Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emmerich K***** , vertreten durch Dr. Georg Seebacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei N***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 480.000,-- und Feststellung (Streitwert S 51.000,--), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Juni 1998, GZ 6 R 101/98i-47, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat behauptet, durch die Veröffentlichung des Lichtbildes in Verbindung mit dem Artikel materielle und ideelle Schäden erlitten zu haben. Er hat an angemessenem Entgelt für die Veröffentlichung und an Schadenersatz insgesamt S 480.000,-- begehrt. Der Kläger hat damit den Ersatz den Schadens begehrt, den er nach seinen Behauptungen erlitten haben soll; er hat seinen Anspruch nicht auf § 87 Abs 3 UrhG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren. Da der Kläger kein solches Begehren gestellt hat, fehlt für den von ihm nunmehr geforderten Zuspruch des Doppelten des mit S 300,-- bemessenen Entgelts jede Grundlage.Der Kläger hat behauptet, durch die Veröffentlichung des Lichtbildes in Verbindung mit dem Artikel materielle und ideelle Schäden erlitten zu haben. Er hat an angemessenem Entgelt für die Veröffentlichung und an Schadenersatz insgesamt S 480.000,-- begehrt. Der Kläger hat damit den Ersatz den Schadens begehrt, den er nach seinen Behauptungen erlitten haben soll; er hat seinen Anspruch nicht auf Paragraph 87, Absatz 3, UrhG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach Paragraph 86, gebührenden Entgelts begehren. Da der Kläger kein solches Begehren gestellt hat, fehlt für den von ihm nunmehr geforderten Zuspruch des Doppelten des mit S 300,-- bemessenen Entgelts jede Grundlage.
Bei der Bemessung des Entgelts sind die Vorinstanzen nach § 273 ZPO vorgegangen. Ob ein Entgelt nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen angemessen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Im übrigen sind die vom Kläger angeführten "Sonderumstände", soweit sie nicht ohnedies berücksichtigt wurden, für die Bemessung des Entgelts unerheblich. Ob der Kläger niemals zugestimmt hätte, den Artikel über die Entführung seiner Tochter durch ihn mit dem von ihm aufgenommenen Foto des Kindes zu illustrieren, ist für die Höhe des angemessenen Entgelts ebensowenig von Bedeutung wie die unbewiesene Behauptung, daß es sich um einen "Exklusivbericht" gehandelt habe. Ein "Exklusivfoto" läge nur vor, wenn kein von einer anderen Person aufgenommenes Foto des Kindes existiert hätte. Das war aber selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.Bei der Bemessung des Entgelts sind die Vorinstanzen nach Paragraph 273, ZPO vorgegangen. Ob ein Entgelt nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen angemessen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Im übrigen sind die vom Kläger angeführten "Sonderumstände", soweit sie nicht ohnedies berücksichtigt wurden, für die Bemessung des Entgelts unerheblich. Ob der Kläger niemals zugestimmt hätte, den Artikel über die Entführung seiner Tochter durch ihn mit dem von ihm aufgenommenen Foto des Kindes zu illustrieren, ist für die Höhe des angemessenen Entgelts ebensowenig von Bedeutung wie die unbewiesene Behauptung, daß es sich um einen "Exklusivbericht" gehandelt habe. Ein "Exklusivfoto" läge nur vor, wenn kein von einer anderen Person aufgenommenes Foto des Kindes existiert hätte. Das war aber selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.
Ob die Schadenersatzansprüche des Klägers verjährt sind, kann offen bleiben, weil die Beklagte keine Haftung trifft: Die dem Kläger entstandenen Nachteile sind nicht auf die Veröffentlichung des Fotos zurückzuführen, sondern auf den Begleittext. Der Begleittext hat aber bei der Beurteilung des auf § 87 UrhG gestützten Schadenersatzanspruches außer Betracht zu bleiben. Ersatzfähig sind nur die Schäden, die durch den Eingriff in die Leistungsschutzrechte des Klägers (§ 74 UrhG) entstanden sind. Solche Schäden hat der Kläger nicht bewiesen. Für durch den Begleittext entstandene Schäden hätte die Beklagte nur einzustehen, wenn sie gegen § 1330 Abs 2 ABGB verstoßen hätte. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, weil die von der Beklagten verbreiteten Tatsachen wahr sind.Ob die Schadenersatzansprüche des Klägers verjährt sind, kann offen bleiben, weil die Beklagte keine Haftung trifft: Die dem Kläger entstandenen Nachteile sind nicht auf die Veröffentlichung des Fotos zurückzuführen, sondern auf den Begleittext. Der Begleittext hat aber bei der Beurteilung des auf Paragraph 87, UrhG gestützten Schadenersatzanspruches außer Betracht zu bleiben. Ersatzfähig sind nur die Schäden, die durch den Eingriff in die Leistungsschutzrechte des Klägers (Paragraph 74, UrhG) entstanden sind. Solche Schäden hat der Kläger nicht bewiesen. Für durch den Begleittext entstandene Schäden hätte die Beklagte nur einzustehen, wenn sie gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verstoßen hätte. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, weil die von der Beklagten verbreiteten Tatsachen wahr sind.
Anmerkung
E51600 04A02428European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00242.98M.0928.000Dokumentnummer
JJT_19980928_OGH0002_0040OB00242_98M0000_000