TE OGH 1998/9/15 11Os102/98

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas Herwig H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998, GZ 38 E Vr 3050/97-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, jedoch in Abwesenheit de Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas Herwig H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998, GZ 38 E römisch fünf r 3050/97-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, jedoch in Abwesenheit de Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998, S 199 in AZ 38 E Vr 3050/97, verletzt insofern, als (auch) vom Widerruf der mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 21. April 1994, GZ 42 BE 46/94-5, angeordneten bedingten Entlassung des Thomas Herwig H***** aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO abgesehen, die Probezeit aber auf vier Jahre verlängert wurde, das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998, S 199 in AZ 38 E römisch fünf r 3050/97, verletzt insofern, als (auch) vom Widerruf der mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 21. April 1994, GZ 42 BE 46/94-5, angeordneten bedingten Entlassung des Thomas Herwig H***** aus einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO abgesehen, die Probezeit aber auf vier Jahre verlängert wurde, das Gesetz in dem im römisch XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieser Teil des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998 wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998, GZ 38 E Vr 3050/97-20, wurde Thomas Herwig H***** des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht aus Anlaß dieser Verurteilung unter anderem den Beschluß, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf zweier - mit Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg vom 21. April 1994, AZ 42 BE 46/94, und vom 23. August 1996, AZ 42 BE 104/96, angeordneter - bedingter Entlassungen des Verurteilten aus Freiheitsstrafen abzusehen, die Probezeiten der bedingten Entlassungen aber jeweils auf vier Jahre zu verlängern (S 199 in AZ 38 E Vr 3050/97).Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998, GZ 38 E römisch fünf r 3050/97-20, wurde Thomas Herwig H***** des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht aus Anlaß dieser Verurteilung unter anderem den Beschluß, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO vom Widerruf zweier - mit Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg vom 21. April 1994, AZ 42 BE 46/94, und vom 23. August 1996, AZ 42 BE 104/96, angeordneter - bedingter Entlassungen des Verurteilten aus Freiheitsstrafen abzusehen, die Probezeiten der bedingten Entlassungen aber jeweils auf vier Jahre zu verlängern (S 199 in AZ 38 E römisch fünf r 3050/97).

Bereits am 12. März 1998 hatte allerdings das Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht die unter dem AZ 42 BE 46/94 desselben Gerichtes angeordnete bedingte Entlassung für endgültig erklärt (GZ 42 BE 46/94-23). Die Staatsanwaltschaft hatte am 16. März 1998 auf Beschwerde gegen diesen Beschluß verzichtet.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998, insofern darin auch in bezug auf das Strafvollzugsverfahren AZ 42 BE 46/94 des Landesgerichtes Salzburg eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen wurde, zum Nachteil des Verurteilten mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Ein gemäß § 497 StPO gefaßter Beschluß auf endgültige Strafnachsicht entfaltet (selbst schon vor Eintritt der Rechtskraft) Bindungswirkung, derzufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses nicht berechtigt ist, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Der (insofern daher rechtswidrige) Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998 konnte somit weder den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Strafvollzugsgericht vom 12. März 1998 auf endgültige Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten in Ansehung des Strafvollzugsverfahrens AZ 42 BE 46/94 des Landesgerichtes Salzburg irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die konstitutive Wirkung des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 12. März 1998 blieb vielmehr unberührt (vgl Mayerhofer, StPO4, § 495, E 22; 11 Os 103/96, 12 Os 97/97 ua).Ein gemäß Paragraph 497, StPO gefaßter Beschluß auf endgültige Strafnachsicht entfaltet (selbst schon vor Eintritt der Rechtskraft) Bindungswirkung, derzufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses nicht berechtigt ist, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Der (insofern daher rechtswidrige) Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 24. April 1998 konnte somit weder den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Strafvollzugsgericht vom 12. März 1998 auf endgültige Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten in Ansehung des Strafvollzugsverfahrens AZ 42 BE 46/94 des Landesgerichtes Salzburg irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die konstitutive Wirkung des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 12. März 1998 blieb vielmehr unberührt vergleiche Mayerhofer, StPO4, Paragraph 495,, E 22; 11 Os 103/96, 12 Os 97/97 ua).

Es war somit der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E51632 11D01028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00102.98.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0110OS00102_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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