TE OGH 1998/9/15 7Ob236/98a

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz V*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Freimüller ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 96.140,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. März 1998, GZ 1 R 682/97h-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 30. Juli 1997, GZ 2 C 570/96d-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.706,-- (darin S 951,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Firma S***** & Co, damals eine Mieterin eines Geschäftslokales im Hause des Klägers Wien 9., F*****gasse 6, erteilte der beklagten Partei den Auftrag, ein ca 30 kg schweres Werkstück zu einem Fotografen zu transportieren. Die beklagte Partei überließ die Auftragsdurchführung ihrem Subunternehmer K*****, der seit sieben Jahren für sie als Botenfahrer tätig ist. Der in diesem Verfahren unbekannt gebliebene Fahrer der Firma K***** sicherte beim Abtransport vom Geschäftslokal der Firma S***** das Werkstück nicht ausreichend, sondern klemmte es nur unter den Arm, sodaß es ihm bei Passieren des Stiegenabganges entglitt. Dadurch wurde eine über zwei Geschoße führende Keilstufe zerbrochen sowie acht weitere Stufen an den Kanten beschädigt. Weiters wurde auch ein Schaden an der Holztür des Eingangstores verursacht. Die angemessenen Kosten für die Behebung dieses Schadens betrugen S 96.140,--.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 96.140,-- sA. Es kämen ihm als aus dem Vertrag zwischen S***** & Co und der beklagten Partei geschützten Dritten, die entsprechenden Schutzwirkungen zu, die ihn zur Geltendmachung des gegenständlichen Schadens gegenüber der beklagten Partei berechtigten.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, daß sie keine Haftung nach § 1313a ABGB gegenüber dem Kläger treffe, weil sie zu diesem in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei. Da es sich bei dem von ihr auserwählten Transportunternehmen K***** um keine untüchtige Person gehandelt habe, treffe sie auch keine Haftung nach § 1315 ABGB.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, daß sie keine Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB gegenüber dem Kläger treffe, weil sie zu diesem in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei. Da es sich bei dem von ihr auserwählten Transportunternehmen K***** um keine untüchtige Person gehandelt habe, treffe sie auch keine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der zwischen S***** & Co und der beklagten Partei geschlossene Transportvertrag habe auch Schutzwirkungen zugunsten des klagenden Hauseigentümers mitumfaßt. Der Kläger könne daher seinen Schadenersatzanspruch gegenüber der beklagten Partei auf § 1313a ABGB stützen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der zwischen S***** & Co und der beklagten Partei geschlossene Transportvertrag habe auch Schutzwirkungen zugunsten des klagenden Hauseigentümers mitumfaßt. Der Kläger könne daher seinen Schadenersatzanspruch gegenüber der beklagten Partei auf Paragraph 1313 a, ABGB stützen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil in eine Klagsabweisung ab. Über rechtzeitigen Antrag der klagenden Partei nach § 508 ZPO erklärte es die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Die Annahme erweiterter Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber nicht am Vertrag beteiligter Dritter sei nicht geboten, wenn dem Geschädigten vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber seinem Vertragspartner zustünden. In einem solchen Fall fehle das zur Begründung solcher Schutz- und Sorgfaltspflichten notwendige schutzwürdige Interesse des Gläubigers. Einen solchen Vertrag stelle das Bestandverhältnis zwischen dem Kläger und S***** & Co dar. Ein Bestandnehmer hafte nicht nur für Schäden, die er durch sein eigenes Verschulden dem Bestandgeber zufüge, sondern auch für die schuldhafte Beschädigung des Bestandgegenstandes durch seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder Hausgenossen, wobei dieser Personenkreis nach dem Vertragszweck abzugrenzen sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Bestandgegenstand, oder allgemeine Teile des Hauses beschädigt wurden, weil auch deren Benützung Teil des Bestandrechts sei. In diesem Sinne hafte der Mieter dem Vermieter etwa für Lieferanten oder Transporteure bestellter Waren oder Möbel und ebenso für den Postboten, der über Auftrag des Mieters ein Paket abholen soll oder einen Spediteur, der etwas wegschaffen solle. Dem Kläger stehe (nur) ein direkter Ersatzanspruch gegenüber dem Vertragspartner der Beklagten zu.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil in eine Klagsabweisung ab. Über rechtzeitigen Antrag der klagenden Partei nach Paragraph 508, ZPO erklärte es die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Die Annahme erweiterter Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber nicht am Vertrag beteiligter Dritter sei nicht geboten, wenn dem Geschädigten vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber seinem Vertragspartner zustünden. In einem solchen Fall fehle das zur Begründung solcher Schutz- und Sorgfaltspflichten notwendige schutzwürdige Interesse des Gläubigers. Einen solchen Vertrag stelle das Bestandverhältnis zwischen dem Kläger und S***** & Co dar. Ein Bestandnehmer hafte nicht nur für Schäden, die er durch sein eigenes Verschulden dem Bestandgeber zufüge, sondern auch für die schuldhafte Beschädigung des Bestandgegenstandes durch seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder Hausgenossen, wobei dieser Personenkreis nach dem Vertragszweck abzugrenzen sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Bestandgegenstand, oder allgemeine Teile des Hauses beschädigt wurden, weil auch deren Benützung Teil des Bestandrechts sei. In diesem Sinne hafte der Mieter dem Vermieter etwa für Lieferanten oder Transporteure bestellter Waren oder Möbel und ebenso für den Postboten, der über Auftrag des Mieters ein Paket abholen soll oder einen Spediteur, der etwas wegschaffen solle. Dem Kläger stehe (nur) ein direkter Ersatzanspruch gegenüber dem Vertragspartner der Beklagten zu.

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst trifft die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht zu, daß mit gewissen, hier jedoch nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen dort keine Ausdehnung der vertraglichen Haftung wegen Verletzung von Vermögensrechten zugunsten Dritter, d.h. von den Vertragsparteien verschiedenen Personen Platz zu greifen hat, wo der geschädigte Dritte ohnedies gegenüber seinem Vertragspartner einen Schadenersatzanspruch wie hier der Vermieter gegenüber dem Mieter hat (vgl JBl 1994, 331). Was die darüberhinaus von der klagenden Partei geltend gemachte deliktische Haftung wegen Verletzung eines absolut geschützten Rechtes betrifft - und diesen Punkt hat das Berufungsgericht bei seiner Begründung tatsächlich übersehen - ist ihr entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei für das Delikt eines Dritten nur bei Vorliegen entsprechender hier nicht gegebener Voraussetzungen zu haften hätte, wofür es aber auch schon an entsprechenden Behauptungen fehlt.Zunächst trifft die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht zu, daß mit gewissen, hier jedoch nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen dort keine Ausdehnung der vertraglichen Haftung wegen Verletzung von Vermögensrechten zugunsten Dritter, d.h. von den Vertragsparteien verschiedenen Personen Platz zu greifen hat, wo der geschädigte Dritte ohnedies gegenüber seinem Vertragspartner einen Schadenersatzanspruch wie hier der Vermieter gegenüber dem Mieter hat vergleiche JBl 1994, 331). Was die darüberhinaus von der klagenden Partei geltend gemachte deliktische Haftung wegen Verletzung eines absolut geschützten Rechtes betrifft - und diesen Punkt hat das Berufungsgericht bei seiner Begründung tatsächlich übersehen - ist ihr entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei für das Delikt eines Dritten nur bei Vorliegen entsprechender hier nicht gegebener Voraussetzungen zu haften hätte, wofür es aber auch schon an entsprechenden Behauptungen fehlt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E52532 07A02368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00236.98A.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0070OB00236_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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