TE OGH 1998/9/29 4Ob241/98i

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Andreas F*****, 2. D***** GmbH, ***** beide vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 1998, GZ 1 R 51/98x-19, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2. Februar 1998, GZ 24 Cg 91/97h-11, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird in seinem bestätigenden Teil (Punkt 1 der Rekursentscheidung) bestätigt; im übrigen aber, mit Ausnahme des nicht in Beschwerde gezogenen Teils (teilweise Stattgebung des zu Punkt b des Sicherungsantrages erhobenen Begehrens = Punkt 2 der Rekursentscheidung), aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Rekursgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zweck des klagenden Verbandes ist es (ua), unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Ihm gehören rund 400 Fachgruppen, Innungen und Gremien als Mitglieder an.

Der Erstbeklagte betreibt in W***** eine der größten Fahrschulen Österreichs. Er ist auch Gesellschafter und kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklagten, die er gemeinsam mit einem Versicherungsfachmann und einem KFZ-Leasingspezialisten gegründet hat. Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten ist die Vermittlung von Verträgen über bewegliche Sachen (ein- und mehrspurige KFZ) und Versicherungsverträgen, Betrieb einer Fahrschule, Versicherungsmaklergewerbe, Vermittlung von Finanzierungen (Leasing und Kredit) sowie Handel mit Waren aller Art. Die Zweitbeklagte arbeitet mit Unternehmen zusammen, die rund 80 % des Neuwagen- und 100 % des Gebrauchtwagensektors abdecken sowie auch mit einer Versicherung und einer Bank.

In der Fahrschule des Erstbeklagten werden Informationsblätter verteilt, in denen die Zweitbeklagte die Ausbildung für den Führerschein B inklusive Theoriekurs, Anmeldung, Einschreibung, 20 Fahrstunden, Prüfungsvorbereitung und Prüfung zum "sensationellen Preis von S 7.999,--" anbietet. Das Angebot gilt laut Ankündigung für alle Fahrschüler, die bis zur ersten Lenkprüfung ein Auto über C*****, also die Zweitbeklagte, beziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Neu-, Gebraucht- oder Leasingwagen handelt. Die Zweitbeklagte erbringt die angekündigten Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern sie tritt als Vermittlerin auf. Die Ausbildung für den Führerschein erfolgt in der Fahrschule des Erstbeklagten.

Das Angebot ist seit Frühsommer 1997 gültig. Das zugrundeliegende Werbekonzept wurde im Einvernehmen aller beteiligten Unternehmen erstellt. Die Gesellschafter der Zweitbeklagten stellten in einer Pressekonferenz das Leistungspaket vor. Der "Kurier" berichtete am 27. 6. 1997, daß ein neues Unternehmen, an dem eine Fahrschule, eine Versicherung, eine Bank und fünf große Autohändler beteiligt seien, Führerscheinanwärtern ein Komplettpaket vom Führerschein bis zum Autokauf anbiete, das neben dem Führerschein und 20 Fahrstunden um S 7.999,-- (Fahrschule R*****) eine Autofinanzierung, Versicherung und Beratung bei Wiederverkauf biete; alle Angebote lägen unter den Marktpreisen.

Am 16. 9. 1997 erschien in der Zeitschrift "FIRMENwagen" ein Bericht, der auszugsweise wie folgt lautete:

"Das Angebots-Paket beinhaltet Führerschein, Auto, Versicherung und Finanzierung - alles aus einer Hand! Bei D***** kostet die Ausbildung für den Führerschein B inklusive Theoriekurs, Anmeldung, Einschreibung, 20 Fahrstunden, Prüfungsvorbereitung und Prüfung nur öS 7.999,--.

Dieser sensationelle Preis gilt für jene Fahrschüler, die ein Auto über D***** ankaufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Neu-, Gebraucht- oder Leasing-Wagen handelt."

Die Beklagten nahmen auf den Inhalt der Artikel keinen Einfluß; sie wurden ihnen vor dem Erscheinen nicht vorgelegt.

Der Preis von S 7.999,-- gilt nur für jene Fahrschüler, die spätestens eine Woche vor der Führerscheinprüfung ein Auto bei einem Partnerunternehmen kaufen. Der Erstbeklagte kommt aber in der Regel den Kunden entgegen, wenn sie die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Kauft der Fahrschüler kein Auto, so hat er den Preis zu zahlen, der sich aus den ausgehängten und den Interessenten vor Vertragsabschluß ausgefolgten Preislisten ergibt. Die Ausbildung kostet dann rund S 14.000,--; der genaue Endbetrag hängt davon ab, zu welcher Tageszeit die Fahrstunden in Anspruch genommen werden. Nach 16.00 Uhr sind die Fahrstunden teurer, was sich aber auf den Sonderpreis von S 7.999,-- nicht auswirkt.

Der Erstbeklagte rechnet mit seinen Kunden in Teilbeträgen ab; wird kein Auto gekauft, so wird der Differenzbetrag auf den Normalpreis nachverrechnet. Seine Selbstkosten für die Entlohnung eines Fahrlehrers mit 10 Dienstjahren betragen je Fahrstunde rund S 240,--. Mitbewerber des Erstbeklagten bieten die Führerscheinausbildung um S 9.300,-- pauschal an.

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches,

a) den Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, allen Fahrschülern, die ein Auto über die Zweitbeklagte beziehen, die Ausbildung für den Führerschein B inklusive Theoriekurs, Anmeldung, Einschreibung, 20 Fahrstunden, Prüfungsvorbereitung und Prüfung zu einem stark reduzierten Preis, insbesondere zu einem Preis von öS 7.999,-- anzubieten, anzukündigen und/oder zu gewähren.

b) der Zweitbeklagten weiters aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen, in der Rechtsform einer GmbH eine Führerscheinausbildung anzubieten oder durchzuführen.

c) in eventu für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens a: den Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen, allen Fahrschülern, die ein Auto über die Zweitbeklagte beziehen, die Ausbildung für den Führerschein B inklusive Theoriekurs, Anmeldung, Einschreibung, 20 Fahrstunden, Prüfungsvorbereitung und Prüfung um einen stark reduzierten Preis, insbesondere zu einem Preis von S 7.999,--, anzukündigen, ohne darauf hinzuweisen, daß der angekündigte Preisvorteil tatsächlich nur jenen Fahrschülern gewährt wird, die bis eine Woche vor Ende der Ausbildung einen abgeschlossenen Vertrag über den Kauf bei B*****, O*****, N*****, V***** oder F***** vorweisen können.

Die Bewilligung für das Betreiben einer Fahrschule könne nach § 109 KFG nur natürlichen Personen erteilt werden. Gegen diese Bestimmung verstießen die Beklagten durch ihre Zusammenarbeit. Der Erstbeklagte schöpfe "seine Finanzkraft aus anderen Branchen" und könne dadurch seine Mitbewerber um bis zu 50 % unterbieten. Der von ihm verlangte Preis liege unter dem Einstandspreis; eine sittenwidrige Verwilderung des Wettbewerbs sei die Folge. Interessenten würden darüber in Irrtum geführt, wer die Fahrschule betreibe. Es werde der Anschein erweckt, daß hinter der Fahrschule eine wirtschaftlich potente Gesellschaft stehe, die dem Führerscheinbewerber weitere Vorteile biete. Mit einer gediegenen Ausbildung der künftigen Verkehrsteilnehmer habe das nichts zu tun. Die Ankündigung verstoße gegen § 9a UWG. Ein zulässiger Barrabatt liege nicht vor. Der bei Erwerb eines Fahrzeuges eingeräumte Preisvorteil sei so groß, daß Qualität und Preiswürdigkeit der Führerscheinausbildung für den Kaufentschluß keine Rolle mehr spielten. Interessenten würden das "Führerscheinangebot" des Erstbeklagten aus sachfremden Gründen annehmen. Aus den Ankündigungen gehe nicht deutlich hervor, daß der Kaufvertrag bereits eine Woche vor Ende der Ausbildung vorgewiesen werden müsse. Davon erfahre der Interessent erst an Ort und Stelle. Wenn er deshalb am Kurs zum Sonderpreis nicht interessiert sei, werde er sich, weil durch das Angebot angelockt, für die Führerscheinausbildung zum Normalpreis beim Erstbeklagten entscheiden. Mit der Bedingung für den Preisnachlaß werde im übrigen das Recht auf Vertragsrücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz unterlaufen; die Ankündigung sei auch deshalb sittenwidrig.Die Bewilligung für das Betreiben einer Fahrschule könne nach Paragraph 109, KFG nur natürlichen Personen erteilt werden. Gegen diese Bestimmung verstießen die Beklagten durch ihre Zusammenarbeit. Der Erstbeklagte schöpfe "seine Finanzkraft aus anderen Branchen" und könne dadurch seine Mitbewerber um bis zu 50 % unterbieten. Der von ihm verlangte Preis liege unter dem Einstandspreis; eine sittenwidrige Verwilderung des Wettbewerbs sei die Folge. Interessenten würden darüber in Irrtum geführt, wer die Fahrschule betreibe. Es werde der Anschein erweckt, daß hinter der Fahrschule eine wirtschaftlich potente Gesellschaft stehe, die dem Führerscheinbewerber weitere Vorteile biete. Mit einer gediegenen Ausbildung der künftigen Verkehrsteilnehmer habe das nichts zu tun. Die Ankündigung verstoße gegen Paragraph 9 a, UWG. Ein zulässiger Barrabatt liege nicht vor. Der bei Erwerb eines Fahrzeuges eingeräumte Preisvorteil sei so groß, daß Qualität und Preiswürdigkeit der Führerscheinausbildung für den Kaufentschluß keine Rolle mehr spielten. Interessenten würden das "Führerscheinangebot" des Erstbeklagten aus sachfremden Gründen annehmen. Aus den Ankündigungen gehe nicht deutlich hervor, daß der Kaufvertrag bereits eine Woche vor Ende der Ausbildung vorgewiesen werden müsse. Davon erfahre der Interessent erst an Ort und Stelle. Wenn er deshalb am Kurs zum Sonderpreis nicht interessiert sei, werde er sich, weil durch das Angebot angelockt, für die Führerscheinausbildung zum Normalpreis beim Erstbeklagten entscheiden. Mit der Bedingung für den Preisnachlaß werde im übrigen das Recht auf Vertragsrücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz unterlaufen; die Ankündigung sei auch deshalb sittenwidrig.

Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Erstbeklagte sei für den behaupteten Zugabenverstoß nicht passiv legitimiert. Die Beklagten hätten für die Zeitungsartikel nicht einzustehen. Sie kündigten wahrheitsgemäß mit dem Preis von S 7.999,-- einen Bestpreis an; dies bestreite der Kläger gar nicht. Der Preisvorteil des Kunden betrage nicht 50 %, sondern bei Berücksichtigung eines Autokaufs zum Normalpreis zwischen 4,13 bis 4,66 %. Von einem übertriebenen Anlocken könne keine Rede sein. Das Angebot sei unabhängig davon zulässig, in welchem Zeitraum vor der Prüfung der Autokauf nachgewiesen werden müsse. Die Wochenfrist solle verhindern, daß der für die Reduzierung des Fahrschulpreises erforderliche Autokauf durch einen Rücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz umgangen werde. Ein Verstoß gegen § 9a UWG liege nicht vor. Die Beklagten kündigten keine unentgeltliche Zugabe an. Keiner der Interessenten werde wegen des Preisnachlasses bei der Führerscheinausbildung ein Fahrzeug kaufen oder leasen. Zweck des Zugabenverbots sei es nicht, den Interessenten vor dem Erwerb der Zugabe zu schützen. Der Wertunterschied zwischen Haupt- und Nebenleistung schließe sachfremde Gründe für den Erwerb der Hauptleistung aus. Die Fahrschule R***** werde vom Erstbeklagten allein betrieben. Dem Fahrschulinhaber sei nicht verboten, sich an an einer Kapitalgesellschaft zu beteiligen. Wie der Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten umschrieben sei, sei für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Ein Eventualbegehren könne nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden.Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Erstbeklagte sei für den behaupteten Zugabenverstoß nicht passiv legitimiert. Die Beklagten hätten für die Zeitungsartikel nicht einzustehen. Sie kündigten wahrheitsgemäß mit dem Preis von S 7.999,-- einen Bestpreis an; dies bestreite der Kläger gar nicht. Der Preisvorteil des Kunden betrage nicht 50 %, sondern bei Berücksichtigung eines Autokaufs zum Normalpreis zwischen 4,13 bis 4,66 %. Von einem übertriebenen Anlocken könne keine Rede sein. Das Angebot sei unabhängig davon zulässig, in welchem Zeitraum vor der Prüfung der Autokauf nachgewiesen werden müsse. Die Wochenfrist solle verhindern, daß der für die Reduzierung des Fahrschulpreises erforderliche Autokauf durch einen Rücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz umgangen werde. Ein Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG liege nicht vor. Die Beklagten kündigten keine unentgeltliche Zugabe an. Keiner der Interessenten werde wegen des Preisnachlasses bei der Führerscheinausbildung ein Fahrzeug kaufen oder leasen. Zweck des Zugabenverbots sei es nicht, den Interessenten vor dem Erwerb der Zugabe zu schützen. Der Wertunterschied zwischen Haupt- und Nebenleistung schließe sachfremde Gründe für den Erwerb der Hauptleistung aus. Die Fahrschule R***** werde vom Erstbeklagten allein betrieben. Dem Fahrschulinhaber sei nicht verboten, sich an an einer Kapitalgesellschaft zu beteiligen. Wie der Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten umschrieben sei, sei für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Ein Eventualbegehren könne nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden.

Das Erstgericht wies Punkt a und b des Sicherungsantrages ab und gab Punkt c des Sicherungsantrages statt. Das Angebot der Beklagten sei kein Lockangebot, das jede sachliche Überlegung ausschließe. Die Bedingung, an die der der günstige Preis geknüpft sei, springe ins Auge. Das Angebot wäre auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Preis unter dem Einstandspreis läge. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege auch nicht darin, daß der Erstbeklagte die Führerscheinausbildung in ein Leistungspaket eingebracht hat, das die von ihm mitgegründete und mitbestimmte Zweitbeklagte anbietet. Dem Fahrschulbetreiber sei es nicht verboten, andere Geschäfte zu führen und auch in Verbindung mit seiner Fahrschule zu betreiben, sofern die persönliche Leitung und Überwachung des Fahrschulbetriebes davon nicht berührt werden. Der Erstbeklagte nütze seine gute wirtschaftliche Position nicht dazu aus, mit für seinen Mitbewerbern ruinösen Preisen zu werben, sondern er biete die Leistung seiner Fahrschule als Teil eines Leistungspakets an. Es könne offenbleiben, ob eine Zugabe vorliege. Der Preisnachlaß gegenüber dem Normalpreis sei ein erlaubter Barrabatt. Ein solches Geschäft sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Das Informationsblatt der Beklagten sei nicht irreführend. Für die Willensbildung des Kunden sei ohne Bedeutung, ob er den Kauf eine Woche oder einen kürzeren Zeitraum vor der Prüfung nachweisen müsse. Die Wochenfrist sei nicht deshalb sittenwidrig, weil sie eine Umgehung der Verpflichtung, ein Auto zu kaufen, verhindern soll. In einem solchen Fall könne der Erstbeklagte aber ohnehin den Normalpreis verrechnen. Der in der Zeitschrift "FIRMENwagen" erschienene Artikel sei irreführend, weil nicht darauf hingewiesen werde, daß das Fahrzeug bereits vor der Fahrprüfung gekauft werden muß. Die Irreführung sei für den Entschluß des Kunden, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, relevant. Die Beklagten hätten dafür gemäß § 18 UWG einzustehen. Sie hätten dafür sorgen müssen, daß ihnen der Artikel vor dem Erscheinen vorgelegt wird oder wenigstens auf nachfolgende Berichtigung drängen müssen. Da sie dies unterlassen hätten, sei das Eventualbegehren berechtigt. Vertragspartner des Auszubildenden sei der Erstbeklagte; er erbringe die Ausbildungsleistung. Die Ankündigung der Zweitbeklagten, die Ausbildung anzubieten, sei zwar mehrdeutig; die Zweitbeklagte verstoße damit aber nicht gegen das Kraftfahrzeuggesetz. Ein allfälliger Irrtum der Interessenten darüber, daß die Zweitbeklagte die Führerscheinausbildung im eigenen Namen anbiete, sei unerheblich.Das Erstgericht wies Punkt a und b des Sicherungsantrages ab und gab Punkt c des Sicherungsantrages statt. Das Angebot der Beklagten sei kein Lockangebot, das jede sachliche Überlegung ausschließe. Die Bedingung, an die der der günstige Preis geknüpft sei, springe ins Auge. Das Angebot wäre auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Preis unter dem Einstandspreis läge. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liege auch nicht darin, daß der Erstbeklagte die Führerscheinausbildung in ein Leistungspaket eingebracht hat, das die von ihm mitgegründete und mitbestimmte Zweitbeklagte anbietet. Dem Fahrschulbetreiber sei es nicht verboten, andere Geschäfte zu führen und auch in Verbindung mit seiner Fahrschule zu betreiben, sofern die persönliche Leitung und Überwachung des Fahrschulbetriebes davon nicht berührt werden. Der Erstbeklagte nütze seine gute wirtschaftliche Position nicht dazu aus, mit für seinen Mitbewerbern ruinösen Preisen zu werben, sondern er biete die Leistung seiner Fahrschule als Teil eines Leistungspakets an. Es könne offenbleiben, ob eine Zugabe vorliege. Der Preisnachlaß gegenüber dem Normalpreis sei ein erlaubter Barrabatt. Ein solches Geschäft sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Das Informationsblatt der Beklagten sei nicht irreführend. Für die Willensbildung des Kunden sei ohne Bedeutung, ob er den Kauf eine Woche oder einen kürzeren Zeitraum vor der Prüfung nachweisen müsse. Die Wochenfrist sei nicht deshalb sittenwidrig, weil sie eine Umgehung der Verpflichtung, ein Auto zu kaufen, verhindern soll. In einem solchen Fall könne der Erstbeklagte aber ohnehin den Normalpreis verrechnen. Der in der Zeitschrift "FIRMENwagen" erschienene Artikel sei irreführend, weil nicht darauf hingewiesen werde, daß das Fahrzeug bereits vor der Fahrprüfung gekauft werden muß. Die Irreführung sei für den Entschluß des Kunden, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, relevant. Die Beklagten hätten dafür gemäß Paragraph 18, UWG einzustehen. Sie hätten dafür sorgen müssen, daß ihnen der Artikel vor dem Erscheinen vorgelegt wird oder wenigstens auf nachfolgende Berichtigung drängen müssen. Da sie dies unterlassen hätten, sei das Eventualbegehren berechtigt. Vertragspartner des Auszubildenden sei der Erstbeklagte; er erbringe die Ausbildungsleistung. Die Ankündigung der Zweitbeklagten, die Ausbildung anzubieten, sei zwar mehrdeutig; die Zweitbeklagte verstoße damit aber nicht gegen das Kraftfahrzeuggesetz. Ein allfälliger Irrtum der Interessenten darüber, daß die Zweitbeklagte die Führerscheinausbildung im eigenen Namen anbiete, sei unerheblich.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge; dem Rekurs des Klägers gab es teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung von Punkt a des Sicherungsantrages zur Gänze, jene von Punkt b teilweise und zwar insoweit, als das Erstgericht der Zweitbeklagten verboten hatte, eine Führerscheinausbildung durchzuführen. Im übrigen änderte es die Entscheidung des Erstgerichtes zu Punkt b des Sicherungsantrages dahin ab, daß es der Zweitbeklagten verbot, eine Führerscheinausbildung anzubieten. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Betreiber einer Fahrschule sei es nicht verboten, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Es bestehe auch kein allgemeines Verbot, "branchenfremdes Kapital" in ein Unternehmen einfließen zu lassen, dessen Führung bestimmten Personen vorbehalten ist. Ein Verstoß gegen § 109 KFG liege nicht vor. Auch gegen das Zugabenverbot werde nicht verstoßen. Hauptleistung sei die Führerscheinausbildung; für diese und nicht für die "Nebenware" Auto werde ein Preisnachlaß angeboten. Die Ankündigung sei auch kein sittenwidriges Vorspannangebot. Niemand werde wegen des Preisnachlasses bei der Führerscheinausbildung ein Auto kaufen, an dem er nicht ohnehin interessiert sei. Die Beklagten gewährten einen Barrabatt auf eine Hauptleistung unter der Voraussetzung, daß eine andere Leistung zu Marktpreisen abgenommen werde. Das sei zulässiger Wettbewerb. Punkt a des Sicherungsantrages sei daher zu Recht abgewiesen worden. Zu Punkt b stehe fest, daß die Zweitbeklagte keine Führerscheinausbildung durchführe. Sie biete jedoch im Informationsblatt "die Ausbildung für den Führerschein B ..." an. Beim durchschnittlichen Adressaten könne leicht der Eindruck entstehen, daß die Zweitbeklagte auch die Führerscheinausbildung anbiete. Nach der Unklarheitenregel müsse die Zweitbeklagte die für sie ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen. Sie habe nicht mit der notwendigen Klarheit offengelegt, daß nicht sie, sondern ein Dritter die Führerscheinausbildung anbietet. Nach § 1 Abs 4 GewO sei das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Die Kundenwerbung durch Postwurfsendung sei der Werbung in Zeitungsinseraten gleichwertig und ex lege eine Gewerbeausübung. Nach § 109 KFG sei die Zweitbeklagte aber nicht berechtigt, eine Fahrschule zu betreibe. Sie habe mit der Ankündigung gegen einen Vorschrift mit wettbewerbsregelndem Charakter verstoßen und damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Die irreführende Angabe sei auch für den Kaufentschluß wesentlich, weil der Anschein erweckt werde, es handle sich um ein größeres Unternehmen, als dies normalerweise bei Fahrschulen der Fall sei. Auf das nur in eventu gestellte Provisorialbegehren sei nicht einzugehen, weil es nur für den Fall erhoben sei, daß beide Hauptbegehren abgewiesen werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge; dem Rekurs des Klägers gab es teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung von Punkt a des Sicherungsantrages zur Gänze, jene von Punkt b teilweise und zwar insoweit, als das Erstgericht der Zweitbeklagten verboten hatte, eine Führerscheinausbildung durchzuführen. Im übrigen änderte es die Entscheidung des Erstgerichtes zu Punkt b des Sicherungsantrages dahin ab, daß es der Zweitbeklagten verbot, eine Führerscheinausbildung anzubieten. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Betreiber einer Fahrschule sei es nicht verboten, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Es bestehe auch kein allgemeines Verbot, "branchenfremdes Kapital" in ein Unternehmen einfließen zu lassen, dessen Führung bestimmten Personen vorbehalten ist. Ein Verstoß gegen Paragraph 109, KFG liege nicht vor. Auch gegen das Zugabenverbot werde nicht verstoßen. Hauptleistung sei die Führerscheinausbildung; für diese und nicht für die "Nebenware" Auto werde ein Preisnachlaß angeboten. Die Ankündigung sei auch kein sittenwidriges Vorspannangebot. Niemand werde wegen des Preisnachlasses bei der Führerscheinausbildung ein Auto kaufen, an dem er nicht ohnehin interessiert sei. Die Beklagten gewährten einen Barrabatt auf eine Hauptleistung unter der Voraussetzung, daß eine andere Leistung zu Marktpreisen abgenommen werde. Das sei zulässiger Wettbewerb. Punkt a des Sicherungsantrages sei daher zu Recht abgewiesen worden. Zu Punkt b stehe fest, daß die Zweitbeklagte keine Führerscheinausbildung durchführe. Sie biete jedoch im Informationsblatt "die Ausbildung für den Führerschein B ..." an. Beim durchschnittlichen Adressaten könne leicht der Eindruck entstehen, daß die Zweitbeklagte auch die Führerscheinausbildung anbiete. Nach der Unklarheitenregel müsse die Zweitbeklagte die für sie ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen. Sie habe nicht mit der notwendigen Klarheit offengelegt, daß nicht sie, sondern ein Dritter die Führerscheinausbildung anbietet. Nach Paragraph eins, Absatz 4, GewO sei das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Die Kundenwerbung durch Postwurfsendung sei der Werbung in Zeitungsinseraten gleichwertig und ex lege eine Gewerbeausübung. Nach Paragraph 109, KFG sei die Zweitbeklagte aber nicht berechtigt, eine Fahrschule zu betreibe. Sie habe mit der Ankündigung gegen einen Vorschrift mit wettbewerbsregelndem Charakter verstoßen und damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Die irreführende Angabe sei auch für den Kaufentschluß wesentlich, weil der Anschein erweckt werde, es handle sich um ein größeres Unternehmen, als dies normalerweise bei Fahrschulen der Fall sei. Auf das nur in eventu gestellte Provisorialbegehren sei nicht einzugehen, weil es nur für den Fall erhoben sei, daß beide Hauptbegehren abgewiesen werden.

Den Antrag des Klägers, die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin zu berichtigen, daß der erstgerichtliche Beschluß auch insofern bestätigt wird, als Punkt c des Sicherungsantrages stattgegeben wird, wies das Rekursgericht mit der Begründung ab, daß es den Beschluß des Erstgerichtes insoweit nicht habe bestätigen wollen. Da auf Rekurs des Klägers einem Teil des Hauptbegehrens stattgegeben worden sei, sei auf das Eventualbegehren nicht mehr einzugehen gewesen.

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes in der Hauptsache gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.

Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes als mangelhaft. Das Rekursgericht hätte auch über das zu Punkt c des Sicherungsantrages erhobene Begehren entscheiden müssen. Es sei aber bereits das zu Punkt a erhobene Begehren berechtigt. Die Beklagten hätten eine Zugabe angekündigt. Die Führerscheinausbildung sei die Nebenleistung, das Auto die Hauptware. Ein Barrabatt liege nicht vor, weil der Preisnachlaß nicht feststehe. Ein Gutschein, der, wie der hier vorzulegende Kaufvertrag, nicht in Geld einzulösen sei, könne keine Geldzugabe sein. Läge kein Zugabenverstoß vor, so wäre die Aktion eine sittenwidrige Umgehung des Zugabenverbots. Der Preisnachlaß sei so groß, daß sachliche Erwägungen beim Interessenten ausgeschlossen seien. Das gelte jedenfalls für die Führerscheinausbildung. Das Anbot der Beklagten sei ein Anreiz, die Preise auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß herabzusetzen. Es bestehe die Gefahr, daß das Verhalten der Beklagten nachgeahmt werde und die Führerscheinausbildung leide. Das attraktive Zugaben- bzw. Koppelungsangebot besteche aus sachfremden Gründen. Der Interessent befasse sich in erster Linie mit der Fahrschule des Erstbeklagten; hole er dort nähere Informationen ein, so werde er den Fahrkurs - sei es aus psychischem Zwang oder reiner Bequemlichkeit - auch dort besuchen. Die Preisbildung sei wegen weiterer Unlauterkeitsmomente wettbewerbswidrig. Der Führerscheinwerber werde unter Druck gesetzt, noch vor bestandener Fahrprüfung ein Auto zu kaufen oder zu leasen, da er ansonsten den ganzen Preis zahlen müsse. Die Fahrschule des Erstbeklagten sei eine der größten Fahrschulen; sie könne durch ihre Marktmacht den Leistungswettbewerb negativ beeinflussen, Mitbewerber zum Nachahmen bewegen und damit eine Verwilderung des Wettbewerbs auslösen. Da die Beklagten aus dem Betrieb der Fahrschule keinen Gewinn erzielen müßten, könnten sie ihre Leistungen unter dem Einstandspreis anbieten, um Mitbewerber vom Markt zu verdrängen und danach die Preise wieder zu erhöhen. Habe der Führerscheinbewerber bereits vor der Fahrprüfung ein Auto gekauft, so könne er sich bei Nichtbestehen der Prüfung nicht mehr frei entscheiden, ob er noch einmal antrete. Durch den Autokauf sei er unter Umständen zu vielfachen Wiederholungen gezwungen.

Zur Mängelrüge ist auszuführen:

Das Rekursgericht hat gemeint, daß auf das Eventualbegehren "infolge der Formulierung in AS 87" nur bei Abweisung beider Hauptbegehren einzugehen sei. Es hat dabei außer acht gelassen, daß der Kläger sein ursprüngliches Begehren (AS 87) nach Aufforderung des Erstgerichtes dahin verbessert hat, daß das Begehren zu Punkt c des Sicherungsantrages "in eventu für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens a" (und nicht auch des zu Punkt b erhobenen Hauptbegehrens) gestellt werde (AS 113). Die teilweise Stattgebung des zu Punkt b des Sicherungsantrages erhobenen Begehrens durch das Rekursgericht bei gleichzeitiger Bestätigung der Abweisung des zu Punkt a erhobenen Begehrens hat somit die Entscheidung über das Eventualbegehren nicht entbehrlich gemacht. Der Entscheidung des Rekursgerichtes haftet somit dann ein Mangel an, wenn es die Abweisung des Hauptbegehrens zu a zu Recht bestätigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Dazu hat der erkennende Senat erwogen:

Der Kläger behauptet einen Verstoß gegen § 9a UWG, ohne allerdings klarzustellen, was Hauptware und was Zugabe sein soll. Eine Zugabe nach § 9a UWG liegt nur vor, wenn die Nebenware/Nebenleistung unentgeltlich oder zu einem Scheinpreis angeboten wird (stRsp ua ÖBl 1982, 135 - Digital-Quarzuhr; MR 1992, 169 [Korn] = ÖBl 992, 56 - Super-T-Shirt). Eine Zugabe setzt demnach voraus, daß zwei Waren oder Leistungen angeboten werden, die zueinander im Verhältnis Hauptware/Hauptleistung zu Nebenware/Nebenleistung stehen, wobei die Nebenware/Nebenleistung unentgeltlich oder zu einem Scheinpreis angekündigt sein muß.Der Kläger behauptet einen Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG, ohne allerdings klarzustellen, was Hauptware und was Zugabe sein soll. Eine Zugabe nach Paragraph 9 a, UWG liegt nur vor, wenn die Nebenware/Nebenleistung unentgeltlich oder zu einem Scheinpreis angeboten wird (stRsp ua ÖBl 1982, 135 - Digital-Quarzuhr; MR 1992, 169 [Korn] = ÖBl 992, 56 - Super-T-Shirt). Eine Zugabe setzt demnach voraus, daß zwei Waren oder Leistungen angeboten werden, die zueinander im Verhältnis Hauptware/Hauptleistung zu Nebenware/Nebenleistung stehen, wobei die Nebenware/Nebenleistung unentgeltlich oder zu einem Scheinpreis angekündigt sein muß.

Das Angebot der Beklagten umfaßt Führerscheinausbildung und Autokauf oder Autoleasing. Keine dieser Waren/Leistungen ist unentgeltlich, noch wird behauptet, daß nur ein Scheinpreis verlangt würde; der Kunde erhält auch keinen Gutschein. Daß der Kaufvertrag über das Auto ein "Gutschein" sein soll, ist ebensowenig nachvollziehbar wie die Behauptung des Klägers, daß die Beklagten mit der Ankündigung das Zugabenverbot in sittenwidriger Weise umgingen.

Die Beklagten verbinden das Angebot einer Führerscheinausbildung zu einem "Bestpreis" mit dem Abschluß eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein Auto. Sie kündigen damit ein Koppelungsgeschäft an, bei dem die miteinander gekoppelten Waren/Leistungen - Führerscheinausbildung und Auto - von verschiedenen Unternehmen angeboten und weder ein Gesamtpreis noch ein Einzelpreis für beide Waren/Leistungen, sondern nur der Preis der Führerscheinausbildung genannt wird, weil es dem Kunden freisteht, welches Auto er bei welchem der Partnerunternehmen kauft oder least.

Bei Koppelungsangeboten wird zwischen verdeckten und offenen Koppelungsangeboten unterschieden; verdeckte Koppelungsgeschäfte sind solche, bei denen ein Gesamtpreis verlangt wird und die Einzelpreise nicht offengelegt werden. Im Regelfall werden die gekoppelten Waren von ein und demselben Unternehmen angeboten. Koppelungsgeschäfte sind grundsätzlich erlaubt; sie können aber aus verschiedenen Gründen wettbewerbswidrig sein. Es kann ein Verstoß gegen das Zugabenverbot vorliegen (s ecolex 1994, 627 = WBl 1994, 382 = ÖBl 1994, 162 - Kostenlose Filmentwicklung); das Angebot kann wegen Preisverschleierung gegen §§ 1, 2 UWG verstoßen oder es kann sich um ein sittenwidriges Vorspannangebot handeln (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 25 Rz 20ff; § 33 Rz 14ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 § 1 dUWG Rz 127ff mwN).Bei Koppelungsangeboten wird zwischen verdeckten und offenen Koppelungsangeboten unterschieden; verdeckte Koppelungsgeschäfte sind solche, bei denen ein Gesamtpreis verlangt wird und die Einzelpreise nicht offengelegt werden. Im Regelfall werden die gekoppelten Waren von ein und demselben Unternehmen angeboten. Koppelungsgeschäfte sind grundsätzlich erlaubt; sie können aber aus verschiedenen Gründen wettbewerbswidrig sein. Es kann ein Verstoß gegen das Zugabenverbot vorliegen (s ecolex 1994, 627 = WBl 1994, 382 = ÖBl 1994, 162 - Kostenlose Filmentwicklung); das Angebot kann wegen Preisverschleierung gegen Paragraphen eins,, 2 UWG verstoßen oder es kann sich um ein sittenwidriges Vorspannangebot handeln (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 25, Rz 20ff; Paragraph 33, Rz 14ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Paragraph eins, dUWG Rz 127ff mwN).

Vorspannwaren sollen den Absatz der Hauptware dadurch fördern, daß sie besonders preisgünstig abgegeben werden; der Kunde kann sie nur erwerben, wenn er die Hauptware kauft. Ein solches Angebot verstößt gegen die guten Sitten, wenn der von ihm ausgehende (übersteigerte) Kaufanreiz so stark ist, daß er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen - nämlich allein deshalb, um die preisgünstige Nebenware erwerben zu können - zum Kauf der Hauptware bestimmen kann (stRsp ua ecolex 1993, 536 = MR 1993, 117 = ÖBl 1993, 73 = ÖZW 1994, 83 [Schauer] = GRURInt 1994, 436 - Badezimmerradio; MR 1997, 49 [Korn] = ÖBl 1997, 75 = WBl 1997, 128 - OÖN-Hochzeitspaket, jeweils mwN).

Der Erstbeklagte bietet die Führerscheinausbildung zu einem besonders günstigen Preis an, wenn der Interessent bei einem Partnerunternehmen der Zweitbeklagten ein Auto kauft oder least. Wird das Angebot der Führerscheinausbildung isoliert gesehen, so liegt, wenn nicht überhaupt ein zulässiger niedriger Preis, so jedenfalls ein zulässiger Barrabatt vor. Die Beklagten machen aber den Erwerb der preisgünstigen Leistung davon abhängig, daß ein anderes Geschäft abgeschlossen wird. Ihre Ankündigung ähnelt einem Vorspannangebot, von dem sie sich aber dadurch unterscheidet, daß die Hauptware weder bestimmt ist noch von demselben Unternehmen angeboten wird, von dem die preisgünstige Nebenleistung stammt. Dieser Unterschied ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, weil dadurch weder der Preis verschleiert noch die Willensbildung des Kunden sonst unsachlich beeinflußt wird. Der Preis der Führerscheinausbildung und damit auch die Preisersparnis gegenüber dem Normalpreis steht fest; der Preis für das Auto naturgemäß nicht, weil es dem Kunden überlassen ist, für welches Auto und für welchen Vertragstyp (Kauf oder Leasing) er sich entscheidet. Der Kunde weiß daher, daß er sich bei Annahme des Koppelungsangebotes die Differenz zwischen dem "Bestpreis" und dem Normalpreis für die Führerscheinausbildung erspart; ob er diese Ersparnis der Führerscheinausbildung oder dem Autogeschäft zuordnet, ist für seine Einschätzung des Angebotes letztlich ohne Bedeutung. Was ihn für das Angebot einnehmen kann, ist jedenfalls immer die Preisersparnis bei der Führerscheinausbildung, die er durch einen Vergleich zwischen dem "Bestpreis" und dem Normalpreis leicht feststellen kann.

Als eine einem Vorspannangebot ähnliche Ankündigung wäre die Werbemaßnahme der Beklagten nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet wäre, Interessenten allein aus sachfremden Gründen zum Abschluß eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein Auto zu bestimmen. Daß dies auszuschließen ist, liegt auf der Hand. Niemand wird ein Auto kaufen oder leasen, das er nicht braucht, nur um bei der Führerscheinausbildung Geld zu sparen. Der Kläger sieht die Gefahr eines Vertragsabschlusses aus sachfremden Erwägungen auch nicht beim Autokauf oder -leasing, sondern bei der Führerscheinausbildung.

Ein besonders günstiger Preis ist aber kein unsachlicher Anlockeffekt, sondern Teil des Leistungswettbewerbs. Selbst ein Verkauf unter dem Einstandspreis oder sogar das Verschenken von Ware ist für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig (s ÖBl 1984, 8 = GRURInt 1984, 456 - NEUE Vorarlberger Tageszeitung; ÖBl 1992, 205 - redaktionelle Zugaben mwN); umso weniger kann ein Preis wettbewerbswidrig sein, von dem gar nicht feststeht, daß er die Selbstkosten nicht deckt, und den außerdem nur erhält, wer ein Geschäft abschließt, das üblicherweise wohl überlegt und bedacht wird.

Ein günstiger Preis muß weder ausschließen, daß der Interessent bei seiner Entscheidung auch die Qualität der angebotenen Leistung berücksichtigt, noch folgt daraus, daß die Ausbildung schlechter ist als in anderen Fahrschulen. Der Kläger wirft dem Erstbeklagten auch gar nicht vor, eine Leistung minderer Qualität zu erbringen, noch kann er schlüssig begründen, daß die Qualität der Führerscheinausbildung darunter leiden muß, wenn auch andere Fahrschulen ähnliche Angebote machen.

Der Kläger führt weitere "Unlauterkeitsmomente" an, deren

Berücksichtigung jedoch zu keiner anderen Beurteilung führt:

Die Beklagten bieten den Interessenten eine klare Alternative:

entweder eine Führerscheinausbildung zum Normalpreis oder eine Führerscheinausbildung zu einem herabgesetzten Preis, aber nur bei einem Autokauf oder -leasing noch vor der Fahrprüfung. Wer kein Auto kaufen oder leasen will, wird nicht unter Druck gesetzt, einen solchen Vertrag dennoch abzuschließen, weil es ihm ja freisteht, sich für eine Führerscheinausbildung beim Erstbeklagten zum Normalpreis oder bei einem anderen Unternehmen zu entscheiden. Ein Fahrschüler, der die Fahrprüfung nicht besteht, wird nicht nur dann wieder antreten, wenn er sich für die Führerscheinausbildung zum reduzierten Preis entschieden und vor der Fahrprüfung ein Auto gekauft oder geleast hat. Nichtbestandene Fahrprüfungen werden in der Regel wiederholt; daß die Ankündigung der Beklagten insoweit eine besondere Drucksituation zu schaffen geeignet wäre, ist nicht zu erkennen.

Die Ankündigung der Beklagten ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Erstbeklagte eine der größten Fahrschulen Österreichs betreibt. Auch wenn die Folgen eines Verhaltens für den Bestand des Wettbewerbs bei der Anwendung des § 1 UWG ausschlaggebend sein können (Koppensteiner aaO § 60 mwN), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, daß das Koppelungsangebot der Beklagten geeignet sein könnte, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.Die Ankündigung der Beklagten ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Erstbeklagte eine der größten Fahrschulen Österreichs betreibt. Auch wenn die Folgen eines Verhaltens für den Bestand des Wettbewerbs bei der Anwendung des Paragraph eins, UWG ausschlaggebend sein können (Koppensteiner aaO Paragraph 60, mwN), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, daß das Koppelungsangebot der Beklagten geeignet sein könnte, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

Auch für die den Beklagten unterstellte Verdrängungsabsicht fehlt jeder Anhaltspunkt. Weder kann angenommen werden, daß der Erstbeklagte aus der Fahrschule keinen Gewinn erzielt und - wegen seiner Einkünfte aus der Beteiligung an der Zweitbeklagten - auch nicht erzielen muß, noch steht fest, daß der "Bestpreis" der Beklagten die Selbstkosten nicht deckt. Es ist daher reine Spekulation, wenn der Kläger behauptet, es sei den Beklagten möglich, ihre Leistungen eine Zeit lang unter dem Einstandspreis anzubieten, Mitbewerber in dieser Zeit zu verdrängen und danach ihre Preise zu erhöhen.

Die Vorinstanzen haben das zu Punkt a des Sicherungsantrages erhobene Begehren daher zu Recht abgewiesen; auch die Einwendungen des Klägers gegen die teilweise Bestätigung der Abweisung seines zu Punkt b des Sicherungsantrages erhobenen Begehrens sind nicht berechtigt:

Der Kläger begehrt, der Zweitbeklagten zu untersagen, in der Rechtsform einer GmbH die Führerscheinausbildung anzubieten oder durchzuführen. Das Anbieten ist der Zweitbeklagten rechtskräftig untersagt; das Durchführen kann ihr nur untersagt werden, wenn sie tatsächlich eine Fahrschule führt. Das behauptet aber nicht einmal der Kläger.

Unstrittig ist, daß eine Fahrschulbewilligung gemäß § 109 KFG nur natürlichen Personen erteilt werden darf. Auch als Teil des Koppelungsangebotes wird die Führerscheinausbildung aber in der Fahrschule des Erstbeklagten durchgeführt; seine Verpflichtung, in der Fahrschule anwesend zu sein, die Lehrtätigkeit und wirtschaftliche Gebarung zu beaufsichtigen (§ 113 Abs 1 KFG), wird von der Gestaltung des Angebots in keiner Weise berührt. Dem Fahrschulinhaber ist es auch nicht untersagt, sich an einer Kapitalgesellschaft zu beteiligen; warum eine derartige Beteiligung eine "von berufsfremden Kapitalgebern unabhängige Berufsausübung" ausschließen und die Qualität der Ausbildung gefährden soll, ist nicht nachvollziehbar.Unstrittig ist, daß eine Fahrschulbewilligung gemäß Paragraph 109, KFG nur natürlichen Personen erteilt werden darf. Auch als Teil des Koppelungsangebotes wird die Führerscheinausbildung aber in der Fahrschule des Erstbeklagten durchgeführt; seine Verpflichtung, in der Fahrschule anwesend zu sein, die Lehrtätigkeit und wirtschaftliche Gebarung zu beaufsichtigen (Paragraph 113, Absatz eins, KFG), wird von der Gestaltung des Angebots in keiner Weise berührt. Dem Fahrschulinhaber ist es auch nicht untersagt, sich an einer Kapitalgesellschaft zu beteiligen; warum eine derartige Beteiligung eine "von berufsfremden Kapitalgebern unabhängige Berufsausübung" ausschließen und die Qualität der Ausbildung gefährden soll, ist nicht nachvollziehbar.

Nicht nachvollzogen können auch die Ausführungen werden, mit denen der Kläger darzulegen versucht, daß zwischen Fahrschulinhaber und Schüler ein besonderes Autoritätsverhältnis bestehe und daß sich daraus Schlußfolgerungen für den Betrieb der Fahrschule durch die Zweitbeklagte ergäben. Solche Schlußfolgerungen haben nämlich nichts damit zu tun, ob und in welcher Weise sich ein solches Autoritätsverhältnis auf eine allfällige Beratung des Schülers beim Fahrzeugkauf oder -leasing durch den Fahrschulinhaber auswirkt. Aus dem behaupteten Autoritätsverhältnis kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß nicht der Erstbeklagte, sondern die Zweitbeklagte die Führerscheinausbildung durchführte. Die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang sind nur schwer verständlich. Ob es zutrifft, daß es "im Ergebnis keinen Unterschied mehr dazu (macht), als wenn der Fahrschüler direkt mit der zweitbeklagten GmbH abschließen würde, die gleichzeitig einen Autohandel betreibt und Finanzierungsverträge vermittelt und daher keineswegs mehr der objektive Fahrschulbetrieb ist, der wirtschaftlich nur an der Qualität der Ausbildung interessiert ist", spielt in diesem Zusammenhang wohl keine Rolle. Eine sittenwidrige Umgehung des § 109 KFG wird vom Begehren nicht erfaßt; dafür fehlt im übrigen auch jeder Anhaltspunkt.Nicht nachvollzogen können auch die Ausführungen werden, mit denen der Kläger darzulegen versucht, daß zwischen Fahrschulinhaber und Schüler ein besonderes Autoritätsverhältnis bestehe und daß sich daraus Schlußfolgerungen für den Betrieb der Fahrschule durch die Zweitbeklagte ergäben. Solche Schlußfolgerungen haben nämlich nichts damit zu tun, ob und in welcher Weise sich ein solches Autoritätsverhältnis auf eine allfällige Beratung des Schülers beim Fahrzeugkauf oder -leasing durch den Fahrschulinhaber auswirkt. Aus dem behaupteten Autoritätsverhältnis kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß nicht der Erstbeklagte, sondern die Zweitbeklagte die Führerscheinausbildung durchführte. Die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang sind nur schwer verständlich. Ob es zutrifft, daß es "im Ergebnis keinen Unterschied mehr dazu (macht), als wenn der Fahrschüler direkt mit der zweitbeklagten GmbH abschließen würde, die gleichzeitig einen Autohandel betreibt und Finanzierungsverträge vermittelt und daher keineswegs mehr der objektive Fahrschulbetrieb ist, der wirtschaftlich nur an der Qualität der Ausbildung interessiert ist", spielt in diesem Zusammenhang wohl keine Rolle. Eine sittenwidrige Umgehung des Paragraph 109, KFG wird vom Begehren nicht erfaßt; dafür fehlt im übrigen auch jeder Anhaltspunkt.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher richtig, soweit es den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigt hat; sie ist aber insoweit unvollständig geblieben, als das Rekursgericht nicht über den Rekurs der Beklagten gegen die Stattgebung des zu Punkt c erhobenen Eventualantrages entschieden hat. Insoweit war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache war zur Ergänzung der Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E51599 04A02418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00241.98I.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0040OB00241_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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