Kopf
Das Landesgericht Krems a.d. Donau als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Klaus als Vorsitzenden und die Richter Dr. Mischer und Mag. Mörtl in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Putz u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die verpflichtete Partei ***** (auch: *****) *****, geboren am *****, wegen S 468.595,09 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Zwettl vom 6.2.1998, 2 E 68/98f-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Spruch
Der angefochtene Beschluß wird dahingehend teilweise abgeändert, daß er insgesamt zu lauten hat wie folgt:
"Der betreibenden Partei wird wider die verpflichtete Partei aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses, Urkundenrolle Nr. 329/1994 des Notariats Kupferzell/BRD vom 7.7.1994, vollstreckbar erklärt mit Beschluß des Bezirksgerichts Zwettl, 2 E 1135/97s, vom 26.5.1997, sowie der Beschlüsse des Bezirksgerichts Zwettl 2 E 1135/97s-2 vom 7.7.1997 und 2 E 1135/97s-6 vom 25.7.1997, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kapitalsforderung von S 468.595,09 samt 5 % Zinsen aus S 468.595,09 seit 30.6.1994 und der Kosten von S 1.708,01, S 193,73, S 19.629,60 und S 150,-- sowie der Kosten dieses Exekutionsantrages in Höhe von S 16.739,40 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an der der verpflichteten Partei eigentümlichen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** bewilligt.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, diese Exekution auch zur Hereinbringung weiterer 2,5 % Zinsen aus S 468.595,09 ab 30.6.1994 sowie eines weiteren Kostenbetrages von S 122,-- zu bewilligen, wird abgewiesen.
Das Grundbuch wird ersucht, die (Teil-) Abweisung im Lastenblatt der EZ ***** Grundbuch ***** anzumerken."
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 17.170,20 (darin S 2.861,70 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung:
Text
Mit am 19.1.1998 beim Erstgericht eingelangtem Antrag beantragte die betreibende Partei unter Vorlage der im Spruch genannten Urkunden sowie eines Vollzugsberichtes vom 25.11.1997 zu 2 E 1135/97s-10 wie im Spruch ersichtlich. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag zur Gänze abgewiesen. Dies mit der Begründung, daß die im ausländischen Titel angeführte Kapitalschuld sowie die dort ausgewiesenen Kostenforderungen in D-Mark zuerkannt worden seien, diese Beträge nunmehr in Schilling gefordert würden und der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wäre. Bei den auf Schilling lautenden Exekutionstiteln sei die Vollstreckbarkeit nicht nachgewiesen, die Zinsenforderung entspräche nicht dem Titel, der auf 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank laute.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Exekution bewilligt werde.
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Bei einer echten Fremdwährungsschuld, wie vorliegend, bei welcher der Anspruch auf Zahlung in fremder Währung ohne Vorliegen einer Effektivklausel lautet, kann der Schuldner gemäß Art. 8 Z. 8 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich dRGBL 1938 I 1999 auch in Schillingwährung zahlen. Die Umrechnung hat in diesem Fall nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung maßgeblich ist, zu erfolgen (Gschnitzer in Klang, 2. Auflage, IV/1, 366; Stanzl in Klang, 2. Auflage, IV/1, 729; Heller-Berger-Stix I 914). Einen derartigen Anspruch kann der betreibende Gläubiger in Schillingwährung geltend machen, wenn er im Inland zur Hereinbringung oder zur Sicherung Exekution führt (3 Ob 129/77 = EFSlg 32.147). Der Exekutionsbewilligungsbeschluß braucht nur die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Die Exekution ist in einem solchen Fall zur Hereinbringung des in fremder Währung ausgedrückten Geldbetrages zu führen und erst im Verwertungsverfahren hat eine Umrechnung in Schillingbeträgen stattzufinden (RdW 1985, 76). Eine Ausnahme gilt allerdings für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Auch hier steht der Zahlungstag noch nicht fest. Eine Eintragung des Pfandrechtes in einer ausländischen Währung ist gemäß § 14 Abs. 1 GBG und § 3 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16.11.1940, dRGBl I s 1521 unzulässig (SZ 42/113 u.a.). In einem solchen Fall kann, ja muß die betreibende Partei die Eintragung des Pfandrechtes in Schillingwährung begehren. Ob dies zum Umrechnungskurs am Antragstag zu erfolgen hat, oder - wie in einer anderen Entscheidung zum Ausdruck gebracht - als Umrechnungskurs jeder maßgebliche Kurs in der Zeit zwischen Eintritt der Fälligkeit der Forderung und Einbringung des Exekutionsantrages in Frage kommt, kann, wie später zu zeigen ist, dahingestellt bleiben (siehe dazu etwa EvBl 1976/264, 3 Ob 73/82). Wenn der Rekurswerber unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 11/91 anführt, daß ein urkundlicher Nachweis des Umrechnungskurses nicht erforderlich ist, so kann dies aus der Entscheidungsbegründung bestenfalls mittelbar erschlossen werden. Auch der Entscheidung RZ 1973/33, 3 Ob 101/72, ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der urkundliche Nachweis eines Umrechnungskurses eine zusätzliche Eintragungsgrundlage darstellt.Bei einer echten Fremdwährungsschuld, wie vorliegend, bei welcher der Anspruch auf Zahlung in fremder Währung ohne Vorliegen einer Effektivklausel lautet, kann der Schuldner gemäß Artikel 8, Ziffer 8, der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich dRGBL 1938 römisch eins 1999 auch in Schillingwährung zahlen. Die Umrechnung hat in diesem Fall nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung maßgeblich ist, zu erfolgen (Gschnitzer in Klang, 2. Auflage, IV/1, 366; Stanzl in Klang, 2. Auflage, IV/1, 729; Heller-Berger-Stix römisch eins 914). Einen derartigen Anspruch kann der betreibende Gläubiger in Schillingwährung geltend machen, wenn er im Inland zur Hereinbringung oder zur Sicherung Exekution führt (3 Ob 129/77 = EFSlg 32.147). Der Exekutionsbewilligungsbeschluß braucht nur die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Die Exekution ist in einem solchen Fall zur Hereinbringung des in fremder Währung ausgedrückten Geldbetrages zu führen und erst im Verwertungsverfahren hat eine Umrechnung in Schillingbeträgen stattzufinden (RdW 1985, 76). Eine Ausnahme gilt allerdings für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Auch hier steht der Zahlungstag noch nicht fest. Eine Eintragung des Pfandrechtes in einer ausländischen Währung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GBG und Paragraph 3, der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16.11.1940, dRGBl römisch eins s 1521 unzulässig (SZ 42/113 u.a.). In einem solchen Fall kann, ja muß die betreibende Partei die Eintragung des Pfandrechtes in Schillingwährung begehren. Ob dies zum Umrechnungskurs am Antragstag zu erfolgen hat, oder - wie in einer anderen Entscheidung zum Ausdruck gebracht - als Umrechnungskurs jeder maßgebliche Kurs in der Zeit zwischen Eintritt der Fälligkeit der Forderung und Einbringung des Exekutionsantrages in Frage kommt, kann, wie später zu zeigen ist, dahingestellt bleiben (siehe dazu etwa EvBl 1976/264, 3 Ob 73/82). Wenn der Rekurswerber unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 11/91 anführt, daß ein urkundlicher Nachweis des Umrechnungskurses nicht erforderlich ist, so kann dies aus der Entscheidungsbegründung bestenfalls mittelbar erschlossen werden. Auch der Entscheidung RZ 1973/33, 3 Ob 101/72, ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der urkundliche Nachweis eines Umrechnungskurses eine zusätzliche Eintragungsgrundlage darstellt.
Das Rekursgericht hält jedoch den urkundlichen Nachweis für nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, daß die im (Fremdwährungs-)Titel zum Ausdruck gebrachte Schuld durch die Umrechnung in eine andere Währungseinheit (Schilling) unverändert bleibt. Sie wird nur in einer anderen Rechnungseinheit zum Ausdruck gebracht. Aus diesem Grund braucht die aus einem Fremdwährungstitel berechtigte betreibende Partei die in ihrem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung vorgenommene Umrechnung nicht urkundlich nachzuweisen. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß ein ausländischer Exekutionstitel hinreichend bestimmt sei. Die Richtigkeit der Umrechnung, welche die betreibende hier aufgrund der von ihr gewählten Exekutionsart vorzunehmen hat, in concreto 1 DM = ös 7,175, ist nicht im Verfahren über die Exekutionsbewilligung durch das Gericht zu überprüfen. Einer Vorlage entsprechender Kurszettel bedarf es daher nicht.
Dem Exekutionsantrag zur Hereinbringung des Kapitalbetrages war daher Folge zu geben, ebenso zur Hereinbringung der sich aus der Urkunden ergebenden Kosten.
Nach § 54 Abs. 2, 2. Satz EO ist eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, nicht erforderlich. Das Erstgericht hat daher zu Unrecht die beantragte Exekution zur Hereinbringung der von ihm bestimmten Exekutionskosten im Verfahren 2 E 1135/97s, ON 2, in Höhe von S 19.629,60, und ON 6, in Höhe von S 150,--, abgelehnt.Nach Paragraph 54, Absatz 2,, 2. Satz EO ist eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, nicht erforderlich. Das Erstgericht hat daher zu Unrecht die beantragte Exekution zur Hereinbringung der von ihm bestimmten Exekutionskosten im Verfahren 2 E 1135/97s, ON 2, in Höhe von S 19.629,60, und ON 6, in Höhe von S 150,--, abgelehnt.
Was nun den Betrag von S 122,-- an Vollzugs- und Wegegebühren betrifft laut vorgelegten Bericht des Gerichtsvollziehers zu 2 E 1135/97s-10, so handelt es sich diesbezüglich lediglich um den Bericht des Vollstreckers, eine Beschlußfassung über den Ersatz dieser Kosten ist durch das Erstgericht nicht erfolgt, wiewohl dies nach § 64 Abs. 1 EO auch ohne entsprechende Antragstellung durch den betreibenden Gläubiger möglich gewesen wäre. Ohne Rüge dieses Umstandes im Rechtsmittel kann darauf aber nicht weiter eingegangen werden und war daher in diesem Umfang die Abweisung durch das Erstgericht zu bestätigen.Was nun den Betrag von S 122,-- an Vollzugs- und Wegegebühren betrifft laut vorgelegten Bericht des Gerichtsvollziehers zu 2 E 1135/97s-10, so handelt es sich diesbezüglich lediglich um den Bericht des Vollstreckers, eine Beschlußfassung über den Ersatz dieser Kosten ist durch das Erstgericht nicht erfolgt, wiewohl dies nach Paragraph 64, Absatz eins, EO auch ohne entsprechende Antragstellung durch den betreibenden Gläubiger möglich gewesen wäre. Ohne Rüge dieses Umstandes im Rechtsmittel kann darauf aber nicht weiter eingegangen werden und war daher in diesem Umfang die Abweisung durch das Erstgericht zu bestätigen.
Was nun die Teilabweisung im Zinsenbegehren betrifft, so ist davon auszugehen, daß nach dem vorgelegten Exekutionstitel die verpflichtete Partei schuldig ist, 5 % Zinsen p.a. ab 30.6.1994 über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Mangels Nachweises des Diskontsatzes war diesbezüglich die Exekution zur Hereinbringung von 5 % Zinsen aus dem Kapitalsbetrag ab 30.6.1994 zu bewilligen. Wie bereits im Rekurs festgehalten, handelt es sich dabei um ein Minus und war diesfalls mangels urkundlichen Nachweises der Diskontsatz nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten erster Instanz gründet sich auf § 74 EO, hinsichtlich der Rekurskosten auf §§ 78 EO, 50, 43 Abs. 2 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 74, EO, hinsichtlich der Rekurskosten auf Paragraphen 78, EO, 50, 43 Absatz 2, ZPO.
Zu den Kosten ist weiters auszuführen, daß Bemessungsgrundlage der Wert des Anspruches, also vorliegend S 468.595,09 ist und auf dieser Basis Kosten des Antrags auf Exekutionsbewilligung zu ermitteln waren. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie alleine den Gegenstand des Exekutionsverfahrens bilden (§ 13 RATG). Es ergeben sich dabei Kosten nach TP 2 in Höhe von S 10.622,40, zuzüglich GB-Abschr. in Höhe von S 33,-- und Eintragungsgebühr in Höhe von S 6.084,--.Zu den Kosten ist weiters auszuführen, daß Bemessungsgrundlage der Wert des Anspruches, also vorliegend S 468.595,09 ist und auf dieser Basis Kosten des Antrags auf Exekutionsbewilligung zu ermitteln waren. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie alleine den Gegenstand des Exekutionsverfahrens bilden (Paragraph 13, RATG). Es ergeben sich dabei Kosten nach TP 2 in Höhe von S 10.622,40, zuzüglich GB-Abschr. in Höhe von S 33,-- und Eintragungsgebühr in Höhe von S 6.084,--.
Dem Rekurs war daher im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Der Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, hat seine Grundlage in §§ 78 EO, 528 Abs. 1 ZPO, wobei davon auszugehen ist, daß die hier gelöste Frage trotz des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl 125/1998, zumindest für die Währungen von Relevanz bleibt, die nicht dem EWR angehören, und wie dargelegt eine ausdrückliche, die Notwendigkeit der Beibringung dieser Eintragungsgrundlage betreffende Judikatur des Höchstgerichtes fehlt.Der Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, hat seine Grundlage in Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, ZPO, wobei davon auszugehen ist, daß die hier gelöste Frage trotz des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt 125 aus 1998,, zumindest für die Währungen von Relevanz bleibt, die nicht dem EWR angehören, und wie dargelegt eine ausdrückliche, die Notwendigkeit der Beibringung dieser Eintragungsgrundlage betreffende Judikatur des Höchstgerichtes fehlt.
Landesgericht Krems a.d. Donau
Anmerkung
EKR00011 01R00698European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:1998:00100R00069.98X.0916.000Dokumentnummer
JJT_19980916_LG00129_00100R00069_98X0000_000