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97 VergabewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung mangels Beschwer infolge Widerrufs des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber vor BeschwerdeerhebungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. a) Die Stadt Wien (Magistratsabteilung 23) hat die Vergabe von "Laufende[n] Arbeiten an Elektroeinrichtungen" in den von ihr betreuten städtischen Gebäuden unter anderem für die Stadteile 1 (Objekte im 1., 2., 4. bis 7. und 20. Bezirk), 2 (Objekte im 3., 10. und 11. Bezirk) und 3 (Objekte im 12. bis 15. und 23. Bezirk) im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Ausschreibungen wurden sowohl im ABl. der EG durch eine Vorinformation und eine Bekanntmachung als auch im ABl. der Stadt Wien veröffentlicht. An diesen Vergabeverfahren haben sich auch die beschwerdeführenden Parteien, drei für das Vergabeverfahren zu einer Bietergemeinschaft zusammengeschlossene Gesellschaften mbH, durch Legung von (Teil-)Angeboten beteiligt.
Nach Bewertung der Angebote durch den Auftraggeber rangierte das für den Stadtteil 2 (10. Bezirk) abgegebene (Teil-)Angebot der beschwerdeführenden Gesellschaften an erster Stelle.
b) Über Antrag eines nicht für den Zuschlag in Aussicht genommenen Mitbewerbers erklärte der Vergabekontrollsenat beim Amt der Wiener Landesregierung (VKS) mit Bescheid vom 27. April 2001 - gestützt auf §27 Abs2 und §48 Abs2 WLVergG - die Zuschlagsentscheidungen betreffend Stadtteil 1, 2 und 3 wegen Unmöglichkeit einer gesetzeskonformen Bestbieterermittlung infolge Fehlens der Gewichtung der Zuschlagskriterien für nichtig (Spruchpunkt 2); das Hauptbegehren und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies er zurück (Spruchpunkte 1 und 3).
Dieser Bescheid wurde zunächst nur dem vor dem VKS obsiegenden Bieter am 14. Mai 2001 und der Stadt Wien (Magistratsabteilung 23) am 11. Mai 2001 zugestellt, welche am 24. Mai 2002 die Vergabeverfahren durch Widerruf beendete und davon auch die nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaften verständigte. Über deren Antrag wurde ihnen sodann am 6. Juni 2001 vom VKS eine Ausfertigung des Bescheides vom 27. April 2001 zugestellt.
2. Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der für den Zuschlag (betreffend Stadtteil 2, 10. Bezirk) in Aussicht genommenen Bieter. Die beschwerdeführenden Gesellschaften erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und beantragen dessen kostenpflichtige Aufhebung.
3. Der VKS hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser macht er zunächst geltend, daß das Vergabeverfahren am 24. Mai 2001 widerrufen worden sei, sodaß die Erteilung eines Zuschlages an die beschwerdeführenden Parteien nicht mehr in Frage kommen könne und daher selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides deren Situation nicht geändert würde; in der Sache tritt er den Beschwerdebehauptungen entgegen.
II. Die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde erweist sich aus folgendem Grund als unzulässig:
1. Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist, wenn somit nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil des Beschwerdeführers vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 11.764/1988, 12.087/1989, 16.014/2000).
2. a) Zwar war der angefochtene Bescheid grundsätzlich geeignet, in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien als im konkreten Vergabeverfahren für einen Zuschlag in Aussicht genommene Bieter einzugreifen, weil durch die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ihre Position als ermittelter Bestbieter verloren ging (vgl. VfGH 10.12.2001, B546/00 ua.).
Allerdings gilt es im konkreten Fall zu bedenken, daß die bescheidgegenständlichen Vergabeverfahren noch vor Einbringung der Beschwerde am 27. Juni 2001, nämlich am 24. Mai 2001, vom Auftraggeber widerrufen und damit die Vergabeverfahren beendet wurden. Eine Erteilung des Zuschlages an die beschwerdeführenden Gesellschaften kann demnach - auch im Fall der beantragten Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof - nicht mehr in Betracht kommen.
b) Die beschwerdeführenden Gesellschaften waren sohin ab dem Zeitpunkt des Widerrufes des Vergabeverfahrens nicht mehr durch die - erst danach - angefochtene Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, sondern allenfalls durch den erfolgten - allerdings unbekämpft gebliebenen Widerruf - beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Vergabewesen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B965.2001Dokumentnummer
JFT_09979389_01B00965_2_00