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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des ZU in W, geboren 1954, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13. Juli 2006, Zl. 314.239/4- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Juli 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß §§ 21 Abs. 1, 72 und 74 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Die Bundespolizeidirektion Wien habe dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 1992 einen unbefristeten Aufenthaltstitel erteilt. Im Jahr 1996 sei er auf Grund der Erkrankung seiner Eltern nach Serbien zurückgekehrt. Dort habe er im Jahr 2002 seine heutige Ehegattin geheiratet. Aus dieser Ehe stamme eine gemeinsame Tochter. Von 1996 bis Mitte September 2003 sei der Beschwerdeführer in Serbien aufhältig gewesen. Am 18. September 2003 und am 3. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gestellt. Diese seien als Erstanträge zu werten, bei denen § 21 Abs. 1 und 2 NAG zu beachten sei. Der Beschwerdeführer habe die Anträge im Inland eingebracht und sich zum Zeitpunkt der Antragstellungen im Inland aufgehalten.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. April 2004 sei der unbefristete Sichtvermerk des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 1b Fremdengesetz 1997 für ungültig erklärt worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2005 abgewiesen worden.
Eine Überprüfung im Sinn des § 72 NAG sei von Amts wegen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar ein berechtigtes Interesse an einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation durch die Auswanderung nach Österreich, aber keine humanitären Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die belangte Behörde habe bereits am 7. Dezember 2005 von einer Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen Abstand genommen. Dem Beschwerdeführer könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Quotensituation zugemutet werden. Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich vorliegend in Ansehung der Unterbrechung der früheren Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich (sowie der Ungültigerklärung seines früheren unbefristeten Sichtvermerkes) nicht um einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels, sondern um einen Erstantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 NAG handelt. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG wäre der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet im Ausland einzubringen und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten gewesen. Dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG vorliegen würde, in denen es zulässig wäre, einen Erstantrag vom Inland aus zu stellen, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich dafür keine Hinweise.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, die Frage des Vorliegens humanitärer Gründe stelle die zentrale Frage dar. Vor Bescheidfassung hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müssen. Gerade der Umstand der "drohenden Existenzlosigkeit" wäre in jedem Fall von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen.
2.2. Ein Recht, den Antrag vom Inland aus zu stellen - und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten - käme sachverhaltsbezogen (bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 NAG) nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Anders als nach § 14 Abs. 2 letzter Satz Fremdengesetz 1997 muss eine Antragstellung im Inland gemäß § 74 NAG von Amts wegen zugelassen werden. Damit ist klargestellt, dass die Behörde nur von sich aus das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsmomente für die Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG zu prüfen hat, ohne dass eine Alternative in Form eines darauf abzielenden Antrags vorgesehen wäre. § 74 NAG räumt dem Fremden kein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung ein (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153).
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Oktober 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180293.X00Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011