Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nicole Z*****, in Obsorge des Magistrats der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Brigitte P*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 3. Juli 1998, GZ 1 RM 10/98f-76, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 176a ABGB ist analog auf den Fall anzuwenden, in dem über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung der Mutter bereits entfernten Kindes bei dieser entschieden werden muß (EFSlg 68.843, 1 Ob 119/97z, RIS-Justiz RS0048721). Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (RZ 1990/123, EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731; 1 Ob 119/97z). Die Revisionsrekurswerberin könnte mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Erziehungsmaßnahme daher nur dann durchdringen, wenn anzunehmen ist, daß eine Gefahr für das Wohl des Kindes nun nicht mehr besteht. Dabei ist allein maßgeblich, ob bei Übertragung der Obsorge an die Mutter eine Gefährdung des Kindeswohles zu befürchten wäre. Ob der hier vorliegende Sachverhalt die Aufrechterhaltung der nach § 176a ABGB erfolgten Übertragung der Obsorge rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist (RZ 1990/123; EFSlg 71.872).Paragraph 176 a, ABGB ist analog auf den Fall anzuwenden, in dem über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung der Mutter bereits entfernten Kindes bei dieser entschieden werden muß (EFSlg 68.843, 1 Ob 119/97z, RIS-Justiz RS0048721). Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften, ob und wann eine nach Paragraph 176 a, ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (RZ 1990/123, EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731; 1 Ob 119/97z). Die Revisionsrekurswerberin könnte mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Erziehungsmaßnahme daher nur dann durchdringen, wenn anzunehmen ist, daß eine Gefahr für das Wohl des Kindes nun nicht mehr besteht. Dabei ist allein maßgeblich, ob bei Übertragung der Obsorge an die Mutter eine Gefährdung des Kindeswohles zu befürchten wäre. Ob der hier vorliegende Sachverhalt die Aufrechterhaltung der nach Paragraph 176 a, ABGB erfolgten Übertragung der Obsorge rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist (RZ 1990/123; EFSlg 71.872).
In der Auffassung des Rekursgerichtes, wonach eine Gefährdung des Kindeswohles nach wie vor in der als problematisch anzusehenden Persönlichkeitsstruktur der Mutter gegeben sei, ist eine grobe, im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.In der Auffassung des Rekursgerichtes, wonach eine Gefährdung des Kindeswohles nach wie vor in der als problematisch anzusehenden Persönlichkeitsstruktur der Mutter gegeben sei, ist eine grobe, im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.
Anmerkung
E51267 06A02138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00213.98M.0910.000Dokumentnummer
JJT_19980910_OGH0002_0060OB00213_98M0000_000