TE OGH 1998/9/15 10ObS303/98a

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Degen (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heidelinde R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, im Revisionsver- fahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 1998, GZ 7 Rs 35/98s-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Dezember 1997, GZ 31 Cgs 401/96m-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, bei der es sich inhaltlich nur um die Wiederholung der Mängelrügel im Berufungsverfahren handelt, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist kein im Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (§ 503 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 § 503).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, bei der es sich inhaltlich nur um die Wiederholung der Mängelrügel im Berufungsverfahren handelt, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist kein im Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Paragraph 503, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 Paragraph 503,).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der geltend gemachte Feststellungsmangel zum Vorliegen einer Bleivergiftung ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Vorinstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - ausdrücklich festgestellt haben, daß bei der Klägerin keine klinischen Hinweise auf eine derartige Erkrankung vorliegen (Seite 2 des Ersturteils). Auch zu den zu erwartenden Krankenständen liegt eine ausdrückliche Feststellung dahingehend vor, daß solche in der Dauer von mehr als 6 Wochen pro Jahr nicht zu erwarten sind. Die von den Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang (nach mehrfacher Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen) getroffenen Feststellungen zu den mit den Leistungskalkülen in Einklang zu bringenden Verweisungsberufen reichen ebenfalls aus, um die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG nicht vorliegen, zu bestätigen. Nach diesen Feststellungen sollte das Heben und Tragen von Lasten bei der Klägerin mit 10 kg begrenzt werden. Speziell im Verweisungsfeld als Verkäuferin für Geschenk- oder Parfümerieartikel, als Kanzlei- oder Sekretariatskraft sowie Kassiererin ist mit derartigen, Hebe- oder Tragetätigkeiten jedoch nicht zu rechnen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der geltend gemachte Feststellungsmangel zum Vorliegen einer Bleivergiftung ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Vorinstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - ausdrücklich festgestellt haben, daß bei der Klägerin keine klinischen Hinweise auf eine derartige Erkrankung vorliegen (Seite 2 des Ersturteils). Auch zu den zu erwartenden Krankenständen liegt eine ausdrückliche Feststellung dahingehend vor, daß solche in der Dauer von mehr als 6 Wochen pro Jahr nicht zu erwarten sind. Die von den Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang (nach mehrfacher Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen) getroffenen Feststellungen zu den mit den Leistungskalkülen in Einklang zu bringenden Verweisungsberufen reichen ebenfalls aus, um die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, ASVG nicht vorliegen, zu bestätigen. Nach diesen Feststellungen sollte das Heben und Tragen von Lasten bei der Klägerin mit 10 kg begrenzt werden. Speziell im Verweisungsfeld als Verkäuferin für Geschenk- oder Parfümerieartikel, als Kanzlei- oder Sekretariatskraft sowie Kassiererin ist mit derartigen, Hebe- oder Tragetätigkeiten jedoch nicht zu rechnen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E51318 10C03038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00303.98A.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_010OBS00303_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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