TE OGH 1998/9/15 10ObS223/98m

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Degen (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 1998, GZ 9 Rs 61/98a-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 1997, GZ 4 Cgs 150/96k-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, daß bei Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nach § 253d Abs 1 ASVG nicht bloß ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend ist (ARD 4858/33/97; ARD 4871/24/97; ARD 4903/9/98; ARD 4932/11/98; RIS-Justiz RS0107500). Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658). Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden.Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, daß bei Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG nicht bloß ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend ist (ARD 4858/33/97; ARD 4871/24/97; ARD 4903/9/98; ARD 4932/11/98; RIS-Justiz RS0107500). Entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658). Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden.

Wie der Oberste Gerichtshof schon zu § 255 Abs 4 ASVG (aF) und § 273 Abs 3 ASVG (aF) ausgesprochen hat, denen der durch die 51. ASVG-Nov ab 1. 7. 1993 eingeführte § 253d ASVG weitgehend entspricht, sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle solche, die im Kernbereich der Tätigkeiten im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen; lediglich unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen (SZ 61/138 = SSV-NF 2/53 ua). Es ist zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 5/120, 6/35, 8/127 ua). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (SSV-NF 10/42).Wie der Oberste Gerichtshof schon zu Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) ausgesprochen hat, denen der durch die 51. ASVG-Nov ab 1. 7. 1993 eingeführte Paragraph 253 d, ASVG weitgehend entspricht, sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle solche, die im Kernbereich der Tätigkeiten im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen; lediglich unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen (SZ 61/138 = SSV-NF 2/53 ua). Es ist zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 5/120, 6/35, 8/127 ua). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (SSV-NF 10/42).

Im Fall des Klägers ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen, daß das Arbeiten auf Hochregallagern keine typische Nebentätigkeit des für einen Auto-Generalimporteur tätigen Gebietsleiters, der für Ersatzteile und Zubehör zuständig ist, darstellt. Ob daher der Kläger auf exponierten Stellen wie hohen Leitern und freien Gerüsten arbeiten kann, ist für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend, sodaß insoweit auch kein wesentlicher Feststellungsmangel vorliegen kann. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes, soweit es den Kernbereich seiner bisherigen Tätigkeit betrifft, weiterhin ohne Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage, den Anforderungen, die an einen Gebietsleiter eines Auto-Generalimporteurs, der für Ersatzteile und Zubehör zuständig ist, üblicherweise gestellt werden, im vollen Umfang zu entsprechen. Wenn er auf seinem konkreten Arbeitsplatz auch auf Hochregallagern Arbeiten verrichtete, so handelte es sich dabei um eine Nebentätigkeit, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise so verbunden ist, daß beide Tätigkeiten nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. Geht man aber von dem am Arbeitsmarkt typisch geforderten Inhalt der Tätigkeit eines für Ersatzteile und Zubehör zuständigen Gebietsleiters eines Auto-Generalimporteurs aus, dann wird das ärztliche Leistungskalkül des Klägers durch solche Tätigkeiten nicht überschritten. Nach den bindenden Feststellungen kann der Kläger diese Tätigkeiten noch verrichten, weshalb es an den Voraussetzungen des § 253d Abs 1 ASVG fehlt.Im Fall des Klägers ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen, daß das Arbeiten auf Hochregallagern keine typische Nebentätigkeit des für einen Auto-Generalimporteur tätigen Gebietsleiters, der für Ersatzteile und Zubehör zuständig ist, darstellt. Ob daher der Kläger auf exponierten Stellen wie hohen Leitern und freien Gerüsten arbeiten kann, ist für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend, sodaß insoweit auch kein wesentlicher Feststellungsmangel vorliegen kann. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes, soweit es den Kernbereich seiner bisherigen Tätigkeit betrifft, weiterhin ohne Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage, den Anforderungen, die an einen Gebietsleiter eines Auto-Generalimporteurs, der für Ersatzteile und Zubehör zuständig ist, üblicherweise gestellt werden, im vollen Umfang zu entsprechen. Wenn er auf seinem konkreten Arbeitsplatz auch auf Hochregallagern Arbeiten verrichtete, so handelte es sich dabei um eine Nebentätigkeit, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise so verbunden ist, daß beide Tätigkeiten nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. Geht man aber von dem am Arbeitsmarkt typisch geforderten Inhalt der Tätigkeit eines für Ersatzteile und Zubehör zuständigen Gebietsleiters eines Auto-Generalimporteurs aus, dann wird das ärztliche Leistungskalkül des Klägers durch solche Tätigkeiten nicht überschritten. Nach den bindenden Feststellungen kann der Kläger diese Tätigkeiten noch verrichten, weshalb es an den Voraussetzungen des Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG fehlt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E51352 10C02238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00223.98M.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_010OBS00223_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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