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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des E N, nunmehr: E K, (geboren 1967, nunmehr richtig: 1973), vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. August 2006, Zl. SD 1526/04, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1.1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (die Erstbehörde) hatte mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, gemäß § 49 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
1.2. Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung wurde der Erstbescheid mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. August 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt festgelegt:
"Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer durch die unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG in seinem Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt worden."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0545).
2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das von der Erstbehörde mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Durch diese Behebung des Aufenthaltsverbots kann der Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verletzt sein, kommen doch infolge der Behebung die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Rechtswirkungen - die Ausreiseverpflichtung sowie das Verbot der Einreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots (vgl. §§ 40, 41 des Fremdengesetzes 1997 sowie §§ 67, 72 des Fremdenpolizeigesetzes 2005) - ihm gegenüber nicht zum Tragen.
3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Oktober 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180311.X00Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011