TE OGH 1998/9/15 7Ob100/98a

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anneliese D***** und 2. Dr. Hermann D*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwält in Graz, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. November 1997, GZ 3 R 243/97w-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 5. Mai 1997, GZ 6 C 116/95z-29 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren die Feststellung, daß die beklagte Partei ihnen gegenüber auf jegliche Rückforderungsansprüche aus dem zwischen dem Zweitkläger und der beklagten Partei im Jahr 1992 abgeschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten und der zwischen der Erstklägerin und der beklagten Partei im Jahr 1992 abgeschlossenen Ablösevereinbarung (Kaufvereinbarung) betreffend diese Bestandräumlichkeiten rechtswirksam verzichtet habe. Die Kläger brachten hiezu im wesentlichen vor, daß zwischen der Erstklägerin als Vermieterin und der beklagten Partei als neue Mieterin die Zahlung einer Ablöse für Mobiliar und sonstige Investitionen und zwischen dem Zweitkläger als Vermieter und der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 200.000 als Entgelt für die Untermieterlaubnis vereinbart worden sei. In der Folge habe die beklagte Partei das Mietverhältnis möglichst rasch auflösen wollen. Im Zuge der Verhandlungen über die Vertragsauflösung habe die beklagte Partei auf jegliche Rückforderungsansprüche aus diesem Mietverhältnis bzw aus der Ablösevereinbarung verzichtet. Diese Verzichtserklärung sei jedoch nicht schriftlich festgehalten worden. Die beklagte Partei fordere nunmehr den Teilbetrag von S 1,445.000 zurück. Hierüber sei vor dem Bezirksgericht Graz ein Msch Verfahren anhängig. Die Kläger hätten in diesem Verfahren unter anderem den rechtswirksamen Verzicht der beklagten Partei auf sämtliche Rückforderungsansprüche aus dem Mietverhältnis bzw der Ablösevereinbarung eingewendet. Diese Vorfrage sei jedoch im streitigen Verfahren zu klären.

Das Erstgericht erkannte im Sinn des Klagebegehrens, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei erklärt habe, auf Ablöse und Rückzahlungen zu verzichten, wenn die von ihm abgeschlossenen Bierbezugsverträge an den Nachmieter überbunden werden könnten. Letzteres sei auch der Fall gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klageabweisung ab, weil ein derartiges Feststellungsbegehren nicht statthaft sei. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und das die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Feststellungsbegehrens eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das auf Feststellung einer Tatsache, nämlich hier die Abgabe einer bestimmten Verzichtserklärung - gerichtete Klagebegehren nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (8 Ob 16/76 u.a.). Mit einer Klage im Sinn des § 228 ZPO kann nur die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen begehrt werden. Ein Rechtsverhältnis im Sinn dieser Bestimmung ist eine bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen und Sachen. Eine Rechtshandlung hingegen kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (9 ObA 283/97a mwN). Die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin ist unwirksam (7 Ob 555/80, 9 ObA 283/97a u.a.). Das für die Feststellungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis besteht nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung einer Rechtshandlung (SZ 52/191 u.a.). Den in der Revision in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidungen (1 Ob 508/95; SZ 65/154; RdW 1991, 55) lagen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Für die bloße Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ablösevereinbarung - und ebenso der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Verzichtes auf die Rückforderung der Ablöse - fehlt es daher an einem Rechtschutzinteresse (vgl MietSlg 47/35; WoBl 1994/59).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das auf Feststellung einer Tatsache, nämlich hier die Abgabe einer bestimmten Verzichtserklärung - gerichtete Klagebegehren nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (8 Ob 16/76 u.a.). Mit einer Klage im Sinn des Paragraph 228, ZPO kann nur die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen begehrt werden. Ein Rechtsverhältnis im Sinn dieser Bestimmung ist eine bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen und Sachen. Eine Rechtshandlung hingegen kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (9 ObA 283/97a mwN). Die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin ist unwirksam (7 Ob 555/80, 9 ObA 283/97a u.a.). Das für die Feststellungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis besteht nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung einer Rechtshandlung (SZ 52/191 u.a.). Den in der Revision in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidungen (1 Ob 508/95; SZ 65/154; RdW 1991, 55) lagen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Für die bloße Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ablösevereinbarung - und ebenso der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Verzichtes auf die Rückforderung der Ablöse - fehlt es daher an einem Rechtschutzinteresse vergleiche MietSlg 47/35; WoBl 1994/59).

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, die auf den vorliegenden Einzelfall zutreffend angewendet wurde, war die Revision zurückzuweisen. Damit ist auch das Begehren auf Kostenersatz für den Revisionsschriftsatz zurückgewiesen.

Anmerkung

E51333 07A01008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00100.98A.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0070OB00100_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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