Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank P*****, vertreten durch Dr. Peter Hierzenberger ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Anna F*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen PLZ alt 2,398.166.600,-- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1998, GZ 13 R 221/97h-50, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes zum polnischen Recht lag der gesetzliche Zinssatz in Polen im Zeitraum 1990 bis 1997 zwischen 35 % und 140 %. Die Vereinbarung eines Zinssatzes von 35 % entsprach daher dem gesetzlichen Zinssatz in Polen. Zu 6 Ob 511/84 wurde bereits ausgesprochen, daß ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen aufgrund eines Zinssatzes, der weiter über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen liegt (dort: 26 %), nicht dem ordre public widerspreche. Umso weniger kann die Vereinbarung des im betreffenden Land geltenden gesetzlichen Zinssatzes, auch wenn dieser weit über dem inländischen gesetzlichen Zinssatz liegt, dem ordre public widersprechen.
Das Erstgericht hat - entgegen den mißverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei die Zahlung von S 1,606.771,62 samt 35 % Zinsen seit 25. 11. 1992 begehrt und das Erstgericht diesem Klagebegehren stattgegeben habe - der klagenden Partei keinen Schillingbetrag, sondern "PLC alt 2.398.166.000 samt 35 % Zinsen p.a. seit 25. 11. 1992, umgerechnet in österreichische Schillinge zum Kurswert zum Fälligkeitstag (= 30. 9. 1991)" zuerkannt. Dies bedeutet, daß 35 % Zinsen von alten polnischen Zloty bis zum Zahlungstag zu berechnen sind. Die sich aus Kapital und Zinsen in alten polnischen Zloty errechnende Summe ist dann in österreichische Schillinge zum Kurswert 30. 9. 1991 umzurechnen. Die Berechnung von 35 %igen Zinsen seit 25. 11. 1992 von dem den alten polnischen Zlotys von 2.398.166.000 entsprechenden Schillingbetrag kommt daher nicht in Frage.
Anmerkung
E51416 07A02298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00229.98X.0915.000Dokumentnummer
JJT_19980915_OGH0002_0070OB00229_98X0000_000