TE OGH 1998/9/24 8Ra118/98d

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, besetzt mit dessen Senatspräsidenten Dr.Krejci als Vorsitzendem und dessen Richtern Dr.Kaspar und Dr.Klimann sowie den fachkundigen Laienrichtern Reimoser (Arbeitgeber) und Dr.Samlicki (Arbeitnehmer) als weiteren Senatsmitgliedern, erkennt in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferdinand *****, vertreten durch Dr.Helmut Edenhauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Christian *****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 7.500,-- samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Jänner 1998, 38 Cga 90/97s-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.031,36 (darin enthalten S 338,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig.Die Revision ist nicht nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Aufgrund eines Zeitungsinserats, mit dem Berater für eine Partnervermittlung gesucht wurden, die nach fachgerechter Schulung und Einarbeitung eine Agentur leiten und führen sollten, hat sich der Beklagte schriftlich gemeldet. Er wurde hierauf vom Kläger angerufen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, das im Dezember 1996 stattfand. Bei diesem Gespräch wurde die vom Beklagten zu entfaltende Tätigkeit erörtert, nämlich daß er an seinem Wohnort unter dem Namen "Herztraum" eine Agentur eröffnen und die Tätigkeit dann auf Franchise-Basis laufen solle, er einen bestimmten Prozentsatz als Provision erhalte und zunächst S 20.000,-- plus Umsatzsteuer an Franchise-Gebühr dem Kläger zahlen müsse. Er bekomme aber die Franchise-Gebühr zurück, wenn sein Umsatz nicht mindestens S 300.000,-- im Jahr betrage. Für den kommenden Samstag (21.12.) solle der Beklagte zu einer Einschulung kommen und zu dieser Einschulung unter anderem auch den Einzahlungsbeleg über die Franchise-Gebühr mitbringen.

Der Beklagte deponierte bei diesem Gespräch, daß er die Sache noch mit seiner Gattin besprechen müsse und es folgte der Kläger dem Beklagten dann einige Arbeitsunterlagen und den Entwurf des zwischen den Streitteilen abzuschließenden Franchise-Vertrages aus, der aber vom Beklagten nicht unterfertigt wurde. Am nächsten Tag rief der Beklagte nach Rücksprache mit seiner Gattin den Kläger an - er erreichte dessen Gattin - und teilte mit, daß ihn die angebotene Tätigkeit interessiere, ein Schulungstermin am 21.12.1996 aber nicht möglich sei. Darauf teilte ihm ***** mit, daß auch im nächsten Jahr Schulungen stattfinden würden. Nach einer Einladung zu einer am 25.1.1997 stattfindenden Schulung, zu der der Beklagte zunächst sagte, daß er grundsätzlich Zeit hätte, teilte er am 16.1.1997 der am Telefon erreichbaren Gattin des Klägers mit, daß er die ins Auge gefaßte Tätigkeit nicht machen würde.

Der Kläger begehrt vom Beklagten zunächst mit einem anwaltlichen Schreiben die Franchise-Gebühr von S 24.000,-- und macht nun in der Klage den Betrag von S 7.500,-- als Schadenersatzforderung geltend, welchen Betrag er im Vertrauen auf die Zusage des Klägers, den Franchise-Vertrag abzuschließen oder aber aufgrund eines bereits mündlich zustandegekommenen Vertrages für den Druck von Visitenkarten und anderen Arbeitsunterlagen für den Kläger aufgewendet habe.

Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet im wesentlichen ein, er habe mit dem Kläger keinen Vertrag abgeschlossen und keine bindende Zusage hinsichtlich eines Vertragsabschlusses gegeben, weshalb er für den vom Kläger verfrüht im Hinblick auf das erwartete Zustandekommen des Vertrages getätigten Aufwand nicht hafte.

Das Erstgericht weist mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab. Es beurteilt den im wesentlichen bereits eingangs dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß es zu keinem Vertragsabschluß zwischen den Streitteilen gekommen sei, sondern der Beklagte sich nur eine zeitlang interessiert gezeigt habe. Seine Bekundung für den zweiten Schulungstermin, im Jänner 1997 Zeit zu haben, könne nicht als definitive Zusage zum Vertragsabschluß gewertet werden. Außerdem wäre dem Kläger selbst nach Vertragsabschluß (Vertragsunterfertigung) noch ein vertragliches Rücktrittsrecht zugestanden. Auch eine schadenersatzpflichtig machende culpa in contrahendo falle dem Beklagten nicht zur Last.

Die vom Kläger wegen unrichtiger bzw unvollständiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegen dieses Urteil erhobene Berufung ist nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, daß im Rahmen der Beweisrüge weitgehend keine konkreten Feststellungen bekämpft, sondern der Rechtsrüge zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden.

Soweit der Berufungswerber - zumindest implizit - die Feststellung bekämpft, daß der Beklagte weder einen schriftlichen Vertrag unterfertigt noch dem Kläger bindend zugesagt habe, einen solchen abzuschließen, ist ihm folgendes zu erwidern.

Gerade wenn der Abschluß eines schriftlichen Vertrages in Aussicht genommen wird, ist in der Regel ohne besondere weitere Anhaltspunkte dafür, daß sich die Parteien schon vor Abschluß des schriftlichen Vertrages binden wollten - solche Anhaltspunkte fehlen hier -, davon auszugehen, daß eine Bindung erst mit der Vertragsunterzeichnung eintreten soll. Die §§ 4 und 12 des in Aussicht genommenen Vertrages, wonach dem Beklagten ein Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen binnen einer Woche ab dem Tag der Unterfertigung des Vertrages eingeräumt wird und Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ebenso wie die Aufhebung des ganzen oder von Teilen des Vertrages der Schriftform bedürfen, sprechen eindeutig dafür, daß Bindungen im Rahmen des in Aussicht genommenen Vertragsverhältnisses der Schriftform bedurften. Es muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der Text des Vertragsentwurfes beiden Teilen bekannt war, da festgestellt ist, daß beim Vorstellungsgespräch der Kläger dem Beklagten einen solchen Vertragsentwurf (Beilage ./3) übergeben hat.Gerade wenn der Abschluß eines schriftlichen Vertrages in Aussicht genommen wird, ist in der Regel ohne besondere weitere Anhaltspunkte dafür, daß sich die Parteien schon vor Abschluß des schriftlichen Vertrages binden wollten - solche Anhaltspunkte fehlen hier -, davon auszugehen, daß eine Bindung erst mit der Vertragsunterzeichnung eintreten soll. Die Paragraphen 4 und 12 des in Aussicht genommenen Vertrages, wonach dem Beklagten ein Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen binnen einer Woche ab dem Tag der Unterfertigung des Vertrages eingeräumt wird und Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ebenso wie die Aufhebung des ganzen oder von Teilen des Vertrages der Schriftform bedürfen, sprechen eindeutig dafür, daß Bindungen im Rahmen des in Aussicht genommenen Vertragsverhältnisses der Schriftform bedurften. Es muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der Text des Vertragsentwurfes beiden Teilen bekannt war, da festgestellt ist, daß beim Vorstellungsgespräch der Kläger dem Beklagten einen solchen Vertragsentwurf (Beilage ./3) übergeben hat.

Den Verfahrensergebnissen läßt sich mit Bestimmtheit nur ein Telefonat entnehmen, das der Beklagte kurz nach dem Vorstellungsgespräch mit der Gattin des Klägers geführt und mitgeteilt hat, daß er interessiert sei, aber den Schulungstermin 21.12.1996 nicht wahrnehmen könne. Der Berufungswerber räumt selbst ein, der Beklagte habe dabei bekundet, er müsse noch einige Dinge klären, wobei die Frage, welche zu klärenden Dinge der Beklagte dabei im Auge hatte, für die Entscheidung nicht relevant ist.

Da der Beklagte sich bis zum 8.1.1997 noch nicht endgültig deklariert hatte, ob er das Vertragsverhältnis eingehe, ist es in keiner Weise auffällig, daß ihm der Kläger eine Einladung zur Schulung vom 25.1.1997 zugemittelt hat.

Wenn der Berufungswerber darzulegen versucht, daß er den Beklagten bereits beim ersten Treffen aufgrund dessen fixer Zusage Geschäftsunterlagen ausgehändigt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es dann nicht verständlich ist, warum nicht sogleich der damals vorliegende Vertragsentwurf von beiden Teilen unterzeichnet wurde, was aber unstrittig nicht der Fall war.

Da es bis zum 16.1.1997 offenblieb, ob der Beklagte die Tätigkeit für den Kläger aufnimmt, war es auch nicht erforderlich, daß der Beklagte dem Kläger eine konkrete Absage zukommen ließ.

Auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen, die vom Berufungsgericht als unbedenklich und ausreichend zur Gänze übernommen werden (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG), versagt auch die Rechtsrüge.Auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen, die vom Berufungsgericht als unbedenklich und ausreichend zur Gänze übernommen werden (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG), versagt auch die Rechtsrüge.

Soweit der Berufungswerber ins Treffen führt, daß nach der Willenstheorie eine Erklärung so zu werten sei, wie sie vom Erklärungsempfänger "unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte", ist ihm entgegenzuhalten, daß gerade dies nicht für, sondern gegen seinen Rechtsstandpunkt spricht. Der Beklagte hat beim Vorstellungsgespräch den Vertrag nicht unterfertigt und beim folgenden Telefonat erklärt, er sei zwar interessiert, müsse aber noch einige Dinge abklären. Er hat auch die Franchise-Gebühr nicht zur Einzahlung gebracht. Er hat damit keine Handlung gesetzt, die nach objektiven Gesichtspunkten beim Beklagten ein gegründetes Vertrauen auf ein Zustandekommen des Vertrages oder einen sicheren Vertragsabschluß erwecken durfte. Auch aus der Zusage des Beklagten, für den in Aussicht genommenen Schulungstermin am 25.1.1997 grundsätzlich Zeit zu haben, konnte der Kläger nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht auf eine bindende Zusage des Beklagten hinsichtlich eines Vertragsabschlusses schließen.

Mangels einer Bindung des Beklagten hat daher der Kläger den vorsorglich im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsabschluß getätigten Aufwand - der somit nicht näher geprüft werden muß - selbst zu tragen.

Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG). Aus nachstehenden Erwägungen wird nur der einfache Einheitssatz zuerkannt:Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG). Aus nachstehenden Erwägungen wird nur der einfache Einheitssatz zuerkannt:

Rechtliche Beurteilung

Der Wortlaut der mit der WGN 1997 dem § 23 RATG angefügten Absätze 9 und 10 verändert die Honorierungssituation im Berufungsverfahren dahin, daß ab einem Streitwert von S 26.000,-- in allgemeinen Streitsachen sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen der dreifache oder vierfache Einheitssatz zuzuerkennen ist, gleichgültig, ob eine Berufungsverhandlung stattfindet oder auf die Anberaumung einer solchen verzichtet wurde. Im (angepaßten) Streitwertbereich bis S 26.000,-- bleibt es hingegen nach dem Wortlaut des § 23 Abs 10 RATG in allgemeinen Streitsachen ohne Berufungsverhandlung bei der bisherigen Regelung des einfachen Einheitssatzes, wobei in diesem Streitwertbereich nach § 501 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen ist, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält. § 44 Abs 2 ASGG enthält zwar hinsichtlich der Anberaumung einer Berufungsverhandlung bei einem Streitwert bis S 26.000,-- eine analoge Regelung wie § 501 Abs 1 ZPO, jedoch ist § 44 ASGG im § 23 Abs 10 RATG nicht genannt. Dies hätte zur Folge, daß in Arbeits- und Sozialrechtssachen - zum Unterschied von allgemeinen Streitsachen - im Berufungsverfahren auch bei einem Streitwert bis S 26.000,-- ohne Anberaumung einer Berufungsverhandlung der dreifache bzw vierfache Einheitssatz zustehen soll. Dies würde gerade, und nur in Arbeits- und Sozialrechtssachen, eine erhebliche Verteuerung des Berufungsverfahrens für die Parteien bedeuten. Für eine solche Verschiedenregelung wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und im Justizausschußbericht keine Begründung gegeben. Dieses Ergebnis widerspricht auch den Gebührenbefreiungen in Sozialrechtssachen (§ 80 ASGG) sowie bis zu einem Streitwert von S 20.000,-- in Arbeitsrechtssachen (BGBl 1991/694, Art I Z 10 lit d und Z 11 lit d, 1994/624, Art IX), sowie der Streitwertpauschalierung in Sozialrechtssachen auf S 50.000,-- (§ 77 Abs 2 ASGG). Zum Nachteil als sozial schutzwürdig angesehener Parteien des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens wird durch die Nichtzitierung des § 44 Abs 2 ASGG im § 23 Abs 10 RATG gleiches ungleich behandelt. Eine beabsichtigte Schlechterstellung der Parteien in Arbeits- und Sozialrechtsverfahren hätte begründet werden müssen. Es ist daher eine nicht beabsichtigte (planwidrige) Lücke im § 23 Abs 10 RATG idF BGBl I 1997/140 erkennbar. Diese ist analog durch Einfügung der Erwähnung des § 44 Abs 2 ASGG im § 23 Abs 10 RATG zu schließen (§ 7 ABGB).Der Wortlaut der mit der WGN 1997 dem Paragraph 23, RATG angefügten Absätze 9 und 10 verändert die Honorierungssituation im Berufungsverfahren dahin, daß ab einem Streitwert von S 26.000,-- in allgemeinen Streitsachen sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen der dreifache oder vierfache Einheitssatz zuzuerkennen ist, gleichgültig, ob eine Berufungsverhandlung stattfindet oder auf die Anberaumung einer solchen verzichtet wurde. Im (angepaßten) Streitwertbereich bis S 26.000,-- bleibt es hingegen nach dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 10, RATG in allgemeinen Streitsachen ohne Berufungsverhandlung bei der bisherigen Regelung des einfachen Einheitssatzes, wobei in diesem Streitwertbereich nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen ist, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält. Paragraph 44, Absatz 2, ASGG enthält zwar hinsichtlich der Anberaumung einer Berufungsverhandlung bei einem Streitwert bis S 26.000,-- eine analoge Regelung wie Paragraph 501, Absatz eins, ZPO, jedoch ist Paragraph 44, ASGG im Paragraph 23, Absatz 10, RATG nicht genannt. Dies hätte zur Folge, daß in Arbeits- und Sozialrechtssachen - zum Unterschied von allgemeinen Streitsachen - im Berufungsverfahren auch bei einem Streitwert bis S 26.000,-- ohne Anberaumung einer Berufungsverhandlung der dreifache bzw vierfache Einheitssatz zustehen soll. Dies würde gerade, und nur in Arbeits- und Sozialrechtssachen, eine erhebliche Verteuerung des Berufungsverfahrens für die Parteien bedeuten. Für eine solche Verschiedenregelung wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und im Justizausschußbericht keine Begründung gegeben. Dieses Ergebnis widerspricht auch den Gebührenbefreiungen in Sozialrechtssachen (Paragraph 80, ASGG) sowie bis zu einem Streitwert von S 20.000,-- in Arbeitsrechtssachen (BGBl 1991/694, Art römisch eins Ziffer 10, Litera d und Ziffer 11, Litera d,, 1994/624, Art römisch IX), sowie der Streitwertpauschalierung in Sozialrechtssachen auf S 50.000,-- (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG). Zum Nachteil als sozial schutzwürdig angesehener Parteien des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens wird durch die Nichtzitierung des Paragraph 44, Absatz 2, ASGG im Paragraph 23, Absatz 10, RATG gleiches ungleich behandelt. Eine beabsichtigte Schlechterstellung der Parteien in Arbeits- und Sozialrechtsverfahren hätte begründet werden müssen. Es ist daher eine nicht beabsichtigte (planwidrige) Lücke im Paragraph 23, Absatz 10, RATG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/140 erkennbar. Diese ist analog durch Einfügung der Erwähnung des Paragraph 44, Absatz 2, ASGG im Paragraph 23, Absatz 10, RATG zu schließen (Paragraph 7, ABGB).

Mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG besteht kein Anlaß für eine Revisionszulassung.Mangels einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG besteht kein Anlaß für eine Revisionszulassung.

Anmerkung

EG00017 08A01188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:1998:0080RA00118.98D.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19980924_OLG0639_0080RA00118_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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