TE OGH 1998/9/15 11Os100/98

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dragan R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dragan R***** sowie die Berufung des Angeklagten Dragoljub B***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. April 1998, GZ 20 f Vr 581/97-214, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Dolmetschers Mag. Petrikic, der Angeklagten Dragan R***** und Dragoljub B***** und der Verteidiger Dr. Bereis und Dr. Zauner-Grois zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dragan R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dragan R***** sowie die Berufung des Angeklagten Dragoljub B***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. April 1998, GZ 20 f römisch fünf r 581/97-214, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Dolmetschers Mag. Petrikic, der Angeklagten Dragan R***** und Dragoljub B***** und der Verteidiger Dr. Bereis und Dr. Zauner-Grois zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde (ua) Dragan R***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (A) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B), Dragoljub B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde (ua) Dragan R***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (A) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B), Dragoljub B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 fünfter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat R***** - verkürzt wiedergegeben - am 27. November 1996 in Wien

(zu A) Marianne L***** durch Erdrosseln vorsätzlich getötet und

(zu B) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dragoljub B***** und Snezana B***** Marianne L***** mit Gewalt (Erdrosselung) Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt ca 440.000 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen nach Mord (A) und nach Raub (B) stimmenmehrheitlich bejaht. Die Eventualfrage in Richtung des nach § 143 fünfter Fall StGB qualifizierten Raubes (I) war entsprechend der ihnen erteilten Belehrung unbeantwortet geblieben.Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen nach Mord (A) und nach Raub (B) stimmenmehrheitlich bejaht. Die Eventualfrage in Richtung des nach Paragraph 143, fünfter Fall StGB qualifizierten Raubes (römisch eins) war entsprechend der ihnen erteilten Belehrung unbeantwortet geblieben.

Beide Punkte des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte Dragan R***** mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Beide Punkte des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte Dragan R***** mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Eine Unvollständigkeit (iS einer Unrichtigkeit) der Rechtsbelehrung erblickt der Beschwerdeführer in der Vernachlässigung der "Abgrenzungs- und Konkurrenzproblematik" betreffend die Tatbestände des Mordes (§ 75 StGB) und des schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB). Insbesondere vermißt er die Darlegung seiner, von ihm auf Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 37 gestützten Auffassung, wonach die Qualifikationsnorm des § 143 fünfter Fall StGB nicht nur bei fahrlässiger, sondern auch bei gewollter (vorsätzlicher) Herbeiführung des Todes zur Anwendung komme.Eine Unvollständigkeit (iS einer Unrichtigkeit) der Rechtsbelehrung erblickt der Beschwerdeführer in der Vernachlässigung der "Abgrenzungs- und Konkurrenzproblematik" betreffend die Tatbestände des Mordes (Paragraph 75, StGB) und des schweren Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 fünfter Fall StGB). Insbesondere vermißt er die Darlegung seiner, von ihm auf Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 37 gestützten Auffassung, wonach die Qualifikationsnorm des Paragraph 143, fünfter Fall StGB nicht nur bei fahrlässiger, sondern auch bei gewollter (vorsätzlicher) Herbeiführung des Todes zur Anwendung komme.

Die offensichtlich auf einem Mißverständnis der in der zitierten Kommentarstelle wiedergegebenen Rechtslage beruhenden Argumentation erweist sich als nicht zielführend.

Erfüllt nämlich das Täterverhalten sowohl den Tatbestand des Mordes als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (vgl SSt 46/75 auf die sich die Beschwerde insoweit bezieht) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings unter Ausschluß der Qualifikation nach dem letzten Halbsatz des § 143 StGB, in Idealkonkurrenz zugerechnet wird (Leukauf/Steininger aaO § 143 RN 17; Kienapfel BT II3 § 142 RN 90; 13 Os 143/90). Hingegen kommt im Falle der fahrlässigen Verursachung des Todes § 143 fünfter Fall StGB zur Anwendung (Foregger/Kodek StPO6 § 143 Anm VI; Kienapfel aaO § 143 RN 49). Nach den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen SSt 46/75 und SSt 55/43 wird zwar auch eine durch Gewaltanwendung im Rahmen einer Raubtat vorsätzlich herbeigeführte Todesfolge von der Qualifikationsnorm des § 143 fünfter Fall StGB erfaßt, jedoch - was vom Beschwerdeführer übersehen wird - nur dann, wenn ihre Herbeiführung nicht als Mord zu beurteilen ist.Erfüllt nämlich das Täterverhalten sowohl den Tatbestand des Mordes als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub vergleiche SSt 46/75 auf die sich die Beschwerde insoweit bezieht) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings unter Ausschluß der Qualifikation nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 143, StGB, in Idealkonkurrenz zugerechnet wird (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 143, RN 17; Kienapfel BT II3 Paragraph 142, RN 90; 13 Os 143/90). Hingegen kommt im Falle der fahrlässigen Verursachung des Todes Paragraph 143, fünfter Fall StGB zur Anwendung (Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 143, Anmerkung VI; Kienapfel aaO Paragraph 143, RN 49). Nach den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen SSt 46/75 und SSt 55/43 wird zwar auch eine durch Gewaltanwendung im Rahmen einer Raubtat vorsätzlich herbeigeführte Todesfolge von der Qualifikationsnorm des Paragraph 143, fünfter Fall StGB erfaßt, jedoch - was vom Beschwerdeführer übersehen wird - nur dann, wenn ihre Herbeiführung nicht als Mord zu beurteilen ist.

Die Unterweisung, daß der Angeklagte bei Bejahung des Tötungsvorsatzes das Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit § 142 Abs 1 StGB, hingegen bei Annahme, daß die Tötung des Opfers bloß eine (zumindest unbewußt fahrlässig verschuldete) Folge des Raubes gewesen sei, das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB zu verantworten habe, wurde in der Rechtsbelehrung wie folgt formuliert:Die Unterweisung, daß der Angeklagte bei Bejahung des Tötungsvorsatzes das Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit Paragraph 142, Absatz eins, StGB, hingegen bei Annahme, daß die Tötung des Opfers bloß eine (zumindest unbewußt fahrlässig verschuldete) Folge des Raubes gewesen sei, das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 fünfter Fall StGB zu verantworten habe, wurde in der Rechtsbelehrung wie folgt formuliert:

"Sind die Geschworenen einhellig oder mehrstimmig der Meinung, daß Dragan R***** entweder vor oder bei Verübung der in der Hauptfrage A) angeführten Tat den - wenn auch nur bedingten - Vorsatz hatte, das Opfer zu töten, so ist die Hauptfrage A) zu bejahen; Dragan R***** verantwortet in diesem Fall das Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB (in Tateinheit mit dem Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB im Fall der Bejahung auch der Hauptfrage B))."Sind die Geschworenen einhellig oder mehrstimmig der Meinung, daß Dragan R***** entweder vor oder bei Verübung der in der Hauptfrage A) angeführten Tat den - wenn auch nur bedingten - Vorsatz hatte, das Opfer zu töten, so ist die Hauptfrage A) zu bejahen; Dragan R***** verantwortet in diesem Fall das Verbrechen des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB (in Tateinheit mit dem Verbrechen des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB im Fall der Bejahung auch der Hauptfrage B)).

Sind die Geschworenen aber einhellig oder mehrstimmig der Meinung, daß Dragan R***** weder vor noch bei Verübung der in der Hauptfrage

A) angeführten Tat auch nicht den bedingten Vorsatz hatte, das Opfer

zu töten, sondern daß die Tötung des Opfers bloß eine (zumindest unbewußt fahrlässig verschuldete) Folge des Raubes (Hauptfrage B)) war, so ist die Hauptfrage A) zu verneinen und - im Fall der Bejahung der Hauptfrage B) - die Eventualfrage I) zu bejahen. Dragan R***** würde in diesem Fall das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB zu verantworten haben (die Verneinung der Eventualfrage I), deren Beantwortung die Verneinung der Hauptfrage A) und Bejahung der Hauptfrage B) voraussetzt, bedeutet einen Schuldspruch des Angeklagten Dragan R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB."zu töten, sondern daß die Tötung des Opfers bloß eine (zumindest unbewußt fahrlässig verschuldete) Folge des Raubes (Hauptfrage B)) war, so ist die Hauptfrage A) zu verneinen und - im Fall der Bejahung der Hauptfrage B) - die Eventualfrage römisch eins) zu bejahen. Dragan R***** würde in diesem Fall das Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 fünfter Fall StGB zu verantworten haben (die Verneinung der Eventualfrage römisch eins), deren Beantwortung die Verneinung der Hauptfrage A) und Bejahung der Hauptfrage B) voraussetzt, bedeutet einen Schuldspruch des Angeklagten Dragan R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB."

Damit wurden die Laienrichter in durchaus verständlicher, keinesfalls irreführender Weise über die maßgeblichen Abgrenzungskriterien in Kenntnis gesetzt. Auch die vom Beschwerdeführer kritisierten Erläuterungen über die für die Zurechnung der Erfolgsqualifikation im Gesetz - zumindest - geforderte Schuldform der Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2 StGB) lassen eine Unrichtigkeit nicht erkennen (S 18 der Rechtsbelehrung). Die Behauptung, daß die unterbliebene Hervorhebung des Wortes "wenigstens" bei wörtlicher Zitierung des § 7 Abs 2 StGB eine Irreführung der Geschworenen hervorrufen konnte, ist nicht nachvollziehbar.Damit wurden die Laienrichter in durchaus verständlicher, keinesfalls irreführender Weise über die maßgeblichen Abgrenzungskriterien in Kenntnis gesetzt. Auch die vom Beschwerdeführer kritisierten Erläuterungen über die für die Zurechnung der Erfolgsqualifikation im Gesetz - zumindest - geforderte Schuldform der Fahrlässigkeit (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) lassen eine Unrichtigkeit nicht erkennen (S 18 der Rechtsbelehrung). Die Behauptung, daß die unterbliebene Hervorhebung des Wortes "wenigstens" bei wörtlicher Zitierung des Paragraph 7, Absatz 2, StGB eine Irreführung der Geschworenen hervorrufen konnte, ist nicht nachvollziehbar.

Fehl geht schließlich auch das Bemühen, aus der differenzierten Beurteilung des Verhaltens der insgesamt vier wegen dieses "Raubmordes" Angeklagten eine unrichtige Vorstellung der Geschworenen von der materiellen Rechtslage abzuleiten, zumal der Inhalt der Niederschrift, auf den der Beschwerdeführer ausdrücklich verweist, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mißverständnisses über die Rechtsbelehrung enthält.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dragan R***** war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über Dragan R***** nach §§ 28, 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe und über Dragoljub B***** nach § 143 letzter Strafsatz StGB eine solche in der Dauer von fünfzehn Jahren. Dabei wurde R***** das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend und der bisher untadelige Lebenswandel als mildernd gewertet; B*****, dem kein erschwerender Umstand angelastet wurde, kamen die Milderungsgründe des tadelsfreien Lebenswandels und des Geständnisses zugute.Das Geschworenengericht verhängte über Dragan R***** nach Paragraphen 28,, 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe und über Dragoljub B***** nach Paragraph 143, letzter Strafsatz StGB eine solche in der Dauer von fünfzehn Jahren. Dabei wurde R***** das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend und der bisher untadelige Lebenswandel als mildernd gewertet; B*****, dem kein erschwerender Umstand angelastet wurde, kamen die Milderungsgründe des tadelsfreien Lebenswandels und des Geständnisses zugute.

Den Berufungen, mit welchen die beiden Angeklagten die Festsetzung einer zeitlichen Freiheitsstrafe (R*****) beziehungsweise eine Reduzierung des Strafmaßes (B*****) anstreben, kommt keine Berechtigung zu:

Dem Einwand des Angeklagten R*****, die Verhängung der Höchststrafe sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie, gemessen an Tatausführung und Erfolgsunwert, nur den schwersten Fällen vorbehalten werden sollte, ist entgegenzuhalten, daß auch die Obergrenzen der im Gesetz vorgesehenen Strafdrohungen zur praktischen Anwendung bestimmt und nicht nur den denkbar schwersten Fällen vorbehalten sind. Der in den Strafbemessungsvorschriften des Strafgesetzbuches enthaltene Gedanke des vollen Tatschuldausgleiches erfordert bei Fehlen von diese Tatschuld reduzierenden mildernden Umständen gerade bei vorsätzlichen Tötungdelikten von vornherein die Wahl einer an der Höchststrafe orientierten Sanktion. Vorliegend hat der Berufungswerber aber neben Mord auch noch eine seine Schuld erheblich aggravierende Raubtat zu verantworten. Dadurch, daß die primär durch das Streben nach gewaltsamer Erlangung von Vermögenswerten motivierte Tat den Berufungswerber in weiterer Folge zur Ermordung des Raubopfers veranlaßte, wird auch der ihm zugebilligte Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels, der an sich auf eine grundsätzlich wertverbundene Persönlichkeit schließen ließe - und worin die Berechtigung dieses Milderungsgrundes liegt - entscheidend relativiert.

Die auch im Rahmen der Berufung vertretene Auffassung, wonach der Schuldspruch wegen Mordes und Raubes verfehlt, die Tat vielmehr als durch den Tod des Opfers qualifizierter schwerer Raub nach § 143 fünfter Fall StGB zu beurteilen wäre - womit der erschwerende Umstand des Zusammentreffens zweier Verbrechen in Wegfall geriete - entfernt sich von den dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden Urteilssachverhalt, an dem auch im Rahmen der Berufung festzuhalten ist. Ob das Verbrechen des Mordes aber vorsätzlich oder ("nur") bedingt vorsätzlich begangen wurde, ist für die Frage der Tatschuld - anders als Abstufungen der Fahrlässigkeitsschuld im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - unbeachtlich.Die auch im Rahmen der Berufung vertretene Auffassung, wonach der Schuldspruch wegen Mordes und Raubes verfehlt, die Tat vielmehr als durch den Tod des Opfers qualifizierter schwerer Raub nach Paragraph 143, fünfter Fall StGB zu beurteilen wäre - womit der erschwerende Umstand des Zusammentreffens zweier Verbrechen in Wegfall geriete - entfernt sich von den dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden Urteilssachverhalt, an dem auch im Rahmen der Berufung festzuhalten ist. Ob das Verbrechen des Mordes aber vorsätzlich oder ("nur") bedingt vorsätzlich begangen wurde, ist für die Frage der Tatschuld - anders als Abstufungen der Fahrlässigkeitsschuld im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - unbeachtlich.

Zu einer Korrektur des erstinstanzlichen Strafausspruches bestand daher keine Veranlassung.

Auch in Ansehung des Angeklagten B***** hat das Geschworenengericht die in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt und ihrer Gewichtung entsprechend gegeneinander abgewogen. Daß dieser Berufungswerber von R***** angestiftet worden wäre, stellt keinen Milderungsgrund dar. Von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung kann bei dem gemeinsam gefaßten Entschluß arbeitsteiligen Vorgehens bei der Beraubung eines erkennbar betagten Opfers nicht gesprochen werden. Aber auch die durch die Haft des Berufungswerbers ausgelöste Existenzgefährdung seiner Familie mindert weder den Unrechtsgehalt der Tat noch seine Tatschuld und kann auch sonst nicht als mildernd berücksichtigt werden, sodaß auch seiner Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51631 11D01008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00100.98.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0110OS00100_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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