Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei U***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 217.149,-- sA brutto, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. April 1998, GZ 10 Ra 56/98y-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. August 1997, GZ 18 Cga 142/96z-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 10.665,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Entlassung des Klägers - die Prokuristin und Hauptgesellschafterin der beklagten Partei hat nach Rückkehr des Klägers nach einer Pflegefreistellung am 11. 4. 1996 (Donnerstag) erst am 15. 4. 1996 (Montag) nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei (und ihrem Lebensgefährten) die Entlassung ausgesprochen - sei verspätet, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Entlassung des Klägers - die Prokuristin und Hauptgesellschafterin der beklagten Partei hat nach Rückkehr des Klägers nach einer Pflegefreistellung am 11. 4. 1996 (Donnerstag) erst am 15. 4. 1996 (Montag) nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei (und ihrem Lebensgefährten) die Entlassung ausgesprochen - sei verspätet, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit muß der Arbeitgeber die Kenntnis seines Stellvertreters oder eines ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er diese Personen zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat (Arb 9424 = ZAS 1977/20, 144 [Marhold] = DRdA 1976, 334 [Jabornegg], wobei Marhold besonders auf die Berichterstattungspflicht [aaO 146f] und die damit verbundene Erweiterung des Grundsatzes der unverzüglichen Geltendmachung hinweist [aaO 148]).
Schon die Stellung als Prokuristin verpflichtete Ilse A*****, gemäß § 50 HGB iVm dem Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der Prokura die Entlassung des Klägers selbst vorzunehmen oder den Geschäftsführer der beklagten Partei unverzüglich zu verständigen. Die Möglichkeit, solche Probleme auch in der Freizeit zu besprechen, ist daher nicht nur Sache der Prokuristin und des Geschäftsführers der beklagten Partei (ON 13, AS 109), sondern führt anderenfalls zur Verspätung der Entlassungserklärung.Schon die Stellung als Prokuristin verpflichtete Ilse A*****, gemäß Paragraph 50, HGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der Prokura die Entlassung des Klägers selbst vorzunehmen oder den Geschäftsführer der beklagten Partei unverzüglich zu verständigen. Die Möglichkeit, solche Probleme auch in der Freizeit zu besprechen, ist daher nicht nur Sache der Prokuristin und des Geschäftsführers der beklagten Partei (ON 13, AS 109), sondern führt anderenfalls zur Verspätung der Entlassungserklärung.
Die übrigen behaupteten Entlassungsgründe liegen noch weiter als die Meinungsverschiedenheiten zur Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch den Kläger zurück, sodaß es sich erübrigt, auf die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Pflegefreistellung und die übrigen Entlassungsgründe (wiederholtes Zuspätkommen, unerlaubte Reparaturarbeiten im Betrieb) Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E51497 08B02238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00223.98X.0917.000Dokumentnummer
JJT_19980917_OGH0002_008OBA00223_98X0000_000