Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 1997, GZ 7 Rs 252/97y-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. August 1996, GZ 5 Cgs 363/93v-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Begründung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor. Diese Begründung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO stützt der Revisionswerber auf den Vorwurf, daß die Anrechnung von Ersatzzeiten der Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später mit 6 Monaten pro vollem Kalenderjahr einer Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung im Sinne des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle und daher verfassungswidrig sei.Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO stützt der Revisionswerber auf den Vorwurf, daß die Anrechnung von Ersatzzeiten der Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später mit 6 Monaten pro vollem Kalenderjahr einer Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle und daher verfassungswidrig sei.
Der erkennende Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers nicht. Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers, festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheinen die Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht (vgl Teschner in Tomandl, SV-System, 9. ErgLfg 384; SSV-NF 5/88, 6/54, 7/56, 9/37 ua). Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten der bäuerlichen Erwerbstätigkeit für die Bemessung von Leistungen entspricht hinsichtlich des Ausmaßes den analogen Bestimmungen des ASVG (§ 229 Abs 3) und des GSVG (§ 116 Abs 1 Z 1). Selbst wenn also die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, sind für die Bemessung der Leistung - je nach Alter des Versicherten - nur acht, sieben oder sechs Monate als Versicherungszeit zu berücksichtigen (Teschner/Widlar, BSVG Anm 8 zu § 107). Daß der Kläger - abgesehen von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmung des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG - Anspruch auf die Feststellung von mehr Versicherungsmonaten hätte, als ihm in erster Instanz zuerkannt wurden, wird in der Rechtsrüge nicht mehr behauptet.Der erkennende Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers nicht. Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers, festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheinen die Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht vergleiche Teschner in Tomandl, SV-System, 9. ErgLfg 384; SSV-NF 5/88, 6/54, 7/56, 9/37 ua). Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten der bäuerlichen Erwerbstätigkeit für die Bemessung von Leistungen entspricht hinsichtlich des Ausmaßes den analogen Bestimmungen des ASVG (Paragraph 229, Absatz 3,) und des GSVG (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins,). Selbst wenn also die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, sind für die Bemessung der Leistung - je nach Alter des Versicherten - nur acht, sieben oder sechs Monate als Versicherungszeit zu berücksichtigen (Teschner/Widlar, BSVG Anmerkung 8 zu Paragraph 107,). Daß der Kläger - abgesehen von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG - Anspruch auf die Feststellung von mehr Versicherungsmonaten hätte, als ihm in erster Instanz zuerkannt wurden, wird in der Rechtsrüge nicht mehr behauptet.
Der unbegründeten Revision muß ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Anmerkung
E51350 10C01658European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00165.98G.0915.000Dokumentnummer
JJT_19980915_OGH0002_010OBS00165_98G0000_000