TE OGH 1998/9/10 6Ob165/98b

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 149822b des Firmenbuches des Landesgerichtes Leoben als Handelsgerichtes eingetragenen Z***** Gesellschaft mbH Nfg OHG mit dem Sitz in T***** infolge des Revisionsrekurses dieser Gesellschaft, vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. Helmut Scheubrein, Währinger Straße 16, 1090 Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 28. April 1998, GZ 4 R 87/98s-8, womit infolge des Rekurses der Gesellschaft der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 26. Februar 1998, GZ 24 Fr 2374/97s-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die seit 9. 9. 1997 im Firmenbuch eingetragene Z***** OHG ist ein durch Umwandlung entstandenes Nachfolgeunternehmen der Z***** Gesellschaft mbH. Am Eintragungstag zeigten ihre Gesellschafter beim Firmenbuchgericht an, daß sie ihr Vermögen auf die OHG übertragen hätten und daß die OHG mit der G***** OHG "gemäß dem entsprechend Art IV UmgrStG ... handelsrechtlich unter der Bedingung ihrer Eintragung" den Zusammenschlußvertrag vom 24. 9. 1996 geschlossen hätten. Sie beantragten unter Vorlage einer Abschrift des Notariatsaktes über den Zusammenschlußvertrag die Löschung der Z***** OHG mit dem Sitz in T***** und die Eintragung des Zusammenschlusses gemäß Art IV UmgrStG mit der G***** OHG.Die seit 9. 9. 1997 im Firmenbuch eingetragene Z***** OHG ist ein durch Umwandlung entstandenes Nachfolgeunternehmen der Z***** Gesellschaft mbH. Am Eintragungstag zeigten ihre Gesellschafter beim Firmenbuchgericht an, daß sie ihr Vermögen auf die OHG übertragen hätten und daß die OHG mit der G***** OHG "gemäß dem entsprechend Art römisch IV UmgrStG ... handelsrechtlich unter der Bedingung ihrer Eintragung" den Zusammenschlußvertrag vom 24. 9. 1996 geschlossen hätten. Sie beantragten unter Vorlage einer Abschrift des Notariatsaktes über den Zusammenschlußvertrag die Löschung der Z***** OHG mit dem Sitz in T***** und die Eintragung des Zusammenschlusses gemäß Art römisch IV UmgrStG mit der G***** OHG.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung des Zusammenschlusses im Firmenbuch ab. Da die Gesellschaft, der das Vermögen der zu löschenden OHG übertragen werden solle, nach wie vor eine Kapitalgesellschaft (eine AG) sei, sei der Zusammenschluß unzulässig. Eine Umwandlung der AG in eine OHG, auf die das Vermögen der Z***** OHG hätte übertragen werden sollen, sei noch nicht absehbar.

Das Erstgericht gab der von der Gesellschaft erhobenen Vorstellung nicht Folge (ON 5). Die Verzögerung der Umwandlung der AG in eine OHG sei auf eine Verzögerung der Eintragung einer Kapitalerhöhung der AG zurückzuführen. Die Sanierungsgespräche dauerten bereits 2 1/2 Jahre. Beim Firmenbuchgericht bedürfe es neuer Anmeldungen. Der einzutragende Zusammenschlußvertrag sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß die Umwandlung der AG in eine OHG erfolge, was bis heute nicht erfolgt sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Z***** OHG gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 26.2.1998 nicht Folge. Es sei als aufschiebende Bedingung des Zusammenschlusses vereinbart worden, daß die beteiligten offenen Handelsgesellschaften im Firmenbuch eingetragen werden. Der Zusammenschluß nach Art IV, § 23 UmgrStG verlange nicht nur die tatsächliche Übertragung des Vermögens auf eine Personengesellschaft, sondern auch, daß die übernehmende Personengesellschaft bereits bestehe. Der Zusammenschluß sei zwar nicht "bedingungsfeindlich", eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt erst in unabsehbarer Zeit erfolgen könne, komme aber für eine Eintragung in das Firmenbuch nicht in Betracht. Im Firmenbuch seien nur Tatsachen einzutragen. Die aufnehmende Gesellschaft sei derzeit noch eine AG, die die Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders, also kein Grundhandelsgewerbe ausübe. Zur Erlangung der Rechtsstellung der OHG sei daher die Eintragung im Firmenbuch erforderlich. Vor Eintragung der OHG in das Firmenbuch sei der Aufnahmevertrag (Zusammenschlußvertrag) hinsichtlich des zu gewährenden Anteilsumfangs nicht bestimmbar oder prüfbar. Dabei sei zu bedenken, daß § 202 HGB (über die zugrundezulegende Bilanz) anzuwenden sei. Die materielle Neunmonatsfrist, die bei der Anmeldung zum Firmenbuch nicht überschritten werden dürfe, solle eine gewisse zeitliche Nähe der firmenbuchrechtlichen Prüfung der einzutragenden Tatsachen gewährleisten. Wenn der Eintritt der Bedingung aber in einem nicht näher bestimmbaren künftigen Zeitraum liege, sei diese Prüfung nicht mehr gewährleistet. Dem Firmenbuchgericht sei ein unabsehbares Zuwarten mit der Entscheidung über den Eintragungsantrag nicht zumutbar.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Z***** OHG gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 26.2.1998 nicht Folge. Es sei als aufschiebende Bedingung des Zusammenschlusses vereinbart worden, daß die beteiligten offenen Handelsgesellschaften im Firmenbuch eingetragen werden. Der Zusammenschluß nach Art römisch IV, Paragraph 23, UmgrStG verlange nicht nur die tatsächliche Übertragung des Vermögens auf eine Personengesellschaft, sondern auch, daß die übernehmende Personengesellschaft bereits bestehe. Der Zusammenschluß sei zwar nicht "bedingungsfeindlich", eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt erst in unabsehbarer Zeit erfolgen könne, komme aber für eine Eintragung in das Firmenbuch nicht in Betracht. Im Firmenbuch seien nur Tatsachen einzutragen. Die aufnehmende Gesellschaft sei derzeit noch eine AG, die die Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders, also kein Grundhandelsgewerbe ausübe. Zur Erlangung der Rechtsstellung der OHG sei daher die Eintragung im Firmenbuch erforderlich. Vor Eintragung der OHG in das Firmenbuch sei der Aufnahmevertrag (Zusammenschlußvertrag) hinsichtlich des zu gewährenden Anteilsumfangs nicht bestimmbar oder prüfbar. Dabei sei zu bedenken, daß Paragraph 202, HGB (über die zugrundezulegende Bilanz) anzuwenden sei. Die materielle Neunmonatsfrist, die bei der Anmeldung zum Firmenbuch nicht überschritten werden dürfe, solle eine gewisse zeitliche Nähe der firmenbuchrechtlichen Prüfung der einzutragenden Tatsachen gewährleisten. Wenn der Eintritt der Bedingung aber in einem nicht näher bestimmbaren künftigen Zeitraum liege, sei diese Prüfung nicht mehr gewährleistet. Dem Firmenbuchgericht sei ein unabsehbares Zuwarten mit der Entscheidung über den Eintragungsantrag nicht zumutbar.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die OHG die Aufhebung der das Eintragungsgesuch abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.

Der Revisionsrekurs ist teils absolut, teils aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die rekurrierende OHG bezweifelt nicht, daß ihrem Eintragungsgesuch, womit ihre Löschung und sodann die Eintragung des Zusammenschlusses mit einer noch nicht im Firmenbuch eingetragenen OHG angestrebt wird, derzeit noch nicht stattgegeben werden kann. Die Bewilligung der Eintragung setzt nach § 10 Abs 1 FBG voraus, daß eine Änderung eingetragener Tatsachen bereits erfolgt ist. Erst in der Zukunft eintretende Tatsachen sind nicht eintragungsfähig. Es liegt hier auch nicht der Fall vor, daß die einzutragenden Tatsachen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht, wohl aber zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz vorlagen (vgl 6 Ob 2380/96k). Die Rekurswerberin strebt in Anerkennung dieser Rechtslage die Aufhebung der Abweisung ihres Eintragungsgesuchs an, weil die Eintragung der aufnehmenden OHG im Firmenbuch in absehbarer Zeit bevorstehe, sodaß ein entsprechendes Zuwarten des Firmenbuchgerichtes durch Kalendieren des Aktes zumutbar sei. Mit diesem Vorbringen wird in Wahrheit eine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach § 19 FBG angestrebt. Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das schon Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist, kann das Firmenbuchgericht eine Unterbrechung anordnen (§ 19 Abs 1 FBG). Von einer Unterbrechung ist abzusehen, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Abs 2 leg cit). Die Unterbrechung hängt also von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab (6 Ob 168/98v). Diese Interessenabwägung und die weitere Prüfung, ob überhaupt schon ein präjudizielles Gerichtsverfahren anhängig ist (hier also schon ein Eintragungsgesuch der G***** OHG gestellt wurde), sind hier jedoch entbehrlich, weil die angestrebte Unterbrechung des Eintragungsverfahrens im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchsetzbar ist. Die Vorinstanzen haben nämlich mit der Entscheidung über die Vorstellung und mit der Rekursentscheidung eine Verfahrensunterbrechung abgelehnt, was nach § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar ist. Der Rechtsmittelausschluß gilt sowohl für in erster Instanz gestellte Unterbrechungsanträge als auch für solche, die erst im Rechtsmittelverfahren gestellt wurden. Der Revisionsrekursantrag ist daher, soweit er sich erkennbar gegen die Verweigerung der Unterbrechung richtet, absolut unzulässig. Da sich der Aufhebungsantrag gegen die Abweisung des Eintragungsgesuchs ausschließlich auf den nicht mehr zu prüfenden und bereits rechtskräftig verneinten Unterbrechungsgrund stützt, ist keine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen und der Revisionsrekurs daher auch aus diesem Grund unzulässig.Die rekurrierende OHG bezweifelt nicht, daß ihrem Eintragungsgesuch, womit ihre Löschung und sodann die Eintragung des Zusammenschlusses mit einer noch nicht im Firmenbuch eingetragenen OHG angestrebt wird, derzeit noch nicht stattgegeben werden kann. Die Bewilligung der Eintragung setzt nach Paragraph 10, Absatz eins, FBG voraus, daß eine Änderung eingetragener Tatsachen bereits erfolgt ist. Erst in der Zukunft eintretende Tatsachen sind nicht eintragungsfähig. Es liegt hier auch nicht der Fall vor, daß die einzutragenden Tatsachen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht, wohl aber zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz vorlagen vergleiche 6 Ob 2380/96k). Die Rekurswerberin strebt in Anerkennung dieser Rechtslage die Aufhebung der Abweisung ihres Eintragungsgesuchs an, weil die Eintragung der aufnehmenden OHG im Firmenbuch in absehbarer Zeit bevorstehe, sodaß ein entsprechendes Zuwarten des Firmenbuchgerichtes durch Kalendieren des Aktes zumutbar sei. Mit diesem Vorbringen wird in Wahrheit eine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach Paragraph 19, FBG angestrebt. Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das schon Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist, kann das Firmenbuchgericht eine Unterbrechung anordnen (Paragraph 19, Absatz eins, FBG). Von einer Unterbrechung ist abzusehen, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Absatz 2, leg cit). Die Unterbrechung hängt also von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab (6 Ob 168/98v). Diese Interessenabwägung und die weitere Prüfung, ob überhaupt schon ein präjudizielles Gerichtsverfahren anhängig ist (hier also schon ein Eintragungsgesuch der G***** OHG gestellt wurde), sind hier jedoch entbehrlich, weil die angestrebte Unterbrechung des Eintragungsverfahrens im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchsetzbar ist. Die Vorinstanzen haben nämlich mit der Entscheidung über die Vorstellung und mit der Rekursentscheidung eine Verfahrensunterbrechung abgelehnt, was nach Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar ist. Der Rechtsmittelausschluß gilt sowohl für in erster Instanz gestellte Unterbrechungsanträge als auch für solche, die erst im Rechtsmittelverfahren gestellt wurden. Der Revisionsrekursantrag ist daher, soweit er sich erkennbar gegen die Verweigerung der Unterbrechung richtet, absolut unzulässig. Da sich der Aufhebungsantrag gegen die Abweisung des Eintragungsgesuchs ausschließlich auf den nicht mehr zu prüfenden und bereits rechtskräftig verneinten Unterbrechungsgrund stützt, ist keine im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen und der Revisionsrekurs daher auch aus diesem Grund unzulässig.

Anmerkung

E51264 06A01658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00165.98B.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19980910_OGH0002_0060OB00165_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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