TE OGH 1998/9/10 6Ob161/98i

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef E***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K*****, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, und den Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dipl. Ing. Harald J*****, vertreten durch Dr. Guido Held und Mag. Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anfechtung (Streitwert 13,000.000 S), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 1998, 6 Ob 161/98i, werden im Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens dahingehend berichtigt, daß der Kläger der Beklagten und deren Nebenintervenienten die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens von jeweils 194.399,40 S (darin 11.284,90 S Umsatzsteuer und 126.690 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen hat.

Der Kläger hat dem Nebenintervenienten die mit 247,68 S (darin 21,28 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bemessung der Kosten des Berufungverfahrens wurde übersehen, daß wohl der Berufungsschriftsatz von der Beklagten und deren Nebenintervenienten gemeinsam eingebracht wurde, die Berufungsverhandlung jedoch von ihren Rechtsvertretern jeweils getrennt verrichtet wurde. Die Kostenentscheidung wird daher entsprechend berichtigt. Die Entscheidung über die nur vom Nebenintervenienten angesprochenen Kosten des Berichtigungsantrages beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG.Bei der Bemessung der Kosten des Berufungverfahrens wurde übersehen, daß wohl der Berufungsschriftsatz von der Beklagten und deren Nebenintervenienten gemeinsam eingebracht wurde, die Berufungsverhandlung jedoch von ihren Rechtsvertretern jeweils getrennt verrichtet wurde. Die Kostenentscheidung wird daher entsprechend berichtigt. Die Entscheidung über die nur vom Nebenintervenienten angesprochenen Kosten des Berichtigungsantrages beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.

Anmerkung

E51408 06AA1618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00161.98I.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19980910_OGH0002_0060OB00161_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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