Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Manuela M*****, 2. Dieter M*****, 3. Hannes M*****, alle vertreten durch Dr. Peter Mussi, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, über den Delegierungsantrag der Kläger folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren S 92.880,--. Sie bringen vor, bei der Beklagten eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht zu haben, die zahlreiche Mängel aufgewiesen habe. Die Beklagte sei ihnen zur Gewährleistung und zum Schadenersatz verpflichtet. Zur Zuständigkeit beriefen sich die Kläger auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Eine Vorlage der Gerichtsstandsvereinbarung unterblieb, weil die Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht bestritten hat.
Die Kläger beantragen, die Rechtssache dem Bezirksgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung zu übertragen. Nicht nur sie selbst wohnten im Sprengel dieses Gerichtes, sondern auch die von ihnen genannten Zeugen Helmut J***** und Daniela M*****, die die Reise mit ihnen gemeinsam unternommen hätten.
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Das Erstgericht erachtet eine Delegierung für zweckmäßig, wenn auch im Parallelverfahren 14 C 812/98 dem Bezirksgericht Klagenfurt die Zuständigkeit übertragen wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Helmut J***** und Daniela M***** haben gegen die Beklagte zu 14 C 812/98 des Bezirksgerichtes Linz eine Klage auf Zahlung von S 61.920,-- eingebracht. In diesem Verfahren hat der Oberste Gerichtshof am 28. Juli 1998, 7 Nd 503/98, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Klagenfurt anstelle des Bezirksgerichtes Linz bestimmt.
Die Tatsache, daß ein Verfahren, in dem es um den gleichen Sachverhalt wie hier geht, infolge einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bei einem bestimmten Gericht zu führen ist (hier: beim Bezirksgericht Klagenfurt), war bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien naturgemäß nicht bekannt und konnte nicht bedacht werden. Im Hinblick auf diesen erst nachträglich eingetretenen Umstand ist die Delegierung trotz der Gerichtsstandsvereinbarung zu bewilligen (RZ 1989/107 mwN). Daß diese Delegierung schon wegen des Wohnsitzes des größten Teils der Zeugen überaus zweckmäßig ist, liegt in der Hand.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E51444 04J05118European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040ND00511.98.0923.000Dokumentnummer
JJT_19980923_OGH0002_0040ND00511_9800000_000