TE OGH 1998/9/15 10ObS319/98d

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Degen (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stanko T*****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Integritätsabgeltung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 1998, GZ 23 Rs 35/98p-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die vom Erstgericht bejahte, vom Berufungsgericht hingegen verneinte Frage, ob der dienstvorgesetzte Bauleiter des Klägers einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Bauarbeiterschutzverord- nung: mangelnde Absturzabsicherung des Baustellenbereiches) zu verantworten hat. Hiezu liegt jedoch bereits eine ständige und einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor, wobei der Revisionswerber selbst darauf verweist, daß die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist oder nicht, stets eine solche des Einzelfalles ist, der die Qualifikation einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG nicht zukommt (SSV-NF 10/22, 10 ObS 122/97d, 10 ObS 280/98y uam).Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die vom Erstgericht bejahte, vom Berufungsgericht hingegen verneinte Frage, ob der dienstvorgesetzte Bauleiter des Klägers einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Bauarbeiterschutzverord- nung: mangelnde Absturzabsicherung des Baustellenbereiches) zu verantworten hat. Hiezu liegt jedoch bereits eine ständige und einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor, wobei der Revisionswerber selbst darauf verweist, daß die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist oder nicht, stets eine solche des Einzelfalles ist, der die Qualifikation einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zukommt (SSV-NF 10/22, 10 ObS 122/97d, 10 ObS 280/98y uam).

Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Frage der Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit entwickelten Grundsätze beachtet; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Anmerkung

E51360 10C03198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00319.98D.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_010OBS00319_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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