TE OGH 1998/9/16 7Ra282/98m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.1998
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie den Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Ciresa als beisitzende Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Heribert Laimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei 1.) P***** KEG, 1070 Wien, *****, und 2.) P&P ***** Ges.m.b.H., 5020 Salzburg, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, wegen Kosten, infolge Kostenrekurses der beklagten Parteien wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.5.1998, 20 Cga 584/96i-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte von den beiden beklagten Parteien mit ihrer Mahnklage ursprünglich S 30.000.-- wegen nicht erfolgter Drittschuldneräußerung im Drittschuldnerexekutionsverfahren zu 13 E 36/96z des [vormaligen] Exekutionsgerichtes Wien.

Nach Erlassung der Zahlungsbefehles am 12.12.1996 (ON 2) erhoben die beklagten Parteien fristgerecht Einspruch gegen diesen mit der Behauptung, daß die betreibende Gläubigerin und nunmehrige Klägerin auf Grund telefonischer Kontakte Kenntnisse vom Einkommen der Verpflichteten unterhalb des Existenzminimums gehabt habe, außerdem sei der klagenden Partei eine Drittschuldnererklärung per Fax zugegangen (Seite 2 des Protokolles vom 18.4.1997 oben = AS 22), wofür auch zwei Zeugen (J***** K***** und K***** P*****) zum Beweis angeboten wurden.

Im vorbereitenden Schriftsatz ON 4 bestritt die klagende Partei das Vorbringen der beklagten Parteien, wobei in der Verhandlung am 18.4.1997, Seite 1 des Protokolles = AS 21 infolge Erstattung der Drittschuldnererklärung nach Klagseinbringung auf Kosten eingeschränkt worden ist.

Daraufhin entschied das Erstgericht ohne weiteres Beweisverfahren, ausschließlich auf Grund der Urkundenlage in Urteilsform über das eingeschränkten Kostenbegehren dahin, daß die beklagten Parteien zum gesamten Kostenersatz des Verfahrens verpflichtet wurden. Festgestellt wurde daß die erstbeklagte Partei weder eine Drittschuldnererklärung abgegeben, noch Abzüge getätigt habe. Die Abgabe einer Drittschuldnererklärung per Fax hätte auf Grund der Urkundenlage nicht festgestellt werden können, weil es wohl unüblich sei, eine solche Sendung vorzunehmen, ohne ein Faxprotokoll anzuschließen.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die erstbeklagte Partei gemäß § 301 EO hafte, die zweitbeklagte Partei als persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die erstbeklagte Partei gemäß Paragraph 301, EO hafte, die zweitbeklagte Partei als persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei.

Gegen dieses Urteil im Kostenpunkt richtete sich der Kostenrekurs der beklagten Parteien (ON 8) im Kostenpunkt, dem mit Entscheidung des OLG Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.12.1997, 7 Ra 270/97w, ON 10, Folge gegeben und die Entscheidung damals aufgehoben worden ist.

Dem Erstgericht wurde damals, weil über Beweisanbote jedenfalls begründungslos hinweggegangen worden ist, aufgetragen, zwei Zeugen zur Frage der Übermittlung einer Drittschuldnererklärung an die klagende bzw. betreibende Partei im Exekutionsverfahren zu vernehmen, um Feststellungen dazu (insbesondere auch zur Unterlassung bzw. zum Nichtvorhandensein des Faxprotokolles hinsichtlich der Übermittlung der Drittschuldnererklärung an die klagende Partei) treffen zu können.

Nunmehr hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Urteil dahingehend entschieden, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, der klagenden Partei S 10.677,65 (darin enthalten S 1.587,25 Ust und S 1.070.-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Festgestellt wurde im wesentlichen [Ergebnis der mündlichen Streitverhandlung vom 24.3.1998, ON 11, im zweiten Rechtsgang und Urkundenvorlage ON 12 hinsichtlich Faxprotokoll nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gemäß §§ 2 ASGG, 193 Abs.3 ZPO], daß der klagenden Partei am 16.7.1996 eine Drittschuldnererklärung aus einem anderen Exekutionsverfahren, nämlich zu 13 E 1680/96i des BG Josefstadt, in welchem diese nicht betreibende Partei gewesen ist, sondern die B*****, des Inhaltes übermittelt worden ist, wonach die verpflichtete Partei G***** M***** ein Einkommen unterhalt des Existenzminimums erziele (Beilage ./1) und somit keine pfändbaren Gehaltsbestandteile vorlägen.Festgestellt wurde im wesentlichen [Ergebnis der mündlichen Streitverhandlung vom 24.3.1998, ON 11, im zweiten Rechtsgang und Urkundenvorlage ON 12 hinsichtlich Faxprotokoll nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gemäß Paragraphen 2, ASGG, 193 Absatz , ZPO], daß der klagenden Partei am 16.7.1996 eine Drittschuldnererklärung aus einem anderen Exekutionsverfahren, nämlich zu 13 E 1680/96i des BG Josefstadt, in welchem diese nicht betreibende Partei gewesen ist, sondern die B*****, des Inhaltes übermittelt worden ist, wonach die verpflichtete Partei G***** M***** ein Einkommen unterhalt des Existenzminimums erziele (Beilage ./1) und somit keine pfändbaren Gehaltsbestandteile vorlägen.

Nach Einlangen der gegenständlichen Drittschuldnerklage beim Erstgericht am 5.12.1996 und Zustellung an die beklagten Parteien am 18.12.1996, sei dem Klagevertreter erst am 12.12.1996 die tatsächlich für das zugrundeliegende Exekutionsverfahren zu 13 E 5609/96h des (damaligen) Exekutionsgerichtes Wien bestimmte Drittschuldnererklärung, datiert mit 9.12.1996 zugegangen, sodaß in der folgenden (ersten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 18.4.1997, ON 5 - in den Feststellungen offenbar irrtümlich ,in der zeitlich nicht folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung" [es war dies die einzige Verhandlung im ersten Rechtsgang] - nach Vortrag des Schriftsatzes ON 4, in dem zwar die Tatsache der Erstattung der Drittschuldnererklärung enthalten ist, nicht jedoch die Einschränkung auf Kosten genannt ist, auf Kosten eingeschränkt worden ist (Seite 1 des Protokolls vom 18.4.1997 = AS 21). Zusätzliche Besprechungen bzw. Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Erstattung bzw. Verwertung der Drittschuldnererklärung aus dem anderen Verfahren wurden nicht festgestellt, wobei im Rahmen der Beweiswürdigung wurde auch auf die Unsicherheit der vernommenen Zeugen verwiesen.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die Übersendung einer zu einem anderen Exekutionsverfahren gehörenden Drittschuldnererklärung nicht zu exkulpieren vermag, sodaß gemäß § 301 Abs.3 EO volle Kostenersatzpflicht bestünde.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die Übersendung einer zu einem anderen Exekutionsverfahren gehörenden Drittschuldnererklärung nicht zu exkulpieren vermag, sodaß gemäß Paragraph 301, Absatz , EO volle Kostenersatzpflicht bestünde.

Dagegen richtet sich der nunmehrige Kostenrekurs (ON 14) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, die klagende Partei zum vollen Kostenersatz an die beklagten Parteien zu verpflichten, hilfsweise wird der Zuspruch eines verringerten Kostenersatzes an die klagende Partei begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Vorerst ist darauf hinzuweisen,  daß bei Einschränkungen auf den

Kostenersatz im Drittschuldnerprozeß mittels Urteil (praxiskonform)

zu entscheiden ist (vgl. OLG Graz vom 8.9.1995, 7 Ra 73/95= ZASB

1997,3; ebenso OLG Graz vom 24.11.1994, 7 Ra 82/94 = ÖJZ 1995/69 [

EvBl.] Arb 9026; vgl. Hule, ÖJZ 1976,376)

Ausgehend von den im Rekursverfahren unbekämpfbaren und zugrundezulegenden Feststellungen, wobei aus der unmittelbar einseh- und beurteilbaren Urkundenvorlage ON 12 (Faxprotokoll) nur die Tatsache der Übermittlung der Beilage ./1 [andere betreibende Partei B*****] hervorgeht, mit einem damaligen Nettodurchschnittseinkommen der Verpflichteten G***** M***** von S 7.983.--.

Jedenfalls ist rechtlich davon auszugehen, daß eine Drittschuldnererklärung aus einem anderen Verfahren, in dem auch eine andere betreibende Partei tätig geworden ist, für den anderen betreibenden Gläubiger in einem anderen, sogar bei einem anderen Gericht anhängigen, Verfahren unbeachtlich ist und vom betreibenden Gläubiger auch gar nicht zuordenbar sein muß. Abgesehen davon, daß auch Änderungen eingetreten sein könnten, besteht jedenfalls ein Anspruch auf Äußerung im konkreten Verfahren. Es liegt daher der Fall der Unterlassung der Drittschuldnererklärung vor, diesbezüglich genügt für die Auslösung der Kostenersatzpflicht gemäß § 301 Abs.3 EO jedes Verschulden [arg.: ,schuldhaft nicht"], während im Fall der unrichtigen und unvollständigen Äußerung nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Kostenersatzpflicht begründet (OLG Linz vom 8.9.1995, 11 Ra 64/95 = ARD 4844/6/97=ZASB 1997,11). Wenn auch infolgen Abgabe der ursprünglich unterlassenen [hier unbeachtlich aus einem anderen Verfahren abgegebenen] Erklärung, nach Klageeinbringung, vor Zustellung der Klage, so ist infolge Einschränkung auf Kosten bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit, wobei ein vorbereitender Schriftsatz vor der mündlichen Streitverhandlung grundsätzlich zulässig ist (§§ 2 ASGG, 78, 176 ZPO, worauf bei der Protokollierung gemäß § 210 ZPO Bedacht zu nehmen ist), zwar eine Haftung für weitere Prozeßkosten (vom ursprünglichen Begehren ausgehend) nicht gegeben, wohl aber hinsichtlich der Kosten auf Grund der Einschränkung nur auf das Kostenersatzbegehren die Rechtsfolge gemäß § 301 Abs.3 EO im Drittschuldnerprozeß gemäß § 308 EO ausgelöst wird, wonach trotz Obsiegens des Drittschuldners der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen ist. Im vorliegenden Fall betrifft dies auch die Folgekosten im Beweisverfahren nach der Aufhebung im ersten Rechtsgang, weil es den beklagten Parteien und nunmehrigen Rekurswerbern nicht gelungen ist, ihre Behauptungen, wie im ersten Rekurs (ON 8) beinhaltet, unter Beweis zu stellen (vgl. auch OLG Linz vom 24.8.1995, 11 Ra 71/95= ARD 4844/7/97 = ZASB 1997,11). Es liegt aber nicht der von der Rekurswerbern offenkundig angepeilte Fall dahin vor, daß ein ,Rechtsirrtum beim Ausfüllen der Drittschuldnererklärung" durch Anführen eines anderen falschen Aktenzeichens vorgelegen habe, worin allenfalls keine grobe Fahrlässigkeit und demnach keine Kostenersatzpflicht nach § 310 Abs.3 EO bestünde (vgl. ARD 4846/36/97), weil hier eine Drittschuldnererklärung aus einem anderen Verfahren mit anderem Namen des betreibenden Gläubigers übermittelt worden ist, eine Prozeßbehauptung eines Irrtums liegt diesbezüglich nur hinsichtlich der Abgabe einer Drittschuldnererklärung aus einem anderen VerfahrenJedenfalls ist rechtlich davon auszugehen, daß eine Drittschuldnererklärung aus einem anderen Verfahren, in dem auch eine andere betreibende Partei tätig geworden ist, für den anderen betreibenden Gläubiger in einem anderen, sogar bei einem anderen Gericht anhängigen, Verfahren unbeachtlich ist und vom betreibenden Gläubiger auch gar nicht zuordenbar sein muß. Abgesehen davon, daß auch Änderungen eingetreten sein könnten, besteht jedenfalls ein Anspruch auf Äußerung im konkreten Verfahren. Es liegt daher der Fall der Unterlassung der Drittschuldnererklärung vor, diesbezüglich genügt für die Auslösung der Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 301, Absatz , EO jedes Verschulden [arg.: ,schuldhaft nicht"], während im Fall der unrichtigen und unvollständigen Äußerung nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Kostenersatzpflicht begründet (OLG Linz vom 8.9.1995, 11 Ra 64/95 = ARD 4844/6/97=ZASB 1997,11). Wenn auch infolgen Abgabe der ursprünglich unterlassenen [hier unbeachtlich aus einem anderen Verfahren abgegebenen] Erklärung, nach Klageeinbringung, vor Zustellung der Klage, so ist infolge Einschränkung auf Kosten bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit, wobei ein vorbereitender Schriftsatz vor der mündlichen Streitverhandlung grundsätzlich zulässig ist (Paragraphen 2, ASGG, 78, 176 ZPO, worauf bei der Protokollierung gemäß Paragraph 210, ZPO Bedacht zu nehmen ist), zwar eine Haftung für weitere Prozeßkosten (vom ursprünglichen Begehren ausgehend) nicht gegeben, wohl aber hinsichtlich der Kosten auf Grund der Einschränkung nur auf das Kostenersatzbegehren die Rechtsfolge gemäß Paragraph 301, Absatz , EO im Drittschuldnerprozeß gemäß Paragraph 308, EO ausgelöst wird, wonach trotz Obsiegens des Drittschuldners der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen ist. Im vorliegenden Fall betrifft dies auch die Folgekosten im Beweisverfahren nach der Aufhebung im ersten Rechtsgang, weil es den beklagten Parteien und nunmehrigen Rekurswerbern nicht gelungen ist, ihre Behauptungen, wie im ersten Rekurs (ON 8) beinhaltet, unter Beweis zu stellen vergleiche auch OLG Linz vom 24.8.1995, 11 Ra 71/95= ARD 4844/7/97 = ZASB 1997,11). Es liegt aber nicht der von der Rekurswerbern offenkundig angepeilte Fall dahin vor, daß ein ,Rechtsirrtum beim Ausfüllen der Drittschuldnererklärung" durch Anführen eines anderen falschen Aktenzeichens vorgelegen habe, worin allenfalls keine grobe Fahrlässigkeit und demnach keine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 310, Absatz , EO bestünde vergleiche ARD 4846/36/97), weil hier eine Drittschuldnererklärung aus einem anderen Verfahren mit anderem Namen des betreibenden Gläubigers übermittelt worden ist, eine Prozeßbehauptung eines Irrtums liegt diesbezüglich nur hinsichtlich der Abgabe einer Drittschuldnererklärung aus einem anderen Verfahren

vor (vgl. auch OLG Graz vom 8.9.1995, 7 Ra 73/95= ARD 4861/16/97=vor vergleiche auch OLG Graz vom 8.9.1995, 7 Ra 73/95= ARD 4861/16/97=

Arb 11.433= ZASB 1997,3; IndRME 1996/549=ARD 4759/38/96 diesbezüglich

zwar gegenteilig vgl. EujurZ 1996 H 1, 10 [Grill], jedoch hier sachverhaltsmäßig nicht von Bedeutung, weil unstrittig die Drittschuldnererklärung aus dem anderen Verfahren gefaxt worden ist).zwar gegenteilig vergleiche EujurZ 1996 H 1, 10 [Grill], jedoch hier sachverhaltsmäßig nicht von Bedeutung, weil unstrittig die Drittschuldnererklärung aus dem anderen Verfahren gefaxt worden ist).

Es erübrigt sich auch in diesem Zusammenhang, sich mit der im Schrifttum kritisierten Entscheidung [vgl. Glosse von Grill in AnwBl 1994, 387; 1994/4711] des OLG Innsbruck, vom 16.11.1993, 5aR 216/93, auseinanderzusetzen, weil diese für den hier zu beurteilenden Fall jedenfalls folgerichtig davon ausgeht, daß die Kostenersatzpflicht des ersten Satzes des § 301 Abs.3 EO auch an die Nichterfüllung der im Gesetz vorgeschriebenen Drittschuldnererklärung anknüpft [dort allerding ,nur"].Es erübrigt sich auch in diesem Zusammenhang, sich mit der im Schrifttum kritisierten Entscheidung [vgl. Glosse von Grill in AnwBl 1994, 387; 1994/4711] des OLG Innsbruck, vom 16.11.1993, 5aR 216/93, auseinanderzusetzen, weil diese für den hier zu beurteilenden Fall jedenfalls folgerichtig davon ausgeht, daß die Kostenersatzpflicht des ersten Satzes des Paragraph 301, Absatz , EO auch an die Nichterfüllung der im Gesetz vorgeschriebenen Drittschuldnererklärung anknüpft [dort allerding ,nur"].

Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ist demnach richtig, sodaß dem Rekurs nicht Folge zu geben war, eine Abschnittsbildung für das Verfahren hatte nicht zu erfolgen, den beklagen Partei hat auch keine Teilhonorierung des Einspruches zu erfolgen. Der vorbereitende Schriftsatz ON 4 ist zu honorieren, zumal auf die Abgabe der Drittschuldnererklärung hingewiesen wird; vom Ansatz her noch vom höheren Streitwert ausgehend, weil die Einschränkung wirksam erst in der mündlichen Streitverhandlung gemäß §§ 2 ASG, 208mAbs.1 Z 1, 235 ZPO erfolgen konnte.Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ist demnach richtig, sodaß dem Rekurs nicht Folge zu geben war, eine Abschnittsbildung für das Verfahren hatte nicht zu erfolgen, den beklagen Partei hat auch keine Teilhonorierung des Einspruches zu erfolgen. Der vorbereitende Schriftsatz ON 4 ist zu honorieren, zumal auf die Abgabe der Drittschuldnererklärung hingewiesen wird; vom Ansatz her noch vom höheren Streitwert ausgehend, weil die Einschränkung wirksam erst in der mündlichen Streitverhandlung gemäß Paragraphen 2, ASG, 208mAbs.1 Ziffer eins,, 235 ZPO erfolgen konnte.

Der Entscheidung waren gemäß § 11 a Abs.2 Z 2 lit.b ASGG keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.Der Entscheidung waren gemäß Paragraph 11, a Absatz , Ziffer 2, Litera , ASGG keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 2 ASGG, 528 Abs.2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz , Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00281 07A02828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0070RA00282.98M.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19980916_OLG0009_0070RA00282_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten