TE OGH 1998/9/15 7Ob133/98d

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha F*****, vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Wolfgang R*****, 2. Karl S*****, 3. Franz K*****, 4. Dr. Heimo L*****, 5. Felician S*****, 6. Olga E*****, 7. Hildegard L*****, 8. Ilse A*****, 9. Gertrude F*****, 10. Maria Z*****, 11. Silvia B*****, 12. Günther B*****, 13. Rudolf P*****, 14. Viktoria B*****, 15. Anton L*****, 16. Karl T*****, 17. Karoline T*****, 18. Frieda K*****, sämtliche vertreten durch Dr. Werner Thurner, Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. November 1997, GZ 6 R 316/97b-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Mai 1997, GZ 39 C 3157/96z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 7.306,56 (darin enthalten S 1.217,76 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** J***** in Graz, zu deren Gutsbestand das Grundstück Nr ***** gehört, worauf das Gebäude mit der Grundstücksadresse S*****gasse 102a errichtet ist. Die Beklagten sind jeweils grundbücherliche Mit- und Wohnungseigentümer zu den im Grundbuch angeführten Mindestanteilen an der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** J*****, zu deren Gutsbestand das Grundstück Nr ***** gehört, worauf das Gebäude mit der Grundstücksadresse S*****gasse 102 errichtet ist. Die Grundgrenze der beiden Grundstücke verläuft über den zwischen den Gebäuden befindlichen Hof. Die Liegenschaft mit dem Haus Nr 102 haben die Rechtsvorgänger der Beklagten mit Kaufvertrag vom 4. 9. 1953 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erworben. Mit diesem Kaufvertrag räumten die Käufer den damaligen Eigentümern der Liegenschaft mit der Adresse S*****gasse 102a unter anderem die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf der vorgesehenen Durchfahrt über die neu gebildete Liegenschaft, insbesondere zur Erreichung des "Hinterhauses" S*****gasse 102a ein. Die Vertragsparteien vereinbarten weiters, "daß die Hof- und Freiflächengemeinschaft dauernd unverändert zu erhalten ist".

Das Erdgeschoß des Hauses S*****gasse 102a ist seit dem Jahr 1966 an die Firma D***** GesmbH vermietet. Die Klägerin und die Mieterin des Erdgeschoßes üben die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ständig aus.

Die Parkmöglichkeit auf dem zum Haus Nr 102 gehörenden Teil des Hofes wurde von verschiedenen Wohnungseigentümern genutzt. Anfangs parkten drei bis vier PKWs im Hof. Im Lauf der Zeit stieg die Anzahl auf maximal sechs PKWs. Um dort einen PKW parken zu können, muß notwendigerweise auch das Grundstück der Klägerin (S*****gasse 102a) befahren werden. Die Wohnungseigentümer holten jeweils keine Erlaubnis zum Befahren des Grundstückes der Klägerin ein. Ihre Vorgangsweise wurde seitens der Klägerin auch nicht beanstandet. Insbesondere wurden die Beklagten weder von der Klägerin noch von ihrem verstorbenen Ehemann darauf hingewiesen, daß die Wohnungseigentümer des Hauses S*****gasse 102 nicht über das Grundstück der Klägerin fahren oder gehen dürfen. Erst im Jahr 1986 kam es zu den ersten Auseiandersetzungen und zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen den Streitteilen und deren Rechtsvertreter. Hiebei ging es hauptsächlich um die Freihaltung des ersten, unmittelbar rechts von der Hofeinfahrt gelegenen Parkplatzes, der auf der Hofhälfte des Hauses Nr 102 liegt. Es war nämlich des öfteren zu Schwierigkeiten gekommen, wenn Lieferanten und Kunden der Firma D***** den Hof zur Ladetätigkeit benützen wollten, weil sie infolge der Enge der Einfahrt bei Verparkung dieses ersten Parkplatzes bei der Einfahrt in den Hof behindert wurden. Im Zuge dieser Verhandlungen und Gespräche wurde seitens der Klägerin nicht generell das Zufahren der Beklagten über die ihr gehörende Hofhälfte beanstandet. Bezüglich der Benützung des unmittelbar neben der Hofeinfahrt gelegenen Parkplatzes kam es zu einer internen Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern des Hauses S*****gasse 102, wonach die Parkplätze untereinander in einer bestimmten Reihenfolge und Ordnung gewechselt wurden. Eine Benützungsregelung mit der Klägerin wurde diesbezüglich aber nicht getroffen. Die den beschriebenen Parkplatz betreffende Parkordnung ist in der Zwischenzeit hinfällig geworden, weil nun lediglich fünf Parkplätze im Hofbereich des Hauses S*****gasse 102 seitens der Wohnungseigentümer benützt werden.

Mit ihrer am 18. 12. 1996 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin gegenüber allen Miteigentümern des Hauses 102 die Feststellung, daß die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, insbesondere mit Personenkraftwagen, auf dem Grundstück Nr ***** Grundbuch ***** J***** zugunsten der Beklagten als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch J***** nicht bestehe. Die Beklagten beriefen sich auf ihnen zustehende Benützungsrechte bezüglich der Hofhälfte. Es sei den Beklagten aber weder ein solches Recht eingeräumt worden noch sei Ersitzung eingetreten, weil das Befahren der Hofhälfte seitens der Beklagten nur vereinzelt und durch ständig wechselnde Personen, keinesfalls aber durch sämtliche Miteigentümer und auch nicht seit 30 Jahren stattgefunden habe.

Die Beklagten wendeten ein, daß ihnen das Recht des Zufahrens zu den Parkplätzen über den Hofteil der Klägerin schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung, daß die Hof- und Freiflächengemeinschaft dauernd unverändert zu bleiben habe, zustehe. Zudem hätten sie das Recht des Zufahrens durch 30jährige Nutzung ersessen. Gegenstand der Auseinandersetzung im Jahr 1985 sei nur der erste, rechts von der Hofeinfahrt gelegene Parkplatz gewesen, weil der Platz im Hof beim Zufahren mit größeren Fahrzeugen der Firma D***** zu eng geworden sei. Die Berechtigung der Beklagten zum Parken und Befahren der Hofhälfte der Klägerin zu diesem Zweck sei nie in Frage gestellt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß bereits seit dem Jahr 1959 einige PKWs der Wohnungseigentümer des Hauses Nr 102 im Hof geparkt worden seien. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß zwar im Kaufvertrag vom 4. 9. 1953 keine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zu Lasten der Liegenschaft der Klägerin eingeräumt worden sei. Da jedoch die Wohnungseigentümer des Hauses Nr 102 bereits seit Anfang der 60er-Jahre ihre PKWs im Hof abgestellt hätten und dabei notwendigerweise über das Grundstück der Klägerin gefahren seien, hätten die Beklagten das Recht des Zufahrens über die Hofhälfte der Klägerin ersessen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige (im Hinblick auf das Datum der Entscheidung zweiter Instanz kommt es lediglich darauf an, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt) und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Feststellung, daß bereits seit 1959 PKWs der Wohnungseigentümer im Hof abgestellt worden seien, sei zwar durch das Beweisverfahren nicht gedeckt, wohl aber die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Feststellung, daß seit Anfang der 60er-Jahre mehrere PKWs im Hof abgestellt gewesen seien. Das Gericht zweiter Instanz übernahm insbesondere auch die Feststellung, daß diese Vorgangsweise durch die Klägerin nicht beanstandet wurde und führte aus, daß sich aus dem Beweisverfahren nicht ableiten lasse, daß die Klägerin den Beklagten ein Abstellen untersagt hätte. Es sei zwar richtig, daß keine Feststellungen über ein Gehen der Beklagten über den Hofteil der Klägerin getroffen worden seien. Aus dem Abstellen der PKWs im Hof ergebe sich aber zwangsläufig, daß die im Hof parkenden Beklagten über das Grundstück der Klägerin zurückgehen hätten müssen, um das Haus Nr 102 zu erreichen. Übten mehrere Miteigentümer ohne Einspruch ihrer Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten ihrer Liegenschaft aus, so hätten alle Miteigentümer für den Fall ihrer Redlichkeit, von der hier auszugehen sei, Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Ersitzung einer Grunddienstbarkeit durch einen Teil der Miteigentümer zugunsten der Gesamtliegenschaft fehle.

Die Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Insoweit das Berufungsgericht ausführte, die Klägerin hätte die Feststellung unbekämpft gelassen, daß PKWs der Wohnungseigentümer bereits seit Anfang der 60er-Jahre im Hof abgestellt gewesen seien, ist dies zwar unrichtig; da aber das Berufungsgericht dessenungeachtet ohnehin die diesbezügliche Beweisrüge behandelte und ausführte, warum diese Feststellung nach dem Beweisergebnis unbedenklich sei, ist vom Obersten Gerichtshof zugrundezulegen, daß die Hofhälfte seitens einiger Beklagter bzw deren Rechtsvorgänger bereits Anfang der 60er-Jahre durch das Befahren mit PKWs benützt wurde. Die diesbezügliche Beweisrüge der Revision ist nicht zulässig. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen, die Klägerin habe den Beklagten das Abstellen anläßlich ihres "Aufregens" über die Parkplatzbenützung untersagt.

Als aktenwidrig rügt die Revision weiters die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß diejenigen Beklagten, die ihre Fahrzeuge auf der Hofhälfte abstellten, zwangsläufig auch über das Grundstück der Klägerin zurückgehen hätten müssen. Es ist zwar richtig, daß sich diese Annahme weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableiten läßt. Der aufgezeigten Aktenwidrigkeit fehlt es aber an der rechtlichen Relevanz. Die Klägerin hat nämlich nicht einmal behauptet, daß die Beklagten zusätzlich zum Fahrtrecht auch ein Gehrecht über ihren Grund in Anspruch genommen hätten. Sie führt vielmehr in ihrer Revision ausdrücklich aus, daß die Beklagten ihr Grundstück erreichen könnten, ohne auch nur einen Fuß auf die Hofhälfte der Klägerin zu setzen, daß die Beklagten ein Gehrecht gar nicht behauptet hätten und daß ein solches auch nicht erwiesen sei. Dies führt aber nicht, wie die Klägerin offensichtlich meint, zu einer diesbezüglichen Klagsstattgebung, sondern macht das Klagebegehren bezüglich der Verneinung des Gehrechtes unschlüssig. Haben die Beklagten weder ein Gehrecht behauptet noch ein solches in Anspruch genommen, fehlt es der das Gehrecht betreffenden negativen Feststellungsklage mangels Rechtsberühmung am Feststellungsinteresse (vgl Rechberger, ZPO, Rz 8 zu § 228 ZPO mwN).Als aktenwidrig rügt die Revision weiters die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß diejenigen Beklagten, die ihre Fahrzeuge auf der Hofhälfte abstellten, zwangsläufig auch über das Grundstück der Klägerin zurückgehen hätten müssen. Es ist zwar richtig, daß sich diese Annahme weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableiten läßt. Der aufgezeigten Aktenwidrigkeit fehlt es aber an der rechtlichen Relevanz. Die Klägerin hat nämlich nicht einmal behauptet, daß die Beklagten zusätzlich zum Fahrtrecht auch ein Gehrecht über ihren Grund in Anspruch genommen hätten. Sie führt vielmehr in ihrer Revision ausdrücklich aus, daß die Beklagten ihr Grundstück erreichen könnten, ohne auch nur einen Fuß auf die Hofhälfte der Klägerin zu setzen, daß die Beklagten ein Gehrecht gar nicht behauptet hätten und daß ein solches auch nicht erwiesen sei. Dies führt aber nicht, wie die Klägerin offensichtlich meint, zu einer diesbezüglichen Klagsstattgebung, sondern macht das Klagebegehren bezüglich der Verneinung des Gehrechtes unschlüssig. Haben die Beklagten weder ein Gehrecht behauptet noch ein solches in Anspruch genommen, fehlt es der das Gehrecht betreffenden negativen Feststellungsklage mangels Rechtsberühmung am Feststellungsinteresse vergleiche Rechberger, ZPO, Rz 8 zu Paragraph 228, ZPO mwN).

Soweit die Klägerin im Rahmen der Rechtsrüge abermals ausführt, daß infolge des als Widerspruch und Untersagung aufzufassenden "Aufregens" der Klägerin von einer mangelnden Redlichkeit der Beklagten zumindest ab 1986 auszugehen sei, geht die Revision nicht vom feststehenden und vom Obersten Gerichtshof zugrundezulegenden Sachverhalt aus.

Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach § 523 ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde (SZ 27/101; SZ 56/60; JBl 1965/89). Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen und gegen die eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht wurde, stehen in einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis. Das behauptete Recht kann nur für oder gegen alle Miteigentümer festgestellt werden. Ob und in welcher Weise sich andere Miteigentümer an den das Eigentum des Grundnachbarn einschränkenden Eingriffen beteiligt haben, ist unerheblich. Maßgeblich ist nur, ob den Miteigentümern, die die Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen, der Eingriff zuzurechnen ist (SZ 56/60; in diesem Sinn weiters 4 Ob 572/95 und jüngst 1 Ob 227/97g).Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 523, ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde (SZ 27/101; SZ 56/60; JBl 1965/89). Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen und gegen die eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht wurde, stehen in einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis. Das behauptete Recht kann nur für oder gegen alle Miteigentümer festgestellt werden. Ob und in welcher Weise sich andere Miteigentümer an den das Eigentum des Grundnachbarn einschränkenden Eingriffen beteiligt haben, ist unerheblich. Maßgeblich ist nur, ob den Miteigentümern, die die Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen, der Eingriff zuzurechnen ist (SZ 56/60; in diesem Sinn weiters 4 Ob 572/95 und jüngst 1 Ob 227/97g).

Für die Ersitzung eines Rechtes an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhaltes im eigenen Namen (im wesentlichen gleichbleibend zu einem bestimmten Zweck) erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich (Schubert in Rummel2 II Rz 3 zu § 1460 ABGB). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (Schubert aaO Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 I, Rz 3 zu § 309 ABGB).Für die Ersitzung eines Rechtes an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhaltes im eigenen Namen (im wesentlichen gleichbleibend zu einem bestimmten Zweck) erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich (Schubert in Rummel2 römisch II Rz 3 zu Paragraph 1460, ABGB). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (Schubert aaO Rz 2; Spielbüchler in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 309, ABGB).

Im vorliegenden Fall haben sämtliche Beklagte behauptet, daß das strittige Fahrtrecht zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes ersessen worden sei. Auch die Klägerin selbst behauptete nicht, daß sich nur einzelne bestimmte Miteigentümer immer wieder ein Fahrtrecht angemaßt hätten, sondern brachte selbst vor, daß Personen, "die der Liegenschaft der beklagten Parteien zuzurechnen sind", ihre PKWs abgestellt und hiebei die Hofhälfte der Klägerin befahren hätten.

Wenn auch, wie die Klägerin in ihrer Revision behauptet, kein ausdrücklicher Mehrheitsbeschluß der beklagten Miteigentümer gefaßt wurde, den Parkplatz zu nutzen und einer der Miteigentümer dort auch nie einen Parkplatz in Anspruch genommen haben sollte, so ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und nicht zuletzt aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, daß die Benützung ihrer Hofhälfte als Zufahrt zu den Parkplätzen doch vom Willen aller Miteigentümer getragen war und zugunsten der Gesamtliegenschaft und nicht zugunsten bestimmter Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden worden ist, benützt wurde (vgl 5 Ob 10/96 zu einem insoweit anders gelagerten Sachverhalt). In Ansehung jener beklagten Miteigentümer, die überhaupt keinen PKW oder zeitweilig keinen PKW im Hof abstellten oder erst später als Ende 1966 (Klagseinbringung: 18. 12. 1996) über die Hoffläche der Klägerin zufuhren, standen die schon mehr als 30 Jahre die Hoffläche als Parkplatzzufahrt in Anspruch nehmenden Miteigentümer bzw deren Angehörige im Verhältnis von Stellvertretern oder allenfalls Besitzmittlern, zumal davon auszugehen ist, daß sämtliche Wohnungseigentümer aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe von diesem Zufahren wußten und dies offensichtlich billigten, wobei ihnen auch Redlichkeit dahin zu unterstellen ist, daß dieses Recht zugunsten ihrer Gesamtliegenschaft ausgeübt werden dürfe.Wenn auch, wie die Klägerin in ihrer Revision behauptet, kein ausdrücklicher Mehrheitsbeschluß der beklagten Miteigentümer gefaßt wurde, den Parkplatz zu nutzen und einer der Miteigentümer dort auch nie einen Parkplatz in Anspruch genommen haben sollte, so ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und nicht zuletzt aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, daß die Benützung ihrer Hofhälfte als Zufahrt zu den Parkplätzen doch vom Willen aller Miteigentümer getragen war und zugunsten der Gesamtliegenschaft und nicht zugunsten bestimmter Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden worden ist, benützt wurde vergleiche 5 Ob 10/96 zu einem insoweit anders gelagerten Sachverhalt). In Ansehung jener beklagten Miteigentümer, die überhaupt keinen PKW oder zeitweilig keinen PKW im Hof abstellten oder erst später als Ende 1966 (Klagseinbringung: 18. 12. 1996) über die Hoffläche der Klägerin zufuhren, standen die schon mehr als 30 Jahre die Hoffläche als Parkplatzzufahrt in Anspruch nehmenden Miteigentümer bzw deren Angehörige im Verhältnis von Stellvertretern oder allenfalls Besitzmittlern, zumal davon auszugehen ist, daß sämtliche Wohnungseigentümer aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe von diesem Zufahren wußten und dies offensichtlich billigten, wobei ihnen auch Redlichkeit dahin zu unterstellen ist, daß dieses Recht zugunsten ihrer Gesamtliegenschaft ausgeübt werden dürfe.

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Ersitzung der Dienstbarkeit des Zufahrens zu den Parkplätzen zugunsten der gesamten Liegenschaft der Beklagten angenommen.

Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit durch die Beklagten kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Vielmehr wurde die strittige Hofhälfte der Klägerin seit über 30 Jahren im wesentlichen gleichbleibend, nämlich mit PKWs zum Zweck, die Parkplätze auf ihrer Hofhälfte zu erreichen, benützt, wenn auch die Anzahl der PKWs und damit wohl die Häufigkeit des Befahrens im Lauf der Jahre etwas zunahm (vgl hiezu Petrasch in Rummel2 I, Rz 1b zu § 484 ABGB).Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit durch die Beklagten kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Vielmehr wurde die strittige Hofhälfte der Klägerin seit über 30 Jahren im wesentlichen gleichbleibend, nämlich mit PKWs zum Zweck, die Parkplätze auf ihrer Hofhälfte zu erreichen, benützt, wenn auch die Anzahl der PKWs und damit wohl die Häufigkeit des Befahrens im Lauf der Jahre etwas zunahm vergleiche hiezu Petrasch in Rummel2 römisch eins, Rz 1b zu Paragraph 484, ABGB).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E51414 07A01338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00133.98D.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0070OB00133_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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