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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des XL in L, geboren 1986, vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 35B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Juli 2003, Zl. St 59/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Juli 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 8 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 -
FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 1. oder 2. September 2001 von Italien kommend mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist. Seit seiner Einreise habe er sich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit in verschiedenen Chinarestaurants in Graz und Linz verdient. Er sei am 15. Jänner 2001 (richtig: 2002) in Linz in der Küche des Lokales "G" von Kriminalbeamten bei der Verrichtung von Küchenarbeiten betreten worden. Er halte sich ohne gültigen Reisepass und ohne jegliche fremdenrechtliche Bewilligung im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten. Er verfüge seit dem 15. Jänner 2002 im Rahmen des Projektes der "Clearingstelle" über einen fixen Wohnsitz. Zusätzlich erhalte er ein monatliches Taschengeld in Höhe von EUR 145,--. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 8. Juli 2002 sei dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den Beschwerdeführer zur Gänze übertragen worden.
Der Beschwerdeführer habe sich im Bundesgebiet insofern strafbar gemacht, als er während eines Zeitraumes von ca. vier Monaten seit seiner Einreise einer illegalen Tätigkeit nachgegangen sei. Ein strenges Vorgehen gegen Schwarzarbeit sei geboten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer neuerlich einer illegalen Tätigkeit nachgehen werde. Daher sei sowohl die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als auch das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das "Gesamtfehlverhalten doch schwer wiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste". Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Erwerbslosen wie dem Beschwerdeführer der Rückfall in die Illegalität (Schwarzarbeit) sehr hoch sei. Unter Abwägung aller genannten Tatsachen würden im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Erst nach Ablauf der für das Aufenthaltsverbot festgesetzten Frist könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.
(Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das Arbeitsmarktservice Linz der Bundespolizeidirektion Linz am 16. Jänner 2002 mitteilte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im Chinarestaurant "G" ausgeübten Beschäftigung um eine Tätigkeit gehandelt habe, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.)
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Nach § 36 Abs. 4 FrG kommt einer Betretung gemäß Abs. 2 Z. 8 leg. cit. die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
2.1. Nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer am 15. Jänner 2002 in Linz in der Küche des Lokales "G" von Kriminalbeamten bei der Verrichtung von Küchenarbeiten betreten, für welche Tätigkeit keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt worden war. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass im Hinblick auf diese Tätigkeit der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG verwirklicht wurde. Sie bringt jedoch vor, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von der "Clearingstelle" betreut werde und der Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge übernommen habe. Seit dem Aufgriff des Beschwerdeführers, also seit mehr als eineinhalb Jahren, seien keinerlei Beanstandungen erfolgt. Es dürfe nicht übersehen werden, dass ihm auf Grund der Rechtslage in Österreich von vornherein die Möglichkeit genommen worden sei, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen, sodass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten "die einzige Alternative zu gerichtlich strafbaren Handlungen" gewesen seien. Er habe damit das "geringere Übel" gewählt. Bei richtiger Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass vom Beschwerdeführer auch in Zukunft wie in den vergangenen "nunmehr fast zwei Jahren" keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von September 2001 bis Jänner 2002 eine Beschäftigung ausgeübt zu haben, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Er hat damit gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 98/18/0167). Entgegen der Beschwerdeansicht lag die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für das genannte öffentliche Interesse ausgehen würde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die im § 36 Abs. 1 FrG genannte Annahme für gerechtfertigt gehalten hat.
3. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des § 37 FrG wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von knapp zwei Jahren ist selbst in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zum Bundesgebiet verfügt, ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG anzunehmen. Dieser Eingriff erweist sich jedoch in Anbetracht des genannten öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schwarzarbeit als im Sinn dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten. Darüber hinaus ist das (nur schwach ausgeprägte) private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt nicht von solchem Gewicht, dass es das gegenläufige öffentliche Interesse überwöge, weshalb auch § 37 Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen steht.
4. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 4. Oktober 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180338.X00Im RIS seit
02.11.2006