TE OGH 1998/9/17 2Nd507/98

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schinko über den Antrag des Dr. Georg K*****, auf Delegierung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller macht in seinem "Delegierungsantrag wegen Schadenersatzes infolge Nichtanpassung des MietrechtsG nach Judikat 12484/86 der Europäischen Menschenrechtskommission" geltend, es bestehe nach der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom 7. 6. 1990 ein Rechtsanspruch auf Beseitigung von Mietrechtsbeschränkungen, wenn sich die faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Einführung herrschten, geändert haben. Streitigkeiten aus verfassungswidrigen Gesetzen seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor den ordentlichen Gerichten zu führen. Es solle mittels Delegation dasjenige Gericht bestimmt werden, von dem eine objektive und sachliche Klärung der Rechtssache zu erwarten sei; das beziehe sich insbesondere auf die Frage der Befangenheit von Richtern, die womöglich selbst Nutznießer von Altverträgen seien und somit durch Eigeninteressen bei der Entscheidungsfindung geleitet sein könnten. Es bestehe die Befürchtung, daß Gerichte in Wien wegen der besonderen Auswirkung auf den Wohnungsbestand an Altwohnungen unsachlich vorgehen könnten. Die Delegierung werde auch für einen einzubringenden Verfahrensantrag benötigt.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Die Delegation ist die Übertragung einer Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes gleicher Gattung durch gerichtliche Verfügung, und zwar durch die Entscheidung eines übergeordneten Gerichtes oder durch das angerufene Gericht selbst (Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 153). Eine Delegation setzt daher voraus, daß die Rechtssache beim zuständigen Gericht anhängig gemacht wurde (SZ 21/63; 1 Nd 4/97 ua), erst danach kann - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe die §§ 30, 31 und 31a JN) - die Zuständigkeit an ein anderes Gericht übertragen werden. Da nach den Behauptungen des Antragstellers selbst noch kein Rechtsstreit anhängig ist, war sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.Die Delegation ist die Übertragung einer Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes gleicher Gattung durch gerichtliche Verfügung, und zwar durch die Entscheidung eines übergeordneten Gerichtes oder durch das angerufene Gericht selbst (Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 153). Eine Delegation setzt daher voraus, daß die Rechtssache beim zuständigen Gericht anhängig gemacht wurde (SZ 21/63; 1 Nd 4/97 ua), erst danach kann - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe die Paragraphen 30,, 31 und 31a JN) - die Zuständigkeit an ein anderes Gericht übertragen werden. Da nach den Behauptungen des Antragstellers selbst noch kein Rechtsstreit anhängig ist, war sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E51399 02J05078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020ND00507.98.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19980917_OGH0002_0020ND00507_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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