TE OGH 1998/9/28 4Ob116/98g

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nicole J*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Harald J*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 4. März 1998, GZ 1 R 114/98t-279, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 12. Februar 1998, GZ 7 P 55/98m-276, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die mj. Nicole, geboren am *****, ist die eheliche Tochter des Mag. Harald J*****. Er wurde zuletzt mit Beschluß des Bezirksgerichtes B***** vom 28. 5. 1996 (ON 246) zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 6.000.- für die Minderjährige verpflichtet, wobei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst von S 43.695.- ausgegangen worden ist. Die Obsorge kommt der Mutter zu, in deren Haushalt die Minderjährige betreut wird. Weitere Sorgepflichten treffen ihn für seine Kinder Alexander, geb. ***** mit S 8.000.-, Andreas, geb. ***** mit S 800.- und Guntram, geb. ***** mit S 4.500. Der Vater ist Lehrer an der HTL für Textilindustrie in D***** und dort Kustos für EDV. Daneben trägt er am WIFI H***** vor und bezog dafür 1997 ein Nettohonorar von S 65.400.-; auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergab sich für 1997 aus dieser Nebentätigkeit ein Verlust von S 100.000.-.

Der Vater beantragte am 22. 12. 1997 (ON 271) aufgrund seines gesunkenen Einkommens die Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung für Nicole auf monatlich S 5.000.-. Den Bezugsteilen für seine Tätigkeit als Klassenvorstand stünden berufsbedingte Aufwendungen gegenüber; an abzugsfähigen Aufwendungen seien seine Ausgaben für Fahrtkosten mit dem PKW zur Schule (infolge schlechter Infrastruktur und notwendigem Transport von Unterrichtsmaterialien) sowie berufsbedingter Materialaufwand zu berücksichtigen.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Es bezog in seine Bemessungsgrundlage ausschließlich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters als Lehrer im Jahr 1997 von S 43.279.- ein und vertrat in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, daß eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht eingetreten sei. An abzugsfähigen Ausgaben anerkannte es S 2.000.- monatlich für Fahrtkosten und Weiterbildung sowie S 2.500.- monatlich für die freiwillige Unterstützung seines Vaters.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge. Es sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte in der Folge aber auf Antrag des Vaters diesen Ausspruch dahin ab, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für zulässig erachtete, weil ihm bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ein Irrtum unterlaufen sei, welcher Fehler aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 AußStrG bilde.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge. Es sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte in der Folge aber auf Antrag des Vaters diesen Ausspruch dahin ab, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für zulässig erachtete, weil ihm bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ein Irrtum unterlaufen sei, welcher Fehler aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, AußStrG bilde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zutreffend zeigt der Kindesvater zunächst auf, daß er im Jahr 1997 auf Grund seiner Tätigkeit an der HTL D***** Nettobezüge inkl. Mehrdienstleistungszulagen und sonstiger Bezüge in Höhe von S 468.330,20 erhalten hat (das Rekursgericht ist hingegen irrtümlich von einem Jahresnettoeinkommen von S 718.038.- ausgegangen). Er reklamiert sodann die Berücksichtigung einer Vielzahl von Aufwendungen als die Bemessungsgrundlage mindernd; diese Ausführungen sind aber nur zu einem geringen Teil berechtigt, weshalb sich die Entscheidungen der Vorinstanzen, mögen sie auch teilweise auf unrichtigen Prämissen beruhen, im Ergebnis als richtig erweisen.

Am wirtschaftlichen Verlust, den der Vater in seiner selbständigen Nebentätigkeit als Vortragender am WIFI H***** im Jahr 1997 erlitten haben mag, stellt man den Honoraren die zu deren Erzielung notwendigen Ausgaben gegenüber, hat die unterhaltsberechtigte Minderjährige jedenfalls keinen Anteil mitzutragen. Andernfalls stünde es im Belieben des unselbständig tätigen Unterhaltspflichtigen, durch eine verlustbringende Nebentätigkeit (die ein redlicher Unterhaltspflichtiger schon aufgegeben hätte) seine Unterhaltsleistung zu Lasten der Minderjährigen zu schmälern, was nicht hingenommen werden muß. Der Vater muß diese Verluste daher zur Gänze aus seinem eigenen freien Vermögen tragen, ohne daß es einer näheren Prüfung bedarf, inwieweit die als Aufwand verrechneten Investitionen (Anschaffung von Computer-Zubehör und Fachliteratur) dem Jahr 1997 zugerechnet werden können.

Einen Bezugsteil in Höhe von S 16.366,20 bezeichnet der Vater als "Klassenvorstandsbelohnung" und vertritt den Standpunkt, es handle sich dabei um keine "echten" Einkünfte, da der Klassenvorstand damit ihm erwachsende Sonderausgaben zu bestreiten habe. Richtig ist, daß solche Leistungen, die ausschließlich zur Abdeckung eines tatsächlichen beruflichen Mehraufwandes dienen, nicht in die Bemessungsgrundlage fallen (Schwimann in Schwimanný Rz 46f zu § 140 ABGB mwN). Mangels ausreichender Bescheinigung eines entsprechenden Mehraufwandes kann diese Position aber nur mit der Hälfte, das sind S 8.183,10, als Abzugsposten anerkannt werden. Gleiches gilt für die Fahrtkosten des Vaters zum und vom Arbeitsplatz, die nur bei Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Bemessungsgrundlage mindern (RZ 1991/70; JBl 1991, 720): Der Vater hat zwar vorgebracht, seinen PKW auch als Transportmittel im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als EDV-Kustos zu verwenden; daß ihm aber die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Bregenz und Dornbirn grundsätzlich unzumutbar wäre, ist nicht erwiesen. Auch dieser geltend gemachte Abzugsposten kann daher nur zur Hälfte, das sind S 19.051,20, berücksichtigt werden.Einen Bezugsteil in Höhe von S 16.366,20 bezeichnet der Vater als "Klassenvorstandsbelohnung" und vertritt den Standpunkt, es handle sich dabei um keine "echten" Einkünfte, da der Klassenvorstand damit ihm erwachsende Sonderausgaben zu bestreiten habe. Richtig ist, daß solche Leistungen, die ausschließlich zur Abdeckung eines tatsächlichen beruflichen Mehraufwandes dienen, nicht in die Bemessungsgrundlage fallen (Schwimann in Schwimanný Rz 46f zu Paragraph 140, ABGB mwN). Mangels ausreichender Bescheinigung eines entsprechenden Mehraufwandes kann diese Position aber nur mit der Hälfte, das sind S 8.183,10, als Abzugsposten anerkannt werden. Gleiches gilt für die Fahrtkosten des Vaters zum und vom Arbeitsplatz, die nur bei Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Bemessungsgrundlage mindern (RZ 1991/70; JBl 1991, 720): Der Vater hat zwar vorgebracht, seinen PKW auch als Transportmittel im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als EDV-Kustos zu verwenden; daß ihm aber die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Bregenz und Dornbirn grundsätzlich unzumutbar wäre, ist nicht erwiesen. Auch dieser geltend gemachte Abzugsposten kann daher nur zur Hälfte, das sind S 19.051,20, berücksichtigt werden.

Wenn der Unterhaltspflichtige seinen Vater monatlich mit Geldleistungen unterstützt, handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen, die auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhen; daß der Vater des Unterhaltspflichtigen mit den von ihm bezogenen zwei Pensionen nicht das Auslangen fände, wurde nämlich nicht behauptet. Diese Leistungen können unterhaltsrechtlich ebensowenig berücksichtigt werden wie Rückzahlungsraten für eine Kontoüberziehung zur Bestreitung der Ausgaben des täglichen Lebens (Nachweise aus der Rsp bei Schwimann aaO Rz 58). Als Abzugsposten zur Gänze sind hingegen die der existenznotwendigen Weiterbildung dienenden Aufwendungen (ÖA 1992, 122 F 36) in Höhe von S 18.394.- sowie die Kosten für schulisches Material in Höhe von S 15.047.- anzuerkennen.

Die Bemessungsgrundlage für 1997 von S 468.330,20 vermindert sich demnach um berechtigte Abzüge von insgesamt S 60.675,30 auf S 407.654,90, woraus sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 33.971,24 errechnet. Unter Zugrundelegung der nicht strittigen Prozentkomponente von 18% ergibt sich damit eine monatliche Unterhaltsleistung für die Minderjährige von S 6.114,82, die durch den derzeit zu leistenden Unterhalt nicht erreicht wird. Der Herabsetzungsantrag erweist sich damit als unbegründet. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wollte man die vom Vater für seine Kinder zu leistenden Behandlungskostenbeiträge in der Krankenversicherung ("Selbstbehalt") von durchschnittlich S 9.600.- pro Jahr als Abzugsposten anerkennen (mit welcher Frage sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu befassen hatte), würde sich doch dadurch eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 5.970,82 errechnen, die nahezu exakt dem derzeit für die Minderjährige zu leistenden Unterhalt entspricht.

Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E51564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00116.98G.0928.000

Im RIS seit

28.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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