstatteten Gutachtens im allgemeinen ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden könne. Der Ausschluß einer Haftung nach § 1330 ABGB sei im Interesse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege begründet. Dies gelte auch für Aussagen von Zeugen und Parteien. Diese Erwägungen könnten aber für eine "eidesstattliche Erklärung" nicht gelten. Schriftliche Aussagen gebe es im österreichischen Prozeßrecht nicht. Eidesstättige Erklärungen könnten ohne die Sanktion einer Falschaussage abgegeben werden. Es müsse daher hier die grundsätzliche Haftung nach § 1330 ABGB bejaht werden. Es müsse ferner ein hinreichender Bezug der bekämpften Äußerungen zu den österreichischen Klägern bejaht werden. Weder das Buch noch der Klappentext noch die eidesstättige Erklärung des Beklagten enthielten einen Hinweis darauf, daß sich die aufgestellten Behauptungen nur auf Deutschland bezögen und für österreichische Rudolf Steiner-Schulen nicht gelten würden. Es sei keinerlei Differenzierung bezüglich des praktizitierten Unterrichtssystems gemacht worden. Der von den Klägern bekämpfte Vorwurf des Beklagten sei sowohl kreditschädigend als auch ehrenbeleidigend.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß eine Haftung nach Paragraph 1330, ABGB auch dann bestehen könne, wenn sich der Vertretene (gemeint: der Beklagte, vertreten durch den Verleger) trotz Äußerungspflicht zu der Erklärung seines Vertreters nicht äußere. Der Beklagte habe sich vom Inhalt des Textes des Buchumschlages nicht distanziert, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Er habe daher auch für den Klappentext zu haften. Der Unterlassungsanspruch sei aber auch wegen der in der eidesstättigen Erklärung enthaltenen Äußerung berechtigt. Der Oberste Gerichtshof habe nur ausgesprochen, daß wegen eines von einem Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren erstatteten Gutachtens im allgemeinen ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden könne. Der Ausschluß einer Haftung nach Paragraph 1330, ABGB sei im Interesse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege begründet. Dies gelte auch für Aussagen von Zeugen und Parteien. Diese Erwägungen könnten aber für eine "eidesstattliche Erklärung" nicht gelten. Schriftliche Aussagen gebe es im österreichischen Prozeßrecht nicht. Eidesstättige Erklärungen könnten ohne die Sanktion einer Falschaussage abgegeben werden. Es müsse daher hier die grundsätzliche Haftung nach Paragraph 1330, ABGB bejaht werden. Es müsse ferner ein hinreichender Bezug der bekämpften Äußerungen zu den österreichischen Klägern bejaht werden. Weder das Buch noch der Klappentext noch die eidesstättige Erklärung des Beklagten enthielten einen Hinweis darauf, daß sich die aufgestellten Behauptungen nur auf Deutschland bezögen und für österreichische Rudolf Steiner-Schulen nicht gelten würden. Es sei keinerlei Differenzierung bezüglich des praktizitierten Unterrichtssystems gemacht worden. Der von den Klägern bekämpfte Vorwurf des Beklagten sei sowohl kreditschädigend als auch ehrenbeleidigend.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Rechtsfrage, ob eine eidesstättige Erklärung zum Gegenstand einer Klage nach § 1330 ABGB gemacht werden könne, liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Rechtsfrage, ob eine eidesstättige Erklärung zum Gegenstand einer Klage nach Paragraph 1330, ABGB gemacht werden könne, liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.

Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde.

Die Kläger beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist wegen der aufgeworfenen erheblichen Rechtsfragen zum Umfang der Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien und der aus diesem Grund behaupteten Nichtigkeit des Provisorialverfahrens zulässig. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte releviert eine Nichtigkeit des Provisorialverfahrens, weil das zunächst angerufene Landesgericht für ZRS Wien die Klage, nicht aber auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen habe. Den Sicherungsantrag hätte es auch nicht zurückweisen, sondern nur an das zuständige Gericht überweisen können. Dies sei aber nicht geschehen. Die Kläger hätten nur die Überweisung der Klage an das Handelsgericht Wien beantragt. Dies sei auch bewilligt worden. Der von den Klägern eingebrachte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei nicht an das Handelsgericht Wien überwiesen worden. Dieses Gericht und auch das Rekursgericht hätten daher ohne zugrundeliegenden Rechtsschutzantrag entschieden. Dazu ist folgendes auszuführen:

Richtig ist die Ansicht, daß der Sicherungsantrag vom ursprünglich angerufenen Gericht nicht zurückgewiesen werden durfte, sondern an das nach der Aufhebung der Zurückweisung der Klage und der Überweisung gemäß § 230a ZPO an das zuständige Prozeßgericht gemäß § 44 JN zu überweisen gewesen war. Es ist dem in der Revisionsrekursbeantwortung der Kläger vertretenen Standpunkt im Ergebnis zu folgen, daß eine solche Überweisung des Sicherungsantrages hier auch tatsächlich vorgenommen wurde. Bei der Überweisung der Klage gemäß § 230a ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Daß im Überweisungsbeschluß die maßgebliche Gesetzesstelle (§ 44 JN) nicht genannt wurde, schadet nicht (§ 84 Abs 2 ZPO). Von einem nicht oder nicht mehr vorliegenden Sicherungsbegehren kann keine Rede sein. Eine Nichtigkeit des Provisorialverfahrens ist schon infolge der Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die Vorinstanzen zu verneinen. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit schon mit der Aufforderung zur Äußerung zum Sicherungsantrag und in der Folge mit seiner meritorischen Entscheidung bejaht. Eine solche Entscheidung ist aber gemäß § 45 JN unanfechtbar. Richtig ist die Ansicht, daß der Sicherungsantrag vom ursprünglich angerufenen Gericht nicht zurückgewiesen werden durfte, sondern an das nach der Aufhebung der Zurückweisung der Klage und der Überweisung gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das zuständige Prozeßgericht gemäß Paragraph 44, JN zu überweisen gewesen war. Es ist dem in der Revisionsrekursbeantwortung der Kläger vertretenen Standpunkt im Ergebnis zu folgen, daß eine solche Überweisung des Sicherungsantrages hier auch tatsächlich vorgenommen wurde. Bei der Überweisung der Klage gemäß Paragraph 230 a, ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Daß im Überweisungsbeschluß die maßgebliche Gesetzesstelle (Paragraph 44, JN) nicht genannt wurde, schadet nicht (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO). Von einem nicht oder nicht mehr vorliegenden Sicherungsbegehren kann keine Rede sein. Eine Nichtigkeit des Provisorialverfahrens ist schon infolge der Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die Vorinstanzen zu verneinen. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit schon mit der Aufforderung zur Äußerung zum Sicherungsantrag und in der Folge mit seiner meritorischen Entscheidung bejaht. Eine solche Entscheidung ist aber gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar.

In der Sache selbst ist folgendes auszuführen:

Die Aktivlegitimation der klagenden juristischen Personen ist auch hinsichtlich des nach § 1330 Abs 1 ABGB zu beurteilenden Sachverhalts zu bejahen. Auch juristische Personen können nach ständiger Rechtsprechung in ihrer Ehre verletzt werden und deswegen um Rechtsschutz ansuchen (MR 1993, 57; 6 Ob 22/95 uva).Die Aktivlegitimation der klagenden juristischen Personen ist auch hinsichtlich des nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu beurteilenden Sachverhalts zu bejahen. Auch juristische Personen können nach ständiger Rechtsprechung in ihrer Ehre verletzt werden und deswegen um Rechtsschutz ansuchen (MR 1993, 57; 6 Ob 22/95 uva).

Eine, in der Wissenschaft sowie in der allgemeinen Meinung der gegenwärtigen Gesellschaft anerkannte Definition des Begriffs "Rassismus" fehlt zwar, für den vorliegenden nach § 1330 ABGB zu untersuchenden Rechtsstreit ist es aber entscheidend, daß der Begriff in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform auszulegen ist, was hier umso gebotener ist, weil der Beklagte in seinem Buch sehr ausführlich in eigenen Kapiteln eine Verbindung der Gedankenwelt Rudolf Steiners zum Nationalsozialismus herstellt (S 186 ff des Buchs Beil./O) und unstrittigerweise nachzuweisen versucht, daß diese Gedankenwelt dem Begriffsinhalt zu unterstellen ist, wonach unter Rassismus nicht nur die Theorie zur anthropologischen Klassifizierung der menschlichen Erdbevölkerung in Menschenrassen nach biologischen Ursachen, sondern zusätzlich auch die daraus gezogenen Schlüsse der relativen Über- bzw Unterlegenheit einer menschlichen Rasse gegenüber der anderen zu verstehen sind (vgl dazu die Begriffdefinitionen in Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 Bd 19, 587; Brockhaus Enzyklopädie19 Bd 18, 69). Ob die im Buch des Beklagten zitierten Theorien Steiners (wie beispielsweise die auf den S 28 ff zitierten Auszüge aus der "Akasha-Chronik") im Sinne der angeführten Begriffdefinition als rassistisch zu beurteilen sind, braucht hier nicht näher untersucht werden, weil die Kläger ohnehin weder in ihrem Rekurs noch in ihrer Revisionsrekursbeantwortung dieses Thema aufgreifen, also selbst nicht behaupten, Rudolfs Steiners Ideen seien nicht einmal teilweise rassistisch. Selbst bei Bejahung der Frage, ob Steiners Lehren rassistisch seien, ist für den Standpunkt des Beklagten dann nichts zu gewinnen, wenn dieses Gedankengut in den Schulen der Kläger oder ganz allgemein in allen Waldorf-Schulen nicht verbreitet und demgemäß auf die unterrichteten Schüler ohne Einfluß war.Eine, in der Wissenschaft sowie in der allgemeinen Meinung der gegenwärtigen Gesellschaft anerkannte Definition des Begriffs "Rassismus" fehlt zwar, für den vorliegenden nach Paragraph 1330, ABGB zu untersuchenden Rechtsstreit ist es aber entscheidend, daß der Begriff in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform auszulegen ist, was hier umso gebotener ist, weil der Beklagte in seinem Buch sehr ausführlich in eigenen Kapiteln eine Verbindung der Gedankenwelt Rudolf Steiners zum Nationalsozialismus herstellt (S 186 ff des Buchs Beil./O) und unstrittigerweise nachzuweisen versucht, daß diese Gedankenwelt dem Begriffsinhalt zu unterstellen ist, wonach unter Rassismus nicht nur die Theorie zur anthropologischen Klassifizierung der menschlichen Erdbevölkerung in Menschenrassen nach biologischen Ursachen, sondern zusätzlich auch die daraus gezogenen Schlüsse der relativen Über- bzw Unterlegenheit einer menschlichen Rasse gegenüber der anderen zu verstehen sind vergleiche dazu die Begriffdefinitionen in Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 Bd 19, 587; Brockhaus Enzyklopädie19 Bd 18, 69). Ob die im Buch des Beklagten zitierten Theorien Steiners (wie beispielsweise die auf den S 28 ff zitierten Auszüge aus der "Akasha-Chronik") im Sinne der angeführten Begriffdefinition als rassistisch zu beurteilen sind, braucht hier nicht näher untersucht werden, weil die Kläger ohnehin weder in ihrem Rekurs noch in ihrer Revisionsrekursbeantwortung dieses Thema aufgreifen, also selbst nicht behaupten, Rudolfs Steiners Ideen seien nicht einmal teilweise rassistisch. Selbst bei Bejahung der Frage, ob Steiners Lehren rassistisch seien, ist für den Standpunkt des Beklagten dann nichts zu gewinnen, wenn dieses Gedankengut in den Schulen der Kläger oder ganz allgemein in allen Waldorf-Schulen nicht verbreitet und demgemäß auf die unterrichteten Schüler ohne Einfluß war.

Auch auf die vom Rekursgericht für wesentlich erachtete Rechtsfrage, ob dem Beklagten seine Äußerung in der eidesstättigen Erklärung, die (nur) zum Gebrauch in einem anhängigen Prozeß bestimmt war, angelastet werden kann oder ob dem Beklagten deshalb ein Rechtsfertigungsgrund oder der Umstand zugutekommt, daß eine vertrauliche Mitteilung vorliegt, ist nicht entscheidungswesentlich. Es ist nämlich den Klägern zuzustimmen, daß die von ihnen bekämpfte Behauptung sich zwar nicht wörtlich, aber doch dem Sinne nach im Buch des Beklagten findet. In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind stets nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerungen fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 2300/96w; 6 Ob 245/97s; 6 Ob 46/98b uva). Die vom Beklagten in seinem Buch offen deklarierte Absicht ist es, Eltern und Politiker vor einer rassistischen Erziehung Jugendlicher in Waldorf-Schulen zu warnen. Der von den Klägern bekämpfte Vorwurf wurde nach der gebotenen Beurteilung nach dem Gesamtzusammenhang auch im Buch erhoben. Der Täter hat grundsätzlich die für ihn ungünstigste Auslegung der Äußerung gegen sich gelten zu lassen (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 295/97v uva). Danach fällt es ihm aber auch zur Last, daß die Behauptungen im Buch dahin auszulegen sind, daß vom Vorwurf rassistischer Erziehung alle Waldorf-Schulen erfaßt sind. Er kann sich dabei nicht auf den aus dem Buch ersichtlichen Umstand berufen, daß die Recherchen nur in deutschen Schulen durchgeführt wurden, vermittelt das Buch doch den Eindruck, daß schon aufgrund der so dominant dargestellten Gründerpersönlichkeit des Rudolf Steiner und seines geistigen Einflusses auf die gegenwärtigen Lehrpläne die Verhältnisse in allen Waldorf-Schulen, also auch in denen der Kläger, gleich seien. Die vom Rekursgericht bejahte Betroffenheit der Kläger vom bekämpften Vorwurf rassistischen Unterrichts ist nicht zu beanstanden. Dieser Vorwurf ist eine rufschädigende und gleichzeitig ehrenbeleidigende Tatsachenbehauptung. Der Verletzte hat in einem solchen Fall nur die Tatsachenverbreitung, der beklagte Täter aber die Wahrheit seiner Äußerung und die allenfalls fehlende Vorwerfbarkeit, also die mangelnde Rechtswidrigkeit zu beweisen (MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2393/96x uva). Diesen Wahrheitsbeweis hat der Beklagte nicht erbracht. Er hätte im Provisorialverfahren zu bescheinigen gehabt, daß an den Schulen der Kläger oder ganz allgemein in allen Waldorf-Schulen tatsächlich rassistisches Gedankengut gelehrt wird. Auch wenn hier unterstellt werden kann, daß zumindest einige der Theorien Steiners als rassistisch beurteilt werden können, ist damit für den Beklagten noch nichts gewonnen, weil diese Frage nicht das Beweisthema, sondern nur eine für die Erbringung des Wahrheitsbeweises bedeutsame Vorfrage darstellt. Einen rassistischen Unterricht hätte der Beklagte durch Vorlage von Lehrplänen und Lehrmaterial oder durch Aussagen von Lehrkräften oder Schülern nachweisen können. Er hat sich jedoch zur Bescheinigung der Richtigkeit des Vorwurfs nur auf die schon im Buch dargestellten Schüleraufsätze berufen, aus denen der behauptete Einfluß eines rassistischen Unterrichts auf die Schüler hervorgehen solle. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz, sondern Rechtsinstanz ist, sind nur die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, hier also die beiden in deutschen Schulen recherchierten Schüleraufsätze über "Neger" und "Russen". Aus beiden Aufsätzen läßt sich jedoch nicht einmal vom Inhalt her ein von Lehrern vermitteltes rassistisches Gedankengut mit der erforderlichen Bescheinigungskraft ableiten, ganz abgesehen davon, daß völlig offenbleibt, ob die Ursachen für die Schüleräußerungen tatsächlich nur in der Lehrtätigkeit liegen oder aber andere Ursachen (etwa das Elternhaus) haben. Im ersten Aufsatz führt das Kind durchwegs als positiv zu beurteilende Eigenschaften der "Neger" an (technisch geschickt; nett und offenherzig; zu unentgeltlichen Freundschaftsdiensten bereit). Auch aus der Verwendung des Wortes "Neger" anstatt der in Österreich zur Vermeidung von Diskriminierungen gebotenen Wortwahl "Farbiger" oder "Schwarzer" ist für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil der Schüleraufsatz von einem deutschen Kind, das in einer deutschen Schule unterrichtet wurde, geschrieben und nicht einmal behauptet wurde, daß auch in Deutschland die Verwendung des Wortes "Neger" vom Gesetzgeber oder Verordnungsgeber verpönt wurde. Im übrigen könnte allein aus der Tatsache der Verwendung dieses Worts in einem Kinderaufsatz, in dem noch dazu in einer jede Diskriminierung ausschließenden Weise auf positive Eigenschaften hingewiesen wird, noch nicht auf einen rassistischen Unterricht geschlossen werden, wozu weiters nochmals darauf hinzuweisen ist, daß die Wortwahl mannigfaltige, nicht im Unterricht liegende Gründe haben könnte. Der Aufsatz über die "Russen" enthält zwar den pauschalen Vorwurf, in (allen) russischen Wohnungen herrsche Unordnung, ein Konnex zur rassistischen Ideen ist aber auch hier nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung der Schüleraufsätze ist zu unterstellen, daß die Kinder aufgefordert wurden, ihr Wissen über bestimmte Völker niederzuschreiben. Wenn dabei als Resultat Allgemeinurteile herauskommen, liegt das in der Natur der Sache. Hier ist nicht die Zulässigkeit und Richtigkeit von Allgemeinurteilen zu untersuchen, sondern die Erkennbarkeit des Einflusses eines als rassistisch zu qualifizierenden Unterrichts. Im Sinne der schon dargelegten Begriffsdefinition unter Einschluß der gewisse Teile der Menschenbevölkerung diskriminierenden Zielsetzung kann aus den beiden Aufsätzen nichts Konkretes abgeleitet werden. Wenn sich der Beklagte in seinem Buch zur Stützung seiner Behauptung der Fortwirkung rassistischer Lehren im Schulbetrieb in Waldorf-Schulen nur auf die zitierten Aufsätze stützen kann, reicht dies zur Bescheinigung der Wahrheit seiner Behauptung nicht aus. Das Buch zeigt mannigfaltig diskriminierende Thesen Steiners auf, die durchaus den späteren, in der NS-Ära vertretenen gleichen. Daß diese Thesen im Unterricht an den Schulen der Kläger oder allgemein an allen Waldorf-Schulen gelehrt werden, kann jedoch mit den angeführten Aufsätzen nicht ausreichend belegt werden. Dabei handelt es sich um die Auslegung von Urkunden, also nach ständiger Rechtsprechung um Rechtsfragen. Entgegen den Revisionsrekursausführungen liegt auch in der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegebenen Meinung des Erstgerichtes, daß aus den zitierten Aussagen der Kinder auf ein rassistisches Gedankengut zu schließen sei, keine Tatsachenfeststellung, sondern eine - vom Obersten Gerichtshof allerdings nicht geteilte - rechtliche Beurteilung. Da schon die Richtigkeit der im Zusammenhang zu lesenden Äußerungen im Buch nicht nachgewiesen wurde, ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt. Es braucht auf die weiters strittige Frage nicht eingegangen werden, ob der Beklagte auch den nicht von ihm, sondern vom Verleger stammenden Text auf dem Buchumschlag zu vertreten hat.

Die Entscheidung über die Revisionsrekurskosten ist in den §§ 78 und 402 EO sowie in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Revisionsrekurskosten ist in den Paragraphen 78 und 402 EO sowie in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 393 EO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraph 393, EO.

Anmerkung

E51410 06A02128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00212.98I.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19980910_OGH0002_0060OB00212_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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