Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Hans E*****, Zimmermeister, *****, Masseverwalterin Mag. Dr. Paula Stecher, Rechtsanwältin in Schwaz, wegen Ausfolgung von S 197.400,-, infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittels des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 6. August 1998, GZ 1 R 209/98i-83, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 1998, GZ 19 S 218/96y-80, bestätigt und (inhaltlich) der Rekurs im übrigen zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 3. 1998 wurde der vom Gemeinschuldner mit seinen Gläubigern abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt; mit Beschluß vom 8. 6. 1998 wurde der Konkurs gemäß § 157 Abs 1 KO aufgehoben.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 3. 1998 wurde der vom Gemeinschuldner mit seinen Gläubigern abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt; mit Beschluß vom 8. 6. 1998 wurde der Konkurs gemäß Paragraph 157, Absatz eins, KO aufgehoben.
Noch vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses beantragte der Gemeinschuldner die Ausfolgung von S 197.400,-, die infolge der von ihm im Rechtsmittelweg bewirkten Herabsetzung der Entlohnung der Masseverwalterin und der Gläubigerschutzverbände frei geworden seien.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 10. 7. 1998 ab.
Gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhob der Gemeinschuldner den Rekurs ON 81 mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung seines Antrages abzuändern, wobei sein bisheriges Begehren um die "aufgrund der reduzierten Kostenbestimmung reduzierte Pauschalgebühr" erweitert werde. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht diesem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Soweit der Rekurswerber sein Ausfolgungsbegehren nunmehr um jenen Betrag erweitert habe, um den sich die Pauschalgebühr aufgrund der Herabsetzung der Belohnung der Masseverwalterin verringert habe, müsse seinem Rekurs schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil er im Rechtsmittelverfahren keine neuen Ansprüche erheben könne. Die Einwände des Rekurswerbers gegen die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung seines in erster Instanz gestellten Antrages seien unzutreffend. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stütze sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht diesem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Soweit der Rekurswerber sein Ausfolgungsbegehren nunmehr um jenen Betrag erweitert habe, um den sich die Pauschalgebühr aufgrund der Herabsetzung der Belohnung der Masseverwalterin verringert habe, müsse seinem Rekurs schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil er im Rechtsmittelverfahren keine neuen Ansprüche erheben könne. Die Einwände des Rekurswerbers gegen die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung seines in erster Instanz gestellten Antrages seien unzutreffend. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stütze sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO.
Gegen diesen Beschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Gemeinschuldners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Stattgebung des Rekurses abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Seine Entscheidung über den erstmals im Rekurs erhobenen Antrag auf Ausfolgung jenes Betrages, um den sich die Pauschalgebühr durch die Reduzierung der Belohnung der Masseverwalterin verringere, begründete das Rekursgericht damit, daß dem Rekurswerber die Geltendmachung eines in erster Instanz nicht erhobenen Anspruches verwehrt sei. Insofern erweist sich daher die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes inhaltlich nicht als Sachentscheidung, sondern als Zurückweisung dieses Teiles des Rechtsmittels aus formellen Gründen.
Gemäß dem nach § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1997 (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Rekurs - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (JBl 1994, 264; Ris-Justiz RS0044501; zuletzt 8 Ob 29/98t, 2 Ob 209/97t und 4 Ob 150/98g). Entscheidungsgegenstand des zurückweisenden Teiles der angefochtenen Entscheidung ist jener Betrag, um den sich die Pauschalgebühr durch die vom Rekursgericht vorgenommenen Herabsetzung der vom Erstgericht ursprünglich mit S 1,200.000,- netto festgesetzten Belohnung der Masseverwalterin auf S 1,100.000,- netto (Rekursentscheidung ON 73 vom 29. 5. 1998) verringert hat. Nach TP 6 lit a Z 1 GGG beträgt die Pauschalgebühr im vorliegenden Verfahren (derzeit) 10 % der Belohnung des Masseverwalters. Die aus der im Rechtsmittelweg vorgenommenen Herabsetzung der Belohnung der Masseverwalterin um S 100.000,-Gemäß dem nach Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1997 vergleiche Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Rekurs - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (JBl 1994, 264; Ris-Justiz RS0044501; zuletzt 8 Ob 29/98t, 2 Ob 209/97t und 4 Ob 150/98g). Entscheidungsgegenstand des zurückweisenden Teiles der angefochtenen Entscheidung ist jener Betrag, um den sich die Pauschalgebühr durch die vom Rekursgericht vorgenommenen Herabsetzung der vom Erstgericht ursprünglich mit S 1,200.000,- netto festgesetzten Belohnung der Masseverwalterin auf S 1,100.000,- netto (Rekursentscheidung ON 73 vom 29. 5. 1998) verringert hat. Nach TP 6 Litera a, Ziffer eins, GGG beträgt die Pauschalgebühr im vorliegenden Verfahren (derzeit) 10 % der Belohnung des Masseverwalters. Die aus der im Rechtsmittelweg vorgenommenen Herabsetzung der Belohnung der Masseverwalterin um S 100.000,-
resultierende Reduzierung der Pauschalgebühr erreicht daher die Grenze des § 528 Abs 2 Z 1 bei weitem nicht, sodaß gegen die vom Rekursgericht insofern vorgenommene Zurückweisung des Rekurses der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.resultierende Reduzierung der Pauschalgebühr erreicht daher die Grenze des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, bei weitem nicht, sodaß gegen die vom Rekursgericht insofern vorgenommene Zurückweisung des Rekurses der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Mit dem in der Sache entscheidenden Teil seiner Entscheidung hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Gegen einen vollbestätigenden Beschluß im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs - wie schon vom Rekursgericht ausgeführt - gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Mit dem in der Sache entscheidenden Teil seiner Entscheidung hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Gegen einen vollbestätigenden Beschluß im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs - wie schon vom Rekursgericht ausgeführt - gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Der Rekurs ist daher - ohne daß es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ankommt - zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Auch die Wahrnehmung einer (im Revisionsrekurs behaupteten) Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung würde ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzen (Ris-Justiz RS0041907). Mangels eines solchen hat aber eine inhaltliche Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung zu unterbleiben.
Anmerkung
E51339 08A02298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00229.98D.0917.000Dokumentnummer
JJT_19980917_OGH0002_0080OB00229_98D0000_000