TE OGH 1998/9/15 5Ob186/98h

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Savo M. C*****, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Großmann, Dr. Eduard Klingsbigl und Dr. Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.000,-- infolge außerordentlicher Revision (richtig: Rekurses) der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 1997, GZ 17 R 186/97s-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Februar 1997, GZ 1 Cg 249/96b-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem ein erstgerichtliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RZ 1992/18; 7 Ob 519/93). Die Unterlassung eines solchen Ausspruchs - wie hier - unterliegt keiner weiteren Anfechtung, auch nicht mittels " außerordentlicher Revision".Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem ein erstgerichtliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RZ 1992/18; 7 Ob 519/93). Die Unterlassung eines solchen Ausspruchs - wie hier - unterliegt keiner weiteren Anfechtung, auch nicht mittels " außerordentlicher Revision".

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E51472 05A01868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00186.98H.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0050OB00186_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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