Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Helmut S*****, vertreten durch Dr. Klaus P. Hofmann und Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwälte in Melk, wider die verpflichtete Partei Franz F*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 1,074.010 infolge Rekurses und "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 16. Juni 1998, GZ 11 R 30/98s-130, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs (gegen Abs 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses) wird nicht Folge gegeben.Dem Rekurs (gegen Absatz eins, des rekursgerichtlichen Beschlusses) wird nicht Folge gegeben.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) 52.000 S nicht übersteigt.Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) 52.000 S nicht übersteigt.
Text
Begründung:
Mit Verteilungsbeschluß vom 23.1.1998 wies das Erstgericht u.a. der Pfandgläubigerin V*****bank H***** aus dem Meistbot für die Liegenschaft EZ 58 Grundbuch S***** S 1,101.623,25 und aus dem Meistbot für die Liegenschaft EZ 219 Grundbuch S***** S 108.951,75 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Der im Rang nachfolgenden betreibenden Partei wies es aus dem Meistbot der ersteren Liegenschaft S 4,889.376,75 und aus dem der letzteren S 521.048,25 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu. Dadurch war das Meistbot jeweils erschöpft. In seiner Begründung führte das Erstgericht bei der Liegenschaft EZ 58 entgegen dem Grundbuchstand als Rang bei der V*****bank CLNR 3 a statt richtig 4 a und beim Betreibenden CLNR 4 a statt 5 a an.
Mit seinem Rekurs begehrte der Verpflichtete die Abänderung des Verteilungsbeschlusses dahin, daß der Pfandgläubigerin zu Lasten des Betreibenden aus dem Meistbot für die EZ 58 um S 6.236,65 mehr zugewiesen werde und derselben aus dem Meistbot für die EZ 219 zugunsten des Betreibenden um S 6.236,63 weniger. (Aufgrund eines Rundungs- oder Rechenfehlers wird der Betrag, den der Betreibende aus dem Erlös der Liegenschaft EZ 58 erhalten soll um S 0,1 höher angegeben als sich bei entsprechender Erhöhung um jenen Betrag ergäbe, um den die Zuweisung an die vorrangige Pfandgläubigerin vermindert werden soll.)
Mit dem angefochtenen Beschluß berichtigte das Rekursgericht den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes insofern, als es in dessen Punkt I.B)2.) und 3.) die Angabe der C-LNR 3 a und 4 a durch die der C-LNR 4 a und 5 a ersetzte (erster Absatz), wobei es von einem berichtigungsfähigen Schreibfehler ausging.Mit dem angefochtenen Beschluß berichtigte das Rekursgericht den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes insofern, als es in dessen Punkt römisch eins.B)2.) und 3.) die Angabe der C-LNR 3 a und 4 a durch die der C-LNR 4 a und 5 a ersetzte (erster Absatz), wobei es von einem berichtigungsfähigen Schreibfehler ausging.
Im übrigen gab es dem Rekurs nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs und der (irrig als solcher bezeichnete) "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber vermag keine stichhaltigen Gründe anzugeben, weshalb der - im übrigen folgenlose - Irrtum des Erstgerichtes bei der Wiedergabe der ziffernmäßige Benennung der Pfandränge im Grundbuch kein berichtigungsfähiger Schreibfehler oder keine sonstige offenbare Unrichtigkeit im Sinne der §§ 430, 419 ZPO iVm § 78 EO sein sollte.Der Rekurs ist nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber vermag keine stichhaltigen Gründe anzugeben, weshalb der - im übrigen folgenlose - Irrtum des Erstgerichtes bei der Wiedergabe der ziffernmäßige Benennung der Pfandränge im Grundbuch kein berichtigungsfähiger Schreibfehler oder keine sonstige offenbare Unrichtigkeit im Sinne der Paragraphen 430,, 419 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO sein sollte.
Der Revisionsrekurs ist dagegen jedenfalls unzulässig.
Selbst wenn man den Wert des Entscheidungsgegenstandes je Liegenschaft mit dem Doppelten des jeweiligen Differenzbetrages ansetzen und noch dazu für beide zusammenrechnen würde (was offen bleiben kann) und dazu Zinsen der fruchtbringenden Anlegung berücksichtigte, ergäbe sich ein beträchtlich unter S 52.000 liegender Betrag.
Nach § 239 Abs 3 EO wird aber bei Verteilungsbeschlüssen nur das Anfechtungshindernis des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschaltet, aufrecht bleiben aber die sonstigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 10, 11 und 13). Da aber der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes keinesfalls S 52.000 übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 (idF der WGN 1997) jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 239, Absatz 3, EO wird aber bei Verteilungsbeschlüssen nur das Anfechtungshindernis des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgeschaltet, aufrecht bleiben aber die sonstigen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 10, 11 und 13). Da aber der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes keinesfalls S 52.000 übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung der WGN 1997) jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E51404 03A02018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00201.98Z.0916.000Dokumentnummer
JJT_19980916_OGH0002_0030OB00201_98Z0000_000