TE OGH 1998/9/21 15R119/98z

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Veröffentlicht am 21.09.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Rechssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Mag.W*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.B*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Nebengebühren (ursprünglicher Streitwert: S 500.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.7.1998, 37 Cg 282/97t-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Kosten der beklagten Partei, zu deren Ersatz die klagende Partei verpflichtet ist, mit S 19.159,68 (darin S 3.193,28 an USt) anstelle von S 20.535,-- bestimmt werden.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Rekurskosten S 1.084,80 (darin S 180,80 an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Nachdem der Kläger seine Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hatte, bestimmte das Erstgericht die Kosten der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluß antragsgemäß mit S 20.535,-- und erkannte den Kläger schuldig, diese Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Gegen den über S 19.159,68 hinausgehenden Kostenzuspruch, also im Umfang von S 1.375,32, richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Kosten der Beklagten lediglich mit S 19.159,68 zu bestimmen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat in ihrem Kostenverzeichnis auch die Kosten für ihren Kostenbestimmungsantrag (nach TP 1 RATG) auf Basis des ursprünglichen Streitwertes von S 500.000,-- berechnet, und zwar mit einem Ansatz von S 859,-- zuzüglich 50% ES zuzüglich 20% USt.

Nach § 12 Abs 4 lit b RATG sind für Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt werden, dann S 10.000,-- als Streitwert anzunehmen, wenn das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt wird. Mit dem Rekurswerber erscheint dem erkennenden Senat nun eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall von Verfahrenshandlungen geboten, die nach (wirksamer) Klagerücknahme gesetzt werden, da auch in diesem Fall der ursprüngliche Streitgegenstand zur Gänze erledigt ist und lediglich die Kostenfrage offen bleibt. Da es also auch hier materiell ausschließlich um den Kostenersatz zwischen den Streitteilen geht, erscheint es nicht gerechtfertigt, das Honorar des Rechtsanwaltes für einen Kostenbestimmungsantrag auf der Grundlage des ursprünglichen Streitgegenstandes zu berechnen, der ja gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.Nach Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG sind für Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt werden, dann S 10.000,-- als Streitwert anzunehmen, wenn das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt wird. Mit dem Rekurswerber erscheint dem erkennenden Senat nun eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall von Verfahrenshandlungen geboten, die nach (wirksamer) Klagerücknahme gesetzt werden, da auch in diesem Fall der ursprüngliche Streitgegenstand zur Gänze erledigt ist und lediglich die Kostenfrage offen bleibt. Da es also auch hier materiell ausschließlich um den Kostenersatz zwischen den Streitteilen geht, erscheint es nicht gerechtfertigt, das Honorar des Rechtsanwaltes für einen Kostenbestimmungsantrag auf der Grundlage des ursprünglichen Streitgegenstandes zu berechnen, der ja gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.

Richtigerweise beträgt das Honorar für den Kostenbestimmungsantrag auf einer Bemessungsgrundlage von S 10.000,-- daher nur S 170,88 (S 89,-- zuzüglich 60% zuzüglich 20% USt), sodaß der vom Kläger bekämpfte Mehrzuspruch von weiteren S 1.375,32 zu Unrecht erfolgt ist.

Dem Kläger steht für seinen erfolgreichen Kostenrekurs gemäß den §§ 50 ZPO, 11 RATG Kostenersatz nach TP 3 A RATG zu, wobei als Kostenbemessungsgrundlage der Betrag von S 1.375,32, dessen Aberkennung ersiegt wurde, heranzuziehen ist.Dem Kläger steht für seinen erfolgreichen Kostenrekurs gemäß den Paragraphen 50, ZPO, 11 RATG Kostenersatz nach TP 3 A RATG zu, wobei als Kostenbemessungsgrundlage der Betrag von S 1.375,32, dessen Aberkennung ersiegt wurde, heranzuziehen ist.

Ein Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Ein Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00277 15R01198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01500R00119.98Z.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19980921_OLG0009_01500R00119_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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