TE OGH 1998/9/24 6Ob250/98b

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 24. Juni 1996 verstorbenen DDr. Hubert F*****, wegen Akteneinsicht des Legatars und Noterben Dr. Christian F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Verlassenschaft, vertreten durch die Testamentserbin Dkfm. Mag. Christa F*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20. August 1998, GZ 51 R 88/98k-75, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Sohn des Erblassers wurde mit einem Legat bedacht. Seine Mutter ist Testamentserbin. Dem Sohn stehen Pflichtteilsansprüche zu. Er beantragte die Einsicht in den Abhandlungsakt. Das Rekursgericht bewilligte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die beantragte Akteneinsicht und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000,- S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997). Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasses in Geld zu erheben. Auch wenn es sich hier um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, ist der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache ebenfalls ein vermögensrechtlicher und daher zu bewerten (6 Ob 113/98f). Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen.Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000,- S übersteigt oder nicht (Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in der Fassung der WGN 1997). Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasses in Geld zu erheben. Auch wenn es sich hier um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, ist der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache ebenfalls ein vermögensrechtlicher und daher zu bewerten (6 Ob 113/98f). Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG aufzutragen.

Anmerkung

E51485 06A02508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00250.98B.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19980924_OGH0002_0060OB00250_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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