TE OGH 1998/9/24 6Ob227/98w

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25. Juli 1966 verstorbenen Josef R*****, zuletzt *****, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin Margit R*****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Antragsgegnerin Silvia R*****, und des Hermann R*****, beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9. April 1998, GZ 51 R 47/98f, 51 R 48/98f-102, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. März 1998, GZ 4 A 176/94x-96, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Margit R***** wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

2. Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Silvia R***** und des Hermann R***** werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Bestandteil der Verlassenschaft nach dem am 25. 7. 1966 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Josef R***** war der geschlossene Hof in der Katastralgemeinde Hötting. Die Witwe des Erblassers und die damals noch minderjährigen Töchter Margit und Silvia haben Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes abgegeben. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit der beiden erblasserischen Töchter beantragte die Witwe eine Aufschiebung der Erbteilung bezüglich des in die Verlassenschaft fallenden geschlossenen Hofes und die Einantwortung nach Erbquoten unter dem Vorbehalt, daß der Anerbe sein Recht jederzeit geltend machen könne. Das Bezirksgericht Innsbruck nahm die Erbserklärungen zu Gericht an und erließ am 16. 2. 1968 die Einantwortungsurkunde. Der Nachlaß wurde der Witwe zu einem Viertel und den beiden Töchtern zu je drei Achteln mit dem Vorbehalt eingeantwortet, daß der Anerbe sein Recht jederzeit geltend machen könne. Gleichzeitig wurde die Verlassenschaftssache für beendet erklärt und das Abhandlungsergebnis verlassenschaftsbehördlich und bezüglich der Minderjährigen auch vormundschaftsbehördlich genehmigt. Die Verbücherung erfolgte im Sinne der Einantwortungsurkunde.

Mit Übergabsvertrag vom 6. 8. 1987 übergab die Witwe ihren Miteigentumsanteil am geschlossenen Hof der jüngeren Tochter Silvia. Diese gab mit Schenkungsvertrag vom 19. 10. 1988 fünf Sechzehntel ihrer Miteigentumsanteile an ihren Gatten Hermann R***** weiter, wobei im Schenkungsvertrag wörtlich festgehalten wurde, daß "der überlassene Miteigentumsanteil mit der Beschränkung, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann, belastet ist".

Mit ihren 1994 eingebrachten Anträgen machten sowohl die Witwe als auch beide erblasserische Töchter ihr Anerbenrecht geltend. Sie beantragten Erbteilung und Zuweisung des geschlossenen Hofes. Auch Hermann R***** machte in einer Tagsatzung beim Gerichtskommissär vom 7. 6. 1995 Rechte als Anerbe geltend. Über seinen Zuweisungsantrag wurde zunächst nicht entschieden.

Mit Beschluß vom 17. 1. 1997 (ON 82) stellte das Erstgericht fest, Ausschließungsgründe nach § 17 Z 4 lit d THG lägen bezüglich Margit R***** nicht vor; es wies den geschlossenen Hof der älteren Tochter Margit R***** zu und wies die Anträge der jüngeren Tochter und der Witwe ab. Gleichzeitig setzte es den Erben eine Frist von drei Monaten zur Einigung über die Höhe, die Art der Auszahlung und die Verzinsung des Übernahmspreises.Mit Beschluß vom 17. 1. 1997 (ON 82) stellte das Erstgericht fest, Ausschließungsgründe nach Paragraph 17, Ziffer 4, Litera d, THG lägen bezüglich Margit R***** nicht vor; es wies den geschlossenen Hof der älteren Tochter Margit R***** zu und wies die Anträge der jüngeren Tochter und der Witwe ab. Gleichzeitig setzte es den Erben eine Frist von drei Monaten zur Einigung über die Höhe, die Art der Auszahlung und die Verzinsung des Übernahmspreises.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab den dagegen erhobenen Revisionsrekursen von Witwe und jüngerer Tochter nicht Folge.

Am 15. 1. 1998 beantragte die Anerbin die Einantwortung des geschlossenen Hofes, die Überlassung der Besorgung und Verwaltung dieses Hofes im Sinn des § 145 AußStrG und § 810 ABGB und die abhandlungsbehördliche Genehmigung der in Ansehung des Pachtverhältnisses bereits bei Gericht eingebrachten Aufkündigung. Trotz intensiver Bemühungen habe eine Einigung über den Übernahmspreis nicht erzielt werden können. Sie warte darauf, als Anerbin den - noch verpachteten - geschlossenen Hof zu bewirtschaften. Der Hof sei verwahrlost, eine Kündigung des Pachtverhältnisses dringend erforderlich.Am 15. 1. 1998 beantragte die Anerbin die Einantwortung des geschlossenen Hofes, die Überlassung der Besorgung und Verwaltung dieses Hofes im Sinn des Paragraph 145, AußStrG und Paragraph 810, ABGB und die abhandlungsbehördliche Genehmigung der in Ansehung des Pachtverhältnisses bereits bei Gericht eingebrachten Aufkündigung. Trotz intensiver Bemühungen habe eine Einigung über den Übernahmspreis nicht erzielt werden können. Sie warte darauf, als Anerbin den - noch verpachteten - geschlossenen Hof zu bewirtschaften. Der Hof sei verwahrlost, eine Kündigung des Pachtverhältnisses dringend erforderlich.

Das Erstgericht überließ der Anerbin die Besorgung und Verwaltung des geschlossenen Hofes und genehmigte die Aufkündigung des Pachtverhältnisses. Die Anerbin habe ihr Erbrecht durch rechtskräftige Zuweisung des geschlossenen Hofes hinreichend ausgewiesen. Bei der gerichtlichen Aufkündigung handle es sich um eine gewöhnliche Verwaltungs- und Vertretungshandlung, die verlassenschaftsgerichtlich zu genehmigen sei. Den Antrag auf Einantwortung wies das Erstgericht rechtskräftig ab.

Diesen Beschluß bekämpfte die jüngere Schwester Silvia insoweit als der Anerbin die Besorgung und Verwaltung des Hofes übertragen und die Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung abhandlungsbehördlich genehmigt wurde.

Am 23. 3. 1998 erhob Hermann R***** Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17. 1. 1997 (mit dem das Erstgericht das Fehlen von Ausschließungsgründen der Margit R***** verneint, dieser den geschlossenen Hof als Anerbin übertragen und die Anträge der jüngeren Schwester und der erblasserischen Witwe abgewiesen hatte). Er beantragte die Zurückweisung aller Anträge auf Zuerkennung des Anerbenrechts wegen Nichtigkeit bzw Unzuständigkeit des Außerstreitgerichtes. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil über seinen Antrag auf Zuerkennung des Anerbenrechts nicht entschieden worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Silvia R***** gegen den Beschluß vom 5. 3. 1998 Folge und änderte die Entscheidung im Sinn einer Abweisung der von der Anerbin gestellten Anträge auf Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und Genehmigung der gerichtlichen Aufkündigung ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Einantwortung der Verlassenschaft an die gesetzlichen Erben sei das Verlassenschaftsverfahren beendet worden. Nach diesem Zeitpunkt komme eine Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht mehr in Frage. Damit scheide auch eine Genehmigung der Klageführung zur Aufkündigung des Pachtverhältnisses aus.

In Ansehung des von Hermann R***** gegen den Beschluß vom 17. 1. 1997 erhobenen Rekurses traf das Rekursgericht nur eine Zwischenerledigung. Es stellte die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag auf Entscheidung über den von Hermann R***** gestellten Antrag auf Zuweisung des Hofes zurück, wobei es ausführte, nach dem hier anzuwendenden § 7 THG idF des LGBl für Tirol 1900/47 (geändert durch LGBl 1962/36 und 1970/35) werde der Anerbe aus dem Kreis der mit dem Erblasser verwandten gesetzlichen Erben (das seien eheliche Kinder des Erblassers und deren Nachkommen) berufen. Der Rekurswerber zähle nicht dazu.In Ansehung des von Hermann R***** gegen den Beschluß vom 17. 1. 1997 erhobenen Rekurses traf das Rekursgericht nur eine Zwischenerledigung. Es stellte die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag auf Entscheidung über den von Hermann R***** gestellten Antrag auf Zuweisung des Hofes zurück, wobei es ausführte, nach dem hier anzuwendenden Paragraph 7, THG in der Fassung des LGBl für Tirol 1900/47 (geändert durch LGBl 1962/36 und 1970/35) werde der Anerbe aus dem Kreis der mit dem Erblasser verwandten gesetzlichen Erben (das seien eheliche Kinder des Erblassers und deren Nachkommen) berufen. Der Rekurswerber zähle nicht dazu.

Diesen Auftrag entsprechend hat das Erstgericht den Antrag des Hermann R*****, ihm den Hof als Anerben zuzuweisen, zurückgewiesen.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft die Anerbin die Abweisung ihrer Anträge auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und Genehmigung der Aufkündigung des Pachtvertrages.

Der von Hermann R***** und Silvia R***** gemeinsam eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs strebt eine Aufhebung des angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses an.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Anerbin Margit R***** ist zulässig, weil zur Frage der Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den Anerben im Falle des Aufschubes der Erbteilung nach § 16 THG Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Er ist auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Anerbin Margit R***** ist zulässig, weil zur Frage der Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den Anerben im Falle des Aufschubes der Erbteilung nach Paragraph 16, THG Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Er ist auch berechtigt.

Der von Hermann R***** und Silvia R***** erhobene außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Anerbin:

Die Anerbin macht geltend, das Verlassenschaftsverfahren sei im Falle eines Aufschubes der Auseinandersetzung iSd § 16 THG mit der unter dem Vorbehalt der Geltendmachung der Rechte des Anerben erfolgten Einantwortung noch nicht endgültig erledigt. Es sei bei Geltendmachung der Anerbenrechte weiterzuführen. Die unter Vorbehalt erfolgte Einantwortung stehe damit einer Anordnung nach § 145 AußStrG iVm § 110 ABGB nicht entgegen.Die Anerbin macht geltend, das Verlassenschaftsverfahren sei im Falle eines Aufschubes der Auseinandersetzung iSd Paragraph 16, THG mit der unter dem Vorbehalt der Geltendmachung der Rechte des Anerben erfolgten Einantwortung noch nicht endgültig erledigt. Es sei bei Geltendmachung der Anerbenrechte weiterzuführen. Die unter Vorbehalt erfolgte Einantwortung stehe damit einer Anordnung nach Paragraph 145, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 110, ABGB nicht entgegen.

Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher mit der Frage, ob im Falle eines Aufschubs der Erbteilung nach § 16 THG das der unter Vorbehalt erfolgten Einantwortung nach Miteigentumsanteilen folgende Erbteilungsverfahren noch Teil des Verlassenschaftsverfahrens ist, noch nicht befaßt. Der Entscheidung JBl 1954, 257 lag ein nach dem KtnHG LBGl 1903/33 (das den Aufschub der Erbteilung mit dem Vorbehalt des Anerbenrechts iSd § 16 THG nicht kennt) zu beurteilender Sachverhalt zugrunde. Die Erben hatten dort den Hofübernehmer und Anerben bereits bestimmt, jedoch vereinbart, daß die Erbteilung mit Rücksicht auf wirtschaftliche Verhältnisse aufgeschoben werde. Der Oberste Gerichtshof hat bei diesem Sachverhalt erkannt, daß die Erbteilung grundsätzlich von der Einantwortung insoweit unabhängig sei, als sie vor oder nach ihr stattfinden könne. Finde sie nach der Einantwortung und unter Mitwirkung des Gerichtes statt, handle es sich nicht um die Wiederaufnahme des Verlassenschaftsverfahrens, sondern um die im Anschluß an das Verlassenschaftsverfahren im außerstreitigen Verfahren durchzuführende Erbteilung.Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher mit der Frage, ob im Falle eines Aufschubs der Erbteilung nach Paragraph 16, THG das der unter Vorbehalt erfolgten Einantwortung nach Miteigentumsanteilen folgende Erbteilungsverfahren noch Teil des Verlassenschaftsverfahrens ist, noch nicht befaßt. Der Entscheidung JBl 1954, 257 lag ein nach dem KtnHG LBGl 1903/33 (das den Aufschub der Erbteilung mit dem Vorbehalt des Anerbenrechts iSd Paragraph 16, THG nicht kennt) zu beurteilender Sachverhalt zugrunde. Die Erben hatten dort den Hofübernehmer und Anerben bereits bestimmt, jedoch vereinbart, daß die Erbteilung mit Rücksicht auf wirtschaftliche Verhältnisse aufgeschoben werde. Der Oberste Gerichtshof hat bei diesem Sachverhalt erkannt, daß die Erbteilung grundsätzlich von der Einantwortung insoweit unabhängig sei, als sie vor oder nach ihr stattfinden könne. Finde sie nach der Einantwortung und unter Mitwirkung des Gerichtes statt, handle es sich nicht um die Wiederaufnahme des Verlassenschaftsverfahrens, sondern um die im Anschluß an das Verlassenschaftsverfahren im außerstreitigen Verfahren durchzuführende Erbteilung.

Diese Beurteilung kann mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 16 und 18 THG nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.Diese Beurteilung kann mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 18 THG nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.

Das THG in der hier anzuwendenden Fassung des LGBl für Tirol 1900/47 (geändert durch LBGl 1962/36 und 1970/35) regelt die Sondernachfolge des Anerben und Hofübernehmers in landwirtschaftlichen Grundbesitz gegen entsprechende Abfindung der Miterben. Der Anerbe ist zunächst Miterbe, er hat aber einen familien- und erbrechtlichen Teilungsanspruch gegen seine Miterben auf Erbteilung vor dem Abhandlungsgericht durch bevorzugte Zuweisung des nachgelassenen geschlossenen Hofes gegen angemessene Abfindung der weichenden Miterben. Er erwirbt das aus Hof und Zubehör bestehende Sondervermögen im Abhandlungsweg auf einmal als Gesamtrechtsnachfolger (Webhofer in Klang**2 805 f). Der Hof fällt dem Anerben nicht von selbst zu, sondern wird ihm durch den Abhandlungsrichter bei der Erbteilung zur Übernahme zugewiesen, wobei der Übernehmer bis zur Höhe des lastenfreien Wertes des Hofes Schuldner der Verlassenschaft wird (§ 18 THG, vgl Webhofer, Tiroler Höfegesetz 85 f). Bei der Teilung des Nachlaßvermögens ist anstelle des Hofes der dem Übernehmer nach § 18 leg cit als Schuld angerechnete Betrag in die Abhandlung einzubeziehen, wobei die Teilung unter den Miterben (einschließlich des Übernehmers) nach den Bestimmungen des ABGB und des AußStrG erfolgt (§ 20 THG; siehe Webhofer in Klang**2 811, derselbe THG 85 f, 89). Die Erbteilung ist - auch dann, wenn Pflegebefohlene nicht beteiligt sind - bei Gericht vorzunehmen (§ 20 Abs 2 THG, Webhofer aaO 812, derselbe aaO 85 f 90).Das THG in der hier anzuwendenden Fassung des LGBl für Tirol 1900/47 (geändert durch LBGl 1962/36 und 1970/35) regelt die Sondernachfolge des Anerben und Hofübernehmers in landwirtschaftlichen Grundbesitz gegen entsprechende Abfindung der Miterben. Der Anerbe ist zunächst Miterbe, er hat aber einen familien- und erbrechtlichen Teilungsanspruch gegen seine Miterben auf Erbteilung vor dem Abhandlungsgericht durch bevorzugte Zuweisung des nachgelassenen geschlossenen Hofes gegen angemessene Abfindung der weichenden Miterben. Er erwirbt das aus Hof und Zubehör bestehende Sondervermögen im Abhandlungsweg auf einmal als Gesamtrechtsnachfolger (Webhofer in Klang**2 805 f). Der Hof fällt dem Anerben nicht von selbst zu, sondern wird ihm durch den Abhandlungsrichter bei der Erbteilung zur Übernahme zugewiesen, wobei der Übernehmer bis zur Höhe des lastenfreien Wertes des Hofes Schuldner der Verlassenschaft wird (Paragraph 18, THG, vergleiche Webhofer, Tiroler Höfegesetz 85 f). Bei der Teilung des Nachlaßvermögens ist anstelle des Hofes der dem Übernehmer nach Paragraph 18, leg cit als Schuld angerechnete Betrag in die Abhandlung einzubeziehen, wobei die Teilung unter den Miterben (einschließlich des Übernehmers) nach den Bestimmungen des ABGB und des AußStrG erfolgt (Paragraph 20, THG; siehe Webhofer in Klang**2 811, derselbe THG 85 f, 89). Die Erbteilung ist - auch dann, wenn Pflegebefohlene nicht beteiligt sind - bei Gericht vorzunehmen (Paragraph 20, Absatz 2, THG, Webhofer aaO 812, derselbe aaO 85 f 90).

Gemäß § 16 leg cit kann die Auseinandersetzung (Erbteilung) über den nachgelassenen Hof unter Geschwistern auf Verlangen eines von ihnen solange aufgeschoben werden, bis der (nach § 17 hiezu berechtigte) Anerbe sein Übernahmsrecht geltend macht. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Hof den Geschwistern ins Miteigentum unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eingeantwortet, daß der Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann. Dieser Vorbehalt ist im Grundbuch anzumerken. Die damit erfolgte Bindung der Miterben hindert eine Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft durch Teilung oder Anteilsveräußerung (Webhofer aaO 817; derselbe aaO 78). Macht der nach § 17 THG hiezu berechtigte Miterbe sein Übernahmsrecht (nachträglich) geltend, hat das Gericht unter Beachtung der §§ 15 ff leg cit im Verfahren außer Streitsachen über die Zuweisung des geschlossenen Hofs an den Anerben zu entscheiden, die dem Übernehmer anstelle des Hofes als Schulden anzurechnenden Beträge in die Abhandlung einzubeziehen (§ 18) und die Erbteilung vorzunehmen.Gemäß Paragraph 16, leg cit kann die Auseinandersetzung (Erbteilung) über den nachgelassenen Hof unter Geschwistern auf Verlangen eines von ihnen solange aufgeschoben werden, bis der (nach Paragraph 17, hiezu berechtigte) Anerbe sein Übernahmsrecht geltend macht. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Hof den Geschwistern ins Miteigentum unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eingeantwortet, daß der Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann. Dieser Vorbehalt ist im Grundbuch anzumerken. Die damit erfolgte Bindung der Miterben hindert eine Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft durch Teilung oder Anteilsveräußerung (Webhofer aaO 817; derselbe aaO 78). Macht der nach Paragraph 17, THG hiezu berechtigte Miterbe sein Übernahmsrecht (nachträglich) geltend, hat das Gericht unter Beachtung der Paragraphen 15, ff leg cit im Verfahren außer Streitsachen über die Zuweisung des geschlossenen Hofs an den Anerben zu entscheiden, die dem Übernehmer anstelle des Hofes als Schulden anzurechnenden Beträge in die Abhandlung einzubeziehen (Paragraph 18,) und die Erbteilung vorzunehmen.

Daraus wird deutlich, daß im Falle eines Aufschubes der Erbteilung nach § 16 THG das Verlassenschaftsverfahren durch die Einantwortung des Nachlasses in das unter Vorbehalt der Geltendmachung der Rechte des Anerben stehende bloße Miteigentum noch nicht endgültig erledigt ist. Das Verlassenschaftsverfahren wird vielmehr bei (späterer) Geltendmachung des Anerbenrechts durch den nach § 17 THG hiezu Berechtigten fortgeführt.Daraus wird deutlich, daß im Falle eines Aufschubes der Erbteilung nach Paragraph 16, THG das Verlassenschaftsverfahren durch die Einantwortung des Nachlasses in das unter Vorbehalt der Geltendmachung der Rechte des Anerben stehende bloße Miteigentum noch nicht endgültig erledigt ist. Das Verlassenschaftsverfahren wird vielmehr bei (späterer) Geltendmachung des Anerbenrechts durch den nach Paragraph 17, THG hiezu Berechtigten fortgeführt.

Die unter Vorbehalt der Geltendmachung der Anerbenrechte iSd § 16 Abs 1 THG erfolgte Einantwortung steht damit einer Beschlußfassung über die Besorgung und Verwaltung des geschlossenen Hofes im fortgesetzten Verfahren nicht entgegen.Die unter Vorbehalt der Geltendmachung der Anerbenrechte iSd Paragraph 16, Absatz eins, THG erfolgte Einantwortung steht damit einer Beschlußfassung über die Besorgung und Verwaltung des geschlossenen Hofes im fortgesetzten Verfahren nicht entgegen.

Zur Betrauung einzelner Miterben mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß von der Regel, wonach die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nur sämtlichen Miterben überlassen werden soll, aus besonderen Gründen abgegangen werden kann (RIS-Justiz RS008124 und RS008139; Eccher in Schwimann, ABGB**2 Rz 5 zu § 810 mwN). Derartige besondere Gründe hat der Oberste Gerichtshof schon bisher in jenen Fällen bejaht, in denen ein Miterbe zum Anerben bestellt worden war (SZ 49/148 mwN; NZ 1974/25; RZ 1973/8, 15; 6 Ob 13/86). Auch die Lehre (Weiss in Klang, ABGB**2 159) anerkennt durch Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigte Ausnahmen von der Regel, wonach Besorgung und Verwaltung nur den Erben insgesamt zukomme.Zur Betrauung einzelner Miterben mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß von der Regel, wonach die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nur sämtlichen Miterben überlassen werden soll, aus besonderen Gründen abgegangen werden kann (RIS-Justiz RS008124 und RS008139; Eccher in Schwimann, ABGB**2 Rz 5 zu Paragraph 810, mwN). Derartige besondere Gründe hat der Oberste Gerichtshof schon bisher in jenen Fällen bejaht, in denen ein Miterbe zum Anerben bestellt worden war (SZ 49/148 mwN; NZ 1974/25; RZ 1973/8, 15; 6 Ob 13/86). Auch die Lehre (Weiss in Klang, ABGB**2 159) anerkennt durch Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigte Ausnahmen von der Regel, wonach Besorgung und Verwaltung nur den Erben insgesamt zukomme.

Der erkennende Senat hat dazu schon die Auffassung vertreten, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses erfolge im Interesse der erbberechtigten Rechtsnachfolger, soweit diese Maßnahme den Erbhof umfasse somit im Interesse des Anerben. Nach Feststellung der Erbhofeigenschaft und des Anerben könne in Ansehung dieses Sondervermögens Erbhof eine ähnliche Rechtslage erkannt werden, wie bei einem einzigen erbserklärten Erben mit ausgewiesenem Erbrecht in Ansehung der gesamten Verlassenschaft (6 Ob 13/86). Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Das Anerbenrecht der Revisionsrekurswerberin ist durch die seitens der übrigen in Frage kommenden gesetzlichen Erben nicht mehr bekämpfbare Zuweisung des geschlossenen Hofes ausgewiesen. Dem von Hermann R***** ungeachtet des § 17 THG, wonach nur gesetzliche Erben als Anerben in Frage kommen, gestellte Antrag auf Zuweisung des Hofes an ihn hat das Erstgericht bereits zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Überlassung der Besorgung und der Verwaltung des geschlossenen Hofes an die Anerbin Margit R***** sind somit gegeben. Die von der Anerbin begehrte Zustimmung zur Klageführung zum Zwecke der Auflösung des mit Hermann R***** bestehenden Bestandvertrages konnte erteilt werden.Der erkennende Senat hat dazu schon die Auffassung vertreten, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses erfolge im Interesse der erbberechtigten Rechtsnachfolger, soweit diese Maßnahme den Erbhof umfasse somit im Interesse des Anerben. Nach Feststellung der Erbhofeigenschaft und des Anerben könne in Ansehung dieses Sondervermögens Erbhof eine ähnliche Rechtslage erkannt werden, wie bei einem einzigen erbserklärten Erben mit ausgewiesenem Erbrecht in Ansehung der gesamten Verlassenschaft (6 Ob 13/86). Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Das Anerbenrecht der Revisionsrekurswerberin ist durch die seitens der übrigen in Frage kommenden gesetzlichen Erben nicht mehr bekämpfbare Zuweisung des geschlossenen Hofes ausgewiesen. Dem von Hermann R***** ungeachtet des Paragraph 17, THG, wonach nur gesetzliche Erben als Anerben in Frage kommen, gestellte Antrag auf Zuweisung des Hofes an ihn hat das Erstgericht bereits zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Überlassung der Besorgung und der Verwaltung des geschlossenen Hofes an die Anerbin Margit R***** sind somit gegeben. Die von der Anerbin begehrte Zustimmung zur Klageführung zum Zwecke der Auflösung des mit Hermann R***** bestehenden Bestandvertrages konnte erteilt werden.

Dem Revisionsrekurs der Anerbin wird Folge gegeben und - in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses - die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt.

2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Hermann R*****:

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Rekurs der Silvia R***** gegen den Beschluß vom 5. 3. 1998 wendet, fehlt dem Rechtsmittelwerber die Legitimation. Er wird zwar durch die im Abhandlungsverfahren zu treffende Entscheidung (Überlassung der Besorgung und Verwaltung des geschlossenen Hofes an die Anerbin und Genehmigung der Aufkündigung des Pachtverhältnisses) wirtschaftlich betroffen, diese Betroffenheit verschafft ihm jedoch noch keine Beteiligtenstellung. Als Gatte einer der erblasserischen Töchter ist er weder nach einem der im vorliegenden Fall denkbaren Berufungsgründe zum Erben (geschweige den Anerben) berufen (er hat dementsprechend auch zu Recht keine Erbserklärung abgegeben), noch vermag seine Stellung als Pächter des geschlossenen Hofes und somit bloßer Vertragspartner der Miterben ein rechtliches Interesse zu begründen. Abgesehen davon, daß sein durch Schenkungsvertrag erworbener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft durch die jederzeitige Möglichkeit der Anerbin, ihr Recht geltend zu machen, beschränkt ist, verschafft ihm auch dieser in Bezug auf das Abhandlungsverfahren nur ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse.

Soweit sich der Revisionsrekurs des Hermann R***** gegen eine Beschlußfassung des Rekursgerichtes über seinen gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 17. 1. 1997 erhobenen Rekursen wendet, übersieht er, daß das Rekursgericht über dieses Rechtsmittel noch gar nicht entschieden hat. Es hat lediglich eine prozeßleitende - nicht bekämpfbare - Anordnung an das Erstgericht getroffen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Hermann R***** ist damit insgesamt zurückzuweisen.

3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Silvia R*****:

Der Rechtsmittelwerberin fehlt es insoweit an einer Beschwer, als sie die Beschlußfassung des Rekursgerichtes über den von ihr gegen den Beschluß vom 5. 3. 1998 erhobenen Rekurs bekämpft, hat doch das Rekursgericht die Anträge der Anerbin auf Überlassung und Besorgung der Verwaltung des Nachlasses und Genehmigung der gerichtlichen Aufkündigung abgewiesen und damit ganz im Sinn der Revisionsrekurswerberin und ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß entsprechend entschieden.

Soweit sich die Revisionsrekurswerberin gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes über den von Hermann R***** gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 17. 1. 1997 erhobenen Rekurs wendet, übersieht auch sie, daß eine anfechtbare Entscheidung nicht vorliegt. Das Rekursgericht hat lediglich eine prozeßleitende - nicht bekämpfbare - Zwischenerledigung getroffen.

Der Revisionsrekurs der Silvia R***** mußte daher insgesamt zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E51411 06A02278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00227.98W.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19980924_OGH0002_0060OB00227_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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