Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Werner G*****, vertreten durch Alfred Karlowitsch, Mietervereinigung Österreichs, Obere Donaustraße 97-99/7/4, 1020 Wien, wider den Antragsgegner Verlassenschaft nach Dipl. Ing. Julius G*****, vertreten durch Ing. Helmut G*****, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 1998, GZ 40 R 566/97z-20, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Werner G*****, vertreten durch Alfred Karlowitsch, Mietervereinigung Österreichs, Obere Donaustraße 97-99/7/4, 1020 Wien, wider den Antragsgegner Verlassenschaft nach Dipl. Ing. Julius G*****, vertreten durch Ing. Helmut G*****, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge des Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 1998, GZ 40 R 566/97z-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr.26 im Haus T*****straße ***** Wien, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Am 22. 12. 1995 brachte er beim magistratischen Bezirksamt für den
2. Bezirk einen auf § 37 Abs 1 Z 8 MRG gestützten Antrag ein (MBA 2-SL 12.507/95). Er begehrte, festzustellen, daß die von ihm gemietete Wohnung in die Kategorie "C" einzuordnen sei, daß durch Vorschreibungen eines monatlichen Hauptmietzinses von S 2.700,- ab 1. 3. 1995 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und beantragte weiters, den Antragsgegner zur Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge zu verpflichten.2. Bezirk einen auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gestützten Antrag ein (MBA 2-SL 12.507/95). Er begehrte, festzustellen, daß die von ihm gemietete Wohnung in die Kategorie "C" einzuordnen sei, daß durch Vorschreibungen eines monatlichen Hauptmietzinses von S 2.700,- ab 1. 3. 1995 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und beantragte weiters, den Antragsgegner zur Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge zu verpflichten.
Mit Entscheidung vom 5. 4. 1997 stellte die Schlichtungsstelle des MBA für den zweiten Bezirk eine Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes um monatlich S 1.906,20, somit insgesamt um S 19.062,-
fest und trug dem Antragsgegner die Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer und Zinsen ab Antragstellung auf.
Am 25. 4. 1997 rief der Antragsgegner gegen diese Entscheidung das Bezirksgericht Donaustadt an. Mit Beschluß vom 16. 7. 1997, GZ 7 Msch 36/97w-4 wies das Bezirksgericht Donaustadt die Anrufung des Gerichtes wegen Überschreitung der Frist des § 40 Abs 1 MRG zurück. Einem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluß vom 17. 2. 1998 zu GZ 40 R 566/97z-16 nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,- nicht übersteige. Weiters sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Letzteren Ausspruch gründete das Erstgericht auf die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. Den Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes begründete das Rekursgericht nicht.Am 25. 4. 1997 rief der Antragsgegner gegen diese Entscheidung das Bezirksgericht Donaustadt an. Mit Beschluß vom 16. 7. 1997, GZ 7 Msch 36/97w-4 wies das Bezirksgericht Donaustadt die Anrufung des Gerichtes wegen Überschreitung der Frist des Paragraph 40, Absatz eins, MRG zurück. Einem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluß vom 17. 2. 1998 zu GZ 40 R 566/97z-16 nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,- nicht übersteige. Weiters sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Letzteren Ausspruch gründete das Erstgericht auf die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. Den Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes begründete das Rekursgericht nicht.
Gegen diesen Beschluß erhob der Antragsgegner am 8. 4. 1998 Revisionsrekurs in eventu außerordentlichen Revisionsrekurs.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Revisionsrekurs zurück. Dieser sei nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,-Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Revisionsrekurs zurück. Dieser sei nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,-
nicht übersteige. § 500 Abs 4 ZPO ordne an, daß Aussprüche des Rechtsmittelgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unanfechtbar seien. Sie unterlägen keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, welcher daher an die Bewertung gebunden sei. Ein Revisionsrekurs sei daher als unzulässig zurückzuweisen.nicht übersteige. Paragraph 500, Absatz 4, ZPO ordne an, daß Aussprüche des Rechtsmittelgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unanfechtbar seien. Sie unterlägen keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, welcher daher an die Bewertung gebunden sei. Ein Revisionsrekurs sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Antragsgegners.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig aber nicht berechtigt.
Insoweit das Rekursgericht - wie bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels - als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 nicht (SZ 58/186 = EvBl 1986/139; WoBl 1988/72; EFSlg 74.125; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 528 ZPO).Insoweit das Rekursgericht - wie bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels - als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, nicht (SZ 58/186 = EvBl 1986/139; WoBl 1988/72; EFSlg 74.125; Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO).
Der Rekurs ist daher gemäß § 514 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG zulässig.Der Rekurs ist daher gemäß Paragraph 514, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zulässig.
Der Rekurswerber macht zusammengefaßt geltend, daß das Rechtsmittelgericht bei Vornahme der Bewertung zwingende Bewertungsvorschriften im Sinn des § 500 Abs 3 ZPO, nämlich § 58 Abs 1 JN mißachtet habe, weshalb auch der Oberste Gerichtshof diesfalls an die unrichtige Bewertung nicht gebunden sei. Der Revisionsrekurs sei nach der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig, weil ein Sachantrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei.Der Rekurswerber macht zusammengefaßt geltend, daß das Rechtsmittelgericht bei Vornahme der Bewertung zwingende Bewertungsvorschriften im Sinn des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, nämlich Paragraph 58, Absatz eins, JN mißachtet habe, weshalb auch der Oberste Gerichtshof diesfalls an die unrichtige Bewertung nicht gebunden sei. Der Revisionsrekurs sei nach der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig, weil ein Sachantrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei.
Der die Zurückweisung des Antrags bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs dagegen gelten daher nicht die für den Revisionsrekurs gegen Sachbeschlüsse bestehenden besonderen Vorschriften des § 37 Abs 3 Z 18 MRG, sondern gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG die Vorschriften des 3.Abschnittes des 4. Teils der ZPO, insbesondere daher auch die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,- nicht übersteigt. Daß der Fall einer Zurückweisung einer "Anrufung des Gerichtes" im Sinn des § 40 Abs 1 und 2 MRG der Zurückweisung einer Klage bzw eines Sachantrags nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten ist und daher die Anfechtbarkeit nicht bereits durch die Tatsache eines Konformatsbeschlusses ausgeschlossen ist, hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl MietSlg 45.733; 47.464 u. a.). Auch ein bestätigender Beschluß im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unterliegt jedoch der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (vgl RZ 1991, 12; WoBl 1992/90; MietSlg 45.733; 47.467 u.a.; Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 528 ZPO).Der die Zurückweisung des Antrags bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs dagegen gelten daher nicht die für den Revisionsrekurs gegen Sachbeschlüsse bestehenden besonderen Vorschriften des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, sondern gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG die Vorschriften des 3.Abschnittes des 4. Teils der ZPO, insbesondere daher auch die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,- nicht übersteigt. Daß der Fall einer Zurückweisung einer "Anrufung des Gerichtes" im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins und 2 MRG der Zurückweisung einer Klage bzw eines Sachantrags nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten ist und daher die Anfechtbarkeit nicht bereits durch die Tatsache eines Konformatsbeschlusses ausgeschlossen ist, hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche MietSlg 45.733; 47.464 u. a.). Auch ein bestätigender Beschluß im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unterliegt jedoch der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vergleiche RZ 1991, 12; WoBl 1992/90; MietSlg 45.733; 47.467 u.a.; Kodek in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 528, ZPO).
Es bedurfte daher eines Bewertungsausspruches nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch das Rekursgericht. Bei diesem Ausspruch sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden.Es bedurfte daher eines Bewertungsausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO durch das Rekursgericht. Bei diesem Ausspruch sind die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden.
Gegen den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes findet kein Rechtsmittel statt (§ 500 Abs 4 ZPO). Dieser Ausspruch bindet daher den Obersten Gerichtshof nur ausnahmsweise dann nicht, wenn bei sinngemäßer Anwendung die Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm mißachtet wurden, die Bewertung überhaupt zu entfallen hatte (vgl SZ 63/117; WoBl 1991/128 = MietSlg 43.323; MietSlg 45.500, 45.710 u.a.), oder aber außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde (vgl AnwBl 1992, 624 = RZ 1993, 80; MietSlg 45.500; Kodek in Rechberger Rz 3 und 4 zu § 500 ZPO). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers besteht der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (MietSlg 45.500). § 58 Abs 1 JN bildet keine zwingende Bewertungsvorschrift, weil es nicht um die wiederkehrende Leistung als Ganzes sondern nur um einzelne Teilbeträge geht (Mayr in Rechberger Rz 1 zu § 58 JN). Schließlich steht nicht die Rechtsgültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich in Frage.Gegen den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes findet kein Rechtsmittel statt (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO). Dieser Ausspruch bindet daher den Obersten Gerichtshof nur ausnahmsweise dann nicht, wenn bei sinngemäßer Anwendung die Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm mißachtet wurden, die Bewertung überhaupt zu entfallen hatte vergleiche SZ 63/117; WoBl 1991/128 = MietSlg 43.323; MietSlg 45.500, 45.710 u.a.), oder aber außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde vergleiche AnwBl 1992, 624 = RZ 1993, 80; MietSlg 45.500; Kodek in Rechberger Rz 3 und 4 zu Paragraph 500, ZPO). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers besteht der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 4, MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (MietSlg 45.500). Paragraph 58, Absatz eins, JN bildet keine zwingende Bewertungsvorschrift, weil es nicht um die wiederkehrende Leistung als Ganzes sondern nur um einzelne Teilbeträge geht (Mayr in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 58, JN). Schließlich steht nicht die Rechtsgültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich in Frage.
Zwingende Bewertungsvorschriften und starre Berechnungsmethoden sind also nicht vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung eines Ermessensspielraumes vorgenommen, vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist (vgl MietSlg 45.500 u.a.).Zwingende Bewertungsvorschriften und starre Berechnungsmethoden sind also nicht vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung eines Ermessensspielraumes vorgenommen, vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist vergleiche MietSlg 45.500 u.a.).
Der Rekurs war daher nicht berechtigt.
Anmerkung
E51476 05A01978European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00197.98A.0915.000Dokumentnummer
JJT_19980915_OGH0002_0050OB00197_98A0000_000