TE OGH 1998/9/15 5Ob188/98b

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Einschreiter 1. Franz O*****, geboren am 28. Juni 1953, ***** vertreten durch Dr. Adalbert Koth, öffentlicher Notar in Gänserndorf, 2. Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Hertha O*****, geboren am 3. Oktober 1957, ***** wegen Pfandrechtseinverleibung infolge des Revisionsrekurses des Franz O*****, geboren am 9. Juni 1927, ***** vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 1998, AZ 46 R 1331/97v, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Groß Enzersdorf vom 9. Juni 1993, TZ 1331/1993, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Aufgrund des notariellen Schuldscheins und der Pfandurkunde vom 27. 5. 1993 bewilligte das Erstgericht den Antrag, ein Pfandrecht für die Darlehensforderung von S 1,200.000 samt Nebengebühren für die Raiffeisenkasse Gänserndorf und Umgebung regGenmbH ob der EZ ***** als Haupteinlage und ob der EZ ***** als Nebeneinlage einzuverleiben.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Franz O*****, geboren am 19. 6. 1927, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Argument des Rekurswerbers, daß er, nicht aber sein Sohn, Eigentümer des Grundstücks mit der EZ ***** sei, scheitere daran, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses TZ 1331/1993 Franz O*****, geboren am 28. 6. 1953, als Eigentümer dieser Liegenschaft bücherlich eingetragen gewesen sei. Eine Überprüfung der Behauptung, daß tatsächlich gemäß der Bestimmung des § 98 GBG iVm § 25 GUG am 3. 6. 1992 eine unrichtige Ersichtlichmachung des Geburtsdatums des Sohnes des Einschreiters angeordnet und vollzogen worden sei, könne entfallen. Auch darauf, daß gemäß Amtsbericht vom 29. 6. 1993 zu TZ 1456/93 die Berichtigung des Geburtsdatums beim Eigentumsrecht des Franz O***** auf das Geburtsdatum des nunmehrigen Einschreiters, nämlich auf "19. 6. 1927" angeordnet worden sei, komme es nicht an. Inzwischen sei nämlich aufgrund einer vom Sohn des Einschreiters ausgestellten Schuld- und Pfandurkunde vom 27. 5. 1993, in der das Geburtsdatum 28. 6. 1953 angegeben gewesen sei, zu TZ 1331/1993 ein Pfandrecht über S 1,2 Mio samt Nebengebühren zugunsten der R***** regGenmbH ob der EZ ***** einverleibt worden. Die Einverleibung dieses Pfandrechtes sei nicht rechtswidrig erfolgt. Es komme nur auf den Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses an. Im Grundbuchsverfahren sei es nicht möglich, zu entscheiden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaft gewesenes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekomme. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Antrag auf Pfandrechtseinverleibung zu TZ 1331/93 bewilligt.Das Argument des Rekurswerbers, daß er, nicht aber sein Sohn, Eigentümer des Grundstücks mit der EZ ***** sei, scheitere daran, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses TZ 1331/1993 Franz O*****, geboren am 28. 6. 1953, als Eigentümer dieser Liegenschaft bücherlich eingetragen gewesen sei. Eine Überprüfung der Behauptung, daß tatsächlich gemäß der Bestimmung des Paragraph 98, GBG in Verbindung mit Paragraph 25, GUG am 3. 6. 1992 eine unrichtige Ersichtlichmachung des Geburtsdatums des Sohnes des Einschreiters angeordnet und vollzogen worden sei, könne entfallen. Auch darauf, daß gemäß Amtsbericht vom 29. 6. 1993 zu TZ 1456/93 die Berichtigung des Geburtsdatums beim Eigentumsrecht des Franz O***** auf das Geburtsdatum des nunmehrigen Einschreiters, nämlich auf "19. 6. 1927" angeordnet worden sei, komme es nicht an. Inzwischen sei nämlich aufgrund einer vom Sohn des Einschreiters ausgestellten Schuld- und Pfandurkunde vom 27. 5. 1993, in der das Geburtsdatum 28. 6. 1953 angegeben gewesen sei, zu TZ 1331/1993 ein Pfandrecht über S 1,2 Mio samt Nebengebühren zugunsten der R***** regGenmbH ob der EZ ***** einverleibt worden. Die Einverleibung dieses Pfandrechtes sei nicht rechtswidrig erfolgt. Es komme nur auf den Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses an. Im Grundbuchsverfahren sei es nicht möglich, zu entscheiden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaft gewesenes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekomme. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Antrag auf Pfandrechtseinverleibung zu TZ 1331/93 bewilligt.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Franz O*****, geboren am 9. 6. 1927, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Grundbuchsantrag zur Gänze abgewiesen werde und die Löschung der irrtümlich erfolgten Eintragungen anzuordnen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf. Er ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, er sei seit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes aufgrund des Notariatsakts vom 14. 1. 1970 Eigentümer der Liegenschaft. Daran habe sich bis zur Erlassung des bekämpften Beschlusses nichts geändert. Ohne Rechtsgrundlage und entgegen der Bestimmung des § 98 erster Satz GBG sei eine amtswegige Ersichtlichmachung eines Geburtsdatums des Eigentümers erfolgt, obwohl ein solcher Vorgang erst anläßlich eines Beschlusses hätte erfolgen dürfen, mit dem eine Eintragung bewilligt worden wäre. Eine Rechtsgrundlage für die amtswegige Ersichtlichmachung von Geburtsdaten bestünde nicht. Das Grundbuchsgericht hätte daher erst anläßlich der Bewilligung einer Eintragung das Geburtsdatum bei gleichzeitiger Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers durch Urkunden ersichtlich machen müssen. Ohne Dartuung der Identität des damaligen Einschreiters mit der des tatsächlichen bücherlichen Eigentümers hätte das Pfandrechtsbegründungsgesuch nicht bewilligt werden dürfen. Die Pfandgläubigerin des Sohnes des Einschreiters könne jedenfalls aus einer solchen unrichtigen und rechtlich irrelevanten Eintragung gutgläubig keine Rechte erworben haben.Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, er sei seit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes aufgrund des Notariatsakts vom 14. 1. 1970 Eigentümer der Liegenschaft. Daran habe sich bis zur Erlassung des bekämpften Beschlusses nichts geändert. Ohne Rechtsgrundlage und entgegen der Bestimmung des Paragraph 98, erster Satz GBG sei eine amtswegige Ersichtlichmachung eines Geburtsdatums des Eigentümers erfolgt, obwohl ein solcher Vorgang erst anläßlich eines Beschlusses hätte erfolgen dürfen, mit dem eine Eintragung bewilligt worden wäre. Eine Rechtsgrundlage für die amtswegige Ersichtlichmachung von Geburtsdaten bestünde nicht. Das Grundbuchsgericht hätte daher erst anläßlich der Bewilligung einer Eintragung das Geburtsdatum bei gleichzeitiger Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers durch Urkunden ersichtlich machen müssen. Ohne Dartuung der Identität des damaligen Einschreiters mit der des tatsächlichen bücherlichen Eigentümers hätte das Pfandrechtsbegründungsgesuch nicht bewilligt werden dürfen. Die Pfandgläubigerin des Sohnes des Einschreiters könne jedenfalls aus einer solchen unrichtigen und rechtlich irrelevanten Eintragung gutgläubig keine Rechte erworben haben.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 93 GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangt. Das gilt auch für das Rekursgericht und folgerichtig auch für den Obersten Gerichtshof (5 Ob 42/97f; NZ 1991, 205/213). Maßgeblich ist nur der Grundbuchsstand, mag dieser auch von der materiell richtigen Rechtslage abweichen (NZ 1993, 43/254 [zust Hofmeister 46; krit Hoyer in ecolex 1993, 300]; Feil, GBG3 § 94 Rz 4 mwN).Gemäß Paragraph 93, GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangt. Das gilt auch für das Rekursgericht und folgerichtig auch für den Obersten Gerichtshof (5 Ob 42/97f; NZ 1991, 205/213). Maßgeblich ist nur der Grundbuchsstand, mag dieser auch von der materiell richtigen Rechtslage abweichen (NZ 1993, 43/254 [zust Hofmeister 46; krit Hoyer in ecolex 1993, 300]; Feil, GBG3 Paragraph 94, Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall war bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs um Pfandrechtseinverleibung der durch Anführung seines Geburtsdatums identifizierte (vgl § 98 letzter Satz GBG; § 25 GUG) Sohn des Rechtsmittelwerbers als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen. Diese Eintragung mag durch einen Gerichtsfehler bei der Beifügung des Geburtsdatums zustandegekommen und materiell unrichtig sein. Eine unheilbar nichtige Eintragung, die auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen kann, erfolgte dadurch nicht (SZ 45/26; JBl 1972, 208). Vielmehr bot sich bei Einsichtnahme in das Grundbuch das Bild eines möglichen Grundbuchstandes. Bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs war aus dem Grundbuch kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgegangen, weshalb das Erstgericht sie bewilligen durfte. Unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Beifügung des Geburtsdatums erfolgen konnte, kann hier auf sich beruhen, weil ein Rekurs, mit dem die Beifügung angeordnet wurde, nicht vorliegt.Im vorliegenden Fall war bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs um Pfandrechtseinverleibung der durch Anführung seines Geburtsdatums identifizierte vergleiche Paragraph 98, letzter Satz GBG; Paragraph 25, GUG) Sohn des Rechtsmittelwerbers als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen. Diese Eintragung mag durch einen Gerichtsfehler bei der Beifügung des Geburtsdatums zustandegekommen und materiell unrichtig sein. Eine unheilbar nichtige Eintragung, die auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen kann, erfolgte dadurch nicht (SZ 45/26; JBl 1972, 208). Vielmehr bot sich bei Einsichtnahme in das Grundbuch das Bild eines möglichen Grundbuchstandes. Bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs war aus dem Grundbuch kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgegangen, weshalb das Erstgericht sie bewilligen durfte. Unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Beifügung des Geburtsdatums erfolgen konnte, kann hier auf sich beruhen, weil ein Rekurs, mit dem die Beifügung angeordnet wurde, nicht vorliegt.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E51606 05A01888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00188.98B.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0050OB00188_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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