Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Degen (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte J*****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1998, GZ 7 Rs 10/98i-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. August 1997, GZ 33 Cgs 101/97k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu ihrer Invaliditätspension folgende Ausgleichszulagenbeträge binnen 14 Tagen - abzüglich bereits erfolgter Zahlungen - zu bezahlen:
vom 1. 5. bis 31. 5. 1996 S 473,70
vom 1. 7. bis 31. 7. 1996 S 409,50
vom 1. 8. bis 31. 8. 1996 S 1.198,90
vom 1. 9. bis 30. 9. 1996 S 1.467,30
vom 1. 10. bis 31. 10. 1996 S 1.451,50
vom 1. 11. bis 30. 11. 1996 S 1.298,60
vom 1. 12. bis 31. 12. 1996 S 1.428,50
vom 1. 1. bis 31. 1. 1997 S 1.632,50
vom 1. 2. bis 28. 2. 1997 S 1.398,50.
Das Mehrbegehren auf Gewährung einer höheren Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 5. 1996 bis 28. 2. 1997 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die zwischen der am 25. 4. 1954 geborenen Klägerin und Rudolf J***** geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. 7. 1983 (28 Cg 169/83) aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom 12. 7. 1983 vor dem Bezirksgericht Klagenfurt (18 C 36/83) hatte sich der Genannte verpflichtet, der Klägerin monatlich S 4.000,- an Unterhalt zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 11. 1. 1985 (Verfahren 18 C 93/84 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) wurde die Unterhaltspflicht des Rudolf J***** gegenüber der Klägerin mit monatlich S 3.000,- ab 6. 8. 1984 festgesetzt.
Mit Niederschrift vom 10. 2. 1992 bei der beklagten Partei erklärte die Klägerin, ab Jänner 1986 auf diesen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Gatten verzichtet zu haben, da dieser hohe Schulden aufwies, sich wieder verheiratet hatte und für zwei weitere Kinder sorgen mußte. Tatsächlich hat Rudolf J***** der Klägerin zwischen dem 1. 1. 1986 und 31. 7. 1994 keinen Unterhalt geleistet, weil die Klägerin berufstätig war.
Aufgrund einer von Rudolf J***** eingebrachten Oppositionsklage gegen Lohnpfändungen sprach wiederum das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht (Rechtssache 1 C 60/95t des Bezirksgerichtes Klagenfurt) mit Urteil vom 20. 9. 1996 aus, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Genannten ruht, und zwar - wie aus den Gründen dieser Entscheidung hervorgeht - wegen angenommener voller Erwerbsfähigkeit derselben. Gleichzeitig wurde die Klägerin verpflichtet, alle Unterhaltszahlungen an ihren geschiedenen Ehegatten zurückzuerstatten.
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist die Klägerin seit 1. 5. 1996 nicht mehr arbeitsfähig. Bereits seit 27. 2. 1996 lebt sie mit einem Mann in Lebensgemeinschaft; diese Lebensgemeinschaft war im (hier verfahrensgegenständlichen) Zeitraum vom 1. 5. 1996 bis 28. 2. 1997 aufrecht und dauerte auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz an.
Rudolf J***** ist seit seiner Wiederverehelichung für insgesamt drei Personen unterhaltspflichtig und erzielte als Polizeibeamter in diesem Zeitraum zwischen S 22.421,80 (Mai 1996) und S 23.188,70 (Februar 1997). Die Klägerin bezieht seit 1. 5. 1996 von der beklagten Partei eine Invaliditätspension, deren Höhe im Oktober 1997 S 4.981,20 betrug.
Mit Bescheid vom 28. 2. 1997 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 5. 1996 bis einschließlich Februar 1997 in der im Spruch dieser Entscheidung genannten Höhe. Im Bescheid wurde weiters ausgesprochen, daß für die Zeit vom 1. 6. bis 30. 6. 1996 kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe, weil die Summe aus Pension, dem übrigen Nettoeinkommen und den Beträgen aus Unterhaltsansprüchen die Höhe des jeweils geltenden Richtsatzes überschreite; die Entscheidung über die ab 1. 3. 1997 gebührende Ausgleichszulage wurde vorbehalten.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr für die Zeit vom 1. 5. 1996 bis 28. 2. 1997 die Ausgleichszulage ohne Anrechnung eines ihr gegen Rudolf J***** angeblich zustehenden Unterhaltsanspruch in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. In der Streitverhandlung vom 5. 6. 1997 wurde dieses Klagebegehren dahingehend modifiziert, daß die beklagte Partei schuldig sei, der Klägerin für die genannten Monate an restlicher Ausgleichszulage S 14.820,80 zu bezahlen; darüber hinaus wurde der Zwischenantrag auf Feststellung gestellt, daß der Klägerin für die Zeit ab 1. 5. 1996 kein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Gatten zusteht.
Das Erstgericht wies diesen Zwischenfeststellungsantrag (mit in das Urteil aufgenommenem Beschluß) zurück und das übrige (modifizierte) Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG Unterhaltsansprüche, gleichviel ob und in welcher Höhe diese tatsächlich erbracht würden, anzurechnen seien. Zwar habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Unterhalt (vom geschiedenen Gatten) bezogen, trotzdem sei ein solcher fiktiv anzurechnen, weil sie sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befunden habe.Das Erstgericht wies diesen Zwischenfeststellungsantrag (mit in das Urteil aufgenommenem Beschluß) zurück und das übrige (modifizierte) Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG Unterhaltsansprüche, gleichviel ob und in welcher Höhe diese tatsächlich erbracht würden, anzurechnen seien. Zwar habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Unterhalt (vom geschiedenen Gatten) bezogen, trotzdem sei ein solcher fiktiv anzurechnen, weil sie sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befunden habe.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht zu den Ausführungen des Erstgerichtes ergänzend noch aus, daß das Eingehen einer zivilrechtlich zum Ruhen des Unterhaltsanspruches führenden Lebensgemeinschaft zwar kein verwerfliches Motiv dahin darstelle, einen Versicherungsträger zu schädigen, trotzdem könne dies ausgleichszulagenrechtlich nicht unbeachtlich bleiben und dürfe somit nicht zu einer Belastung der Versichertengemeinschaft führen; die Klägerin müsse sich daher so wie eine wiederverheiratete Frau behandeln lassen, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem neuen Gatten erwerbe. Ohne die Lebensgemeinschaft wäre hier ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten aufrecht, weil bei der Klägerin ab 1. 5. 1996 die (zuvor bestandene) Arbeitsfähigkeit weggefallen sei. Im übrigen dürfe ein Ausgleichszulagenbezieher auf ihm zustehende Unterhaltsansprüche und damit Einkünfte in Geld oder Geldeswert zwar grundsätzlich verzichten, im Ausgleichszulagenrecht dürfe dies jedoch nicht aus Rechtsmißbrauch (also um den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen) erfolgen. Unterlasse ein Ausgleichszulagenwerber die Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, obgleich ihm dies zumindest teilweise möglich und zumutbar wäre, und würde er davon auch nicht Abstand nehmen, wenn der Ausfall nicht durch die Ausgleichszulage gedeckt wäre, so seien diese Ansprüche bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings scheide hier eine Anwendung der Bestimmung des § 294 Abs 5 ASVG aus, weil diese ua fordere, daß der Unterhaltsverzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde; tatsächlich habe die Klägerin diesen Verzicht (gegenüber Rudolf J*****) am 10. 2. 1992 abgegeben. Abschließend führte das Berufungsgericht noch aus, daß es keiner Bescheidwiederholung bedürfe, weil sich der der Klägerin bescheidmäßig zuerkannte Ausgleichszulagenbetrag inhaltlich und in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung genügend deutlich vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens trennen lasse und somit (durch die Klage) nicht außer Kraft getreten sei.Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht zu den Ausführungen des Erstgerichtes ergänzend noch aus, daß das Eingehen einer zivilrechtlich zum Ruhen des Unterhaltsanspruches führenden Lebensgemeinschaft zwar kein verwerfliches Motiv dahin darstelle, einen Versicherungsträger zu schädigen, trotzdem könne dies ausgleichszulagenrechtlich nicht unbeachtlich bleiben und dürfe somit nicht zu einer Belastung der Versichertengemeinschaft führen; die Klägerin müsse sich daher so wie eine wiederverheiratete Frau behandeln lassen, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem neuen Gatten erwerbe. Ohne die Lebensgemeinschaft wäre hier ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten aufrecht, weil bei der Klägerin ab 1. 5. 1996 die (zuvor bestandene) Arbeitsfähigkeit weggefallen sei. Im übrigen dürfe ein Ausgleichszulagenbezieher auf ihm zustehende Unterhaltsansprüche und damit Einkünfte in Geld oder Geldeswert zwar grundsätzlich verzichten, im Ausgleichszulagenrecht dürfe dies jedoch nicht aus Rechtsmißbrauch (also um den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen) erfolgen. Unterlasse ein Ausgleichszulagenwerber die Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, obgleich ihm dies zumindest teilweise möglich und zumutbar wäre, und würde er davon auch nicht Abstand nehmen, wenn der Ausfall nicht durch die Ausgleichszulage gedeckt wäre, so seien diese Ansprüche bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings scheide hier eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG aus, weil diese ua fordere, daß der Unterhaltsverzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde; tatsächlich habe die Klägerin diesen Verzicht (gegenüber Rudolf J*****) am 10. 2. 1992 abgegeben. Abschließend führte das Berufungsgericht noch aus, daß es keiner Bescheidwiederholung bedürfe, weil sich der der Klägerin bescheidmäßig zuerkannte Ausgleichszulagenbetrag inhaltlich und in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung genügend deutlich vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens trennen lasse und somit (durch die Klage) nicht außer Kraft getreten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ihrem Klagebegehren voll inhaltlich stattzugeben; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, daß die Zurückweisung des von der Klägerin in der Streitverhandlung vom 5. 6. 1997 zusätzlich gestellten Antrages auf Zwischenfeststellung durch das Erstgericht bereits in der Berufung unbekämpft geblieben und damit nicht mehr Gegenstand der Beurteilung ist (SSV-NF 10/95). Entscheidungsrelevant ist daher nur mehr die Abweisung des Klagebegehrens betreffend die Bezahlung einer Ausgleichszulage durch die beklagte Partei im Zeitraum 1. 5. 1996 bis 28. 2. 1997 im Betrag von insgesamt S 14.820,80.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lebte die Klägerin während dieses gesamten Zeitraumes in Lebensgemeinschaft, die auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch aufrecht war. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, welchen Einfluß das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf Unterhalts- und Ausgleichszulagenansprüche hat, erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 244/98z vom 16. 7. 1998 (RS 0047108) mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen wird, Stellung genommen: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar; wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (ein Gegenbeweis hiezu wurde von der Klägerin weder angetreten noch erbracht). Zum Einfluß einer solchen Lebensgemeinschaft auf die Ausgleichszulage schloß sich der Senat in dieser Entscheidung jener (auch von den Vorinstanzen bereits zitierten) des OLG Wien zu SSV 22/81 an. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt demnach zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagen- rechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleichzuhalten; andernfalls käme es auch in dieser Hinsicht zu einer Besserstellung der Lebensgefährtin gegenüber einer wiederverheirateten Frau. Hätte sich die Klägerin nämlich wieder verehelicht, hätte sie schon deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil bei Feststellung ihres aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen wäre (§ 292 Abs 2 ASVG). Wenn und solange das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung anzunehmen (§ 294 Abs 4 ASVG). Obwohl der Klägerin im Falle der Wiederverehelichung der höhere Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG ("Familienrichtsatz") zustatten käme, wäre nicht davon auszugehen, daß das gesamte Nettoeinkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten niedriger wäre als die Differenz zwischen dem erhöhten Richtsatz und ihrer eigenen Pension (der Lebensgefährte der Klägerin hier ist am 6. 8. 1954 geboren und von Beruf Angestellter). Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung (einer ansonsten nicht mehr berufstätigen oder wie hier erwerbsunfähigen Frau) stellt demnach ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lebte die Klägerin während dieses gesamten Zeitraumes in Lebensgemeinschaft, die auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch aufrecht war. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, welchen Einfluß das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf Unterhalts- und Ausgleichszulagenansprüche hat, erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 244/98z vom 16. 7. 1998 (RS 0047108) mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen wird, Stellung genommen: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar; wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (ein Gegenbeweis hiezu wurde von der Klägerin weder angetreten noch erbracht). Zum Einfluß einer solchen Lebensgemeinschaft auf die Ausgleichszulage schloß sich der Senat in dieser Entscheidung jener (auch von den Vorinstanzen bereits zitierten) des OLG Wien zu SSV 22/81 an. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt demnach zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagen- rechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleichzuhalten; andernfalls käme es auch in dieser Hinsicht zu einer Besserstellung der Lebensgefährtin gegenüber einer wiederverheirateten Frau. Hätte sich die Klägerin nämlich wieder verehelicht, hätte sie schon deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil bei Feststellung ihres aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen wäre (Paragraph 292, Absatz 2, ASVG). Wenn und solange das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung anzunehmen (Paragraph 294, Absatz 4, ASVG). Obwohl der Klägerin im Falle der Wiederverehelichung der höhere Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG ("Familienrichtsatz") zustatten käme, wäre nicht davon auszugehen, daß das gesamte Nettoeinkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten niedriger wäre als die Differenz zwischen dem erhöhten Richtsatz und ihrer eigenen Pension (der Lebensgefährte der Klägerin hier ist am 6. 8. 1954 geboren und von Beruf Angestellter). Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung (einer ansonsten nicht mehr berufstätigen oder wie hier erwerbsunfähigen Frau) stellt demnach ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.
Auch soweit die Klägerin den Anspruch daraus ableiten will, daß sie auf den Unterhaltsanspruch gegenüber ihren geschiedenen Mann verzichtet habe, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Bereits in der Entscheidung 10 ObS 244/98z wurde auch ausgesprochen, daß eine Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 ASVG immer dann zu erfolgen hat, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und ein Verzicht auf einen solchen gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos ist, wenn er nicht in der Absicht abgegeben wurde, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen. Soweit sich aus der Begründung der Berufungsentscheidung gegenteiliges ergibt, entspricht diese nicht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Auch soweit die Klägerin den Anspruch daraus ableiten will, daß sie auf den Unterhaltsanspruch gegenüber ihren geschiedenen Mann verzichtet habe, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Bereits in der Entscheidung 10 ObS 244/98z wurde auch ausgesprochen, daß eine Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 294, Absatz eins, ASVG immer dann zu erfolgen hat, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und ein Verzicht auf einen solchen gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos ist, wenn er nicht in der Absicht abgegeben wurde, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen. Soweit sich aus der Begründung der Berufungsentscheidung gegenteiliges ergibt, entspricht diese nicht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Unrichtig ist schließlich auch die Begründung des Berufungsgerichtes, daß es einer Wiederherstellung des bekämpften und gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die fristgerechte Klage außer Kraft getretenen Bescheides nicht bedürfte. Nur dann, wenn in einem Bescheid über mehrere verschiedene Ansprüche entschieden wird (etwa Pension und Ausgleichszulage) und sich diese Bescheidteile inhaltlich trennen lassen, ist durch die rechtzeitige Einbringung einer Klage der Bescheid des beklagten Versicherungsträgers lediglich im Umfang des erhobenen Klagebegehrens gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten (SSV-NF 1/18, 10/38). Hier ist jedoch eine derartige Trennung nicht möglich, da im bekämpften Bescheid ausschließlich über das Begehren der Klägerin auf Ausgleichszulage abgesprochen wurde, wohingegen über ihren Anspruch auf Invaliditätspension mit gesondertem (unbekämpften und damit rechtskräftigen) Bescheid vom 18. 12. 1996 bereits entschieden worden war (Blatt 163 des Pensionsaktes). Durch die fristgerecht erhobene Klage wurde hingegen der Bescheid vom 28. 2. 1997 zur Gänze außer Kraft gesetzt. Der Klägerin ist daher die bescheidmäßig gewährte Leistung im Urteil zuzusprechen, weil andernfalls keine Rechtsgrundlage für die Erbringung dieser Leistung vorläge. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher entsprechend abzuändern.Unrichtig ist schließlich auch die Begründung des Berufungsgerichtes, daß es einer Wiederherstellung des bekämpften und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die fristgerechte Klage außer Kraft getretenen Bescheides nicht bedürfte. Nur dann, wenn in einem Bescheid über mehrere verschiedene Ansprüche entschieden wird (etwa Pension und Ausgleichszulage) und sich diese Bescheidteile inhaltlich trennen lassen, ist durch die rechtzeitige Einbringung einer Klage der Bescheid des beklagten Versicherungsträgers lediglich im Umfang des erhobenen Klagebegehrens gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten (SSV-NF 1/18, 10/38). Hier ist jedoch eine derartige Trennung nicht möglich, da im bekämpften Bescheid ausschließlich über das Begehren der Klägerin auf Ausgleichszulage abgesprochen wurde, wohingegen über ihren Anspruch auf Invaliditätspension mit gesondertem (unbekämpften und damit rechtskräftigen) Bescheid vom 18. 12. 1996 bereits entschieden worden war (Blatt 163 des Pensionsaktes). Durch die fristgerecht erhobene Klage wurde hingegen der Bescheid vom 28. 2. 1997 zur Gänze außer Kraft gesetzt. Der Klägerin ist daher die bescheidmäßig gewährte Leistung im Urteil zuzusprechen, weil andernfalls keine Rechtsgrundlage für die Erbringung dieser Leistung vorläge. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obzwar die Klägerin mit der Klage letztendlich nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid bereits zuerkannt hatte, war die Revision im Ergebnis notwendig, da nur so die urteilsmäßige Zuerkennung der bescheidmäßig zuerkannten Leistungen (als Exekutionstitel nach § 1 Z 11 EO) erreicht werden konnte (vgl SSV-NF 3/31). Es bezieht daher nach der bezogenen Gesetzesstelle Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obzwar die Klägerin mit der Klage letztendlich nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid bereits zuerkannt hatte, war die Revision im Ergebnis notwendig, da nur so die urteilsmäßige Zuerkennung der bescheidmäßig zuerkannten Leistungen (als Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 11, EO) erreicht werden konnte vergleiche SSV-NF 3/31). Es bezieht daher nach der bezogenen Gesetzesstelle Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens.
Anmerkung
E51358 10C03018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00301.98G.0915.000Dokumentnummer
JJT_19980915_OGH0002_010OBS00301_98G0000_000