TE OGH 1998/9/29 1Ob60/98z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rainer M*****, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 122.159,40 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 1997, GZ 5 R 143/97g-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. April 1997, GZ 31 Cg 45/96g-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.337,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In einer Tageszeitung erschien am 6. Juli 1993 auf Seite 13 ein mit "Als Beamte Kokaindealer aus Nigeria verfolgten: Polizist angeschossen!" betitelter Artikel darüber, daß der namentlich genannte Kläger als Polizist der Alarmabteilung bei einer Verfolgungsjagd durch einen Schuß eines nigerianischen Rauschgifthändlers verletzt, somit Opfer einer strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 1 MedienG geworden war.In einer Tageszeitung erschien am 6. Juli 1993 auf Seite 13 ein mit "Als Beamte Kokaindealer aus Nigeria verfolgten: Polizist angeschossen!" betitelter Artikel darüber, daß der namentlich genannte Kläger als Polizist der Alarmabteilung bei einer Verfolgungsjagd durch einen Schuß eines nigerianischen Rauschgifthändlers verletzt, somit Opfer einer strafbaren Handlung iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG geworden war.

Im Anlaßverfahren wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 8. September 1994 den Antrag des Klägers (als Antragsteller, im folgenden nur Kläger) auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 7a MedienG durch den Medieninhaber wegen dieser Berichterstattung im wesentlichen deshalb ab, weil das Berufsleben nicht unter Schutz gestellt sei. Auch eine Bloßstellung des Klägers liege nicht vor, enthalte doch die Berichterstattung keinerlei Details des Tathergangs. Dem Einwand, daß es sich um eine besonders gravierende Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers (körperliche Integrität) handle, weil der Täter dem organisierten Verbrechertum angehöre und der Kläger durch die Preisgabe seiner Identität Racheakten ausgesetzt sei, müsse entgegengehalten werden, daß es gerade bei gut organisierten Verbrecherbanden nicht notwendig erscheine, auf die Namensnennung der Zeitung zurückzugreifen, um die Identität des amtshandelnden Sicherheitswachebeamten zu erforschen. Das berufliche Fortkommen des Klägers sei nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen durch die Namensnennung in der Tageszeitung nicht gefährdet.Im Anlaßverfahren wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 8. September 1994 den Antrag des Klägers (als Antragsteller, im folgenden nur Kläger) auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 7 a, MedienG durch den Medieninhaber wegen dieser Berichterstattung im wesentlichen deshalb ab, weil das Berufsleben nicht unter Schutz gestellt sei. Auch eine Bloßstellung des Klägers liege nicht vor, enthalte doch die Berichterstattung keinerlei Details des Tathergangs. Dem Einwand, daß es sich um eine besonders gravierende Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers (körperliche Integrität) handle, weil der Täter dem organisierten Verbrechertum angehöre und der Kläger durch die Preisgabe seiner Identität Racheakten ausgesetzt sei, müsse entgegengehalten werden, daß es gerade bei gut organisierten Verbrecherbanden nicht notwendig erscheine, auf die Namensnennung der Zeitung zurückzugreifen, um die Identität des amtshandelnden Sicherheitswachebeamten zu erforschen. Das berufliche Fortkommen des Klägers sei nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen durch die Namensnennung in der Tageszeitung nicht gefährdet.

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 25. April 1995 das Ersturteil im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: In § 7a Abs 2 MedienG würden nur jene Bereiche hervorgehoben, für die (weil der Gesetzgeber offenbar deren besondere Gewichtigkeit unterstreichen wollte) die abstrakte Gefährdung genüge (vgl Foregger/Litzka, MedienG3, 73). Dies bedeute aber nicht die generelle Statthaftigkeit der Ausdehnung auf alle schutzwürdigen Interessen eines Verbrechensopfers, was sich schon eindeutig aus dem (abweichenden) Wortlaut des § 7a Abs 1 MedienG ergebe, wonach für die Verletzung dieser schutzwürdigen Interessen eine konkrete Gefährdung zur Anspruchsbegründung verlangt werde. Selbst die vom Berufungswerber als Auslegungshilfe zur Deutung des im Mediengesetz nicht näher definierten Begriffs der schutzwürdigen Interessen herangezogene, durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Zeugenschutzbestimmung des § 166a StPO (idF BGBl 1993/526) setze für ihre Anwendbarkeit voraus, daß bestimmte konkrete Anhaltspunkte für eine ernste Gefährdung des Zeugen gegeben seien, während etwa die bloße Tätigkeit eines verdeckten Fahnders, dessen weitere Ermittlungen nicht gefährdet werden sollten, nach dem Bericht des Justizausschusses (zu Art I Z 25) nicht hinreichend seien. Das Erstgericht sei aufgrund seiner Feststellungen rechtsrichtig von keiner konkreten Opferschutzverletzung (für den Sicherheits- und Berufsbereich) durch die Namensnennung im inkriminierten Zeitungsartikel ausgegangen. Die Schuldberufung sei nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken. Das Erstgericht habe sich vielmehr mit allen Beweismitteln ausreichend befaßt und daraus lebensnahe und denkrichtige Schlüsse gezogen.Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 25. April 1995 das Ersturteil im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: In Paragraph 7 a, Absatz 2, MedienG würden nur jene Bereiche hervorgehoben, für die (weil der Gesetzgeber offenbar deren besondere Gewichtigkeit unterstreichen wollte) die abstrakte Gefährdung genüge vergleiche Foregger/Litzka, MedienG3, 73). Dies bedeute aber nicht die generelle Statthaftigkeit der Ausdehnung auf alle schutzwürdigen Interessen eines Verbrechensopfers, was sich schon eindeutig aus dem (abweichenden) Wortlaut des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG ergebe, wonach für die Verletzung dieser schutzwürdigen Interessen eine konkrete Gefährdung zur Anspruchsbegründung verlangt werde. Selbst die vom Berufungswerber als Auslegungshilfe zur Deutung des im Mediengesetz nicht näher definierten Begriffs der schutzwürdigen Interessen herangezogene, durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Zeugenschutzbestimmung des Paragraph 166 a, StPO in der Fassung BGBl 1993/526) setze für ihre Anwendbarkeit voraus, daß bestimmte konkrete Anhaltspunkte für eine ernste Gefährdung des Zeugen gegeben seien, während etwa die bloße Tätigkeit eines verdeckten Fahnders, dessen weitere Ermittlungen nicht gefährdet werden sollten, nach dem Bericht des Justizausschusses (zu Art römisch eins Ziffer 25,) nicht hinreichend seien. Das Erstgericht sei aufgrund seiner Feststellungen rechtsrichtig von keiner konkreten Opferschutzverletzung (für den Sicherheits- und Berufsbereich) durch die Namensnennung im inkriminierten Zeitungsartikel ausgegangen. Die Schuldberufung sei nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken. Das Erstgericht habe sich vielmehr mit allen Beweismitteln ausreichend befaßt und daraus lebensnahe und denkrichtige Schlüsse gezogen.

Der Oberste Gerichtshof erkannte aufgrund einer vom Generalprokurator auf Anregung des Klägers erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 11. April 1996, GZ 15 Os 36, 37/96-6 (RZ 1996/75 = MuR 1996, 97 [Korn, Der etwas andere Identitätsschutz für Polizisten, 173 f]), daß in den genannten Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien durch die Ablehnung des Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 7a Abs 1 Z 1 MedienG das Gesetz in der genannten Bestimmung verletzt worden sei, und führte zur Begründung aus:Der Oberste Gerichtshof erkannte aufgrund einer vom Generalprokurator auf Anregung des Klägers erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 11. April 1996, GZ 15 Os 36, 37/96-6 (RZ 1996/75 = MuR 1996, 97 [Korn, Der etwas andere Identitätsschutz für Polizisten, 173 f]), daß in den genannten Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien durch die Ablehnung des Anspruchs auf Entschädigung gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG das Gesetz in der genannten Bestimmung verletzt worden sei, und führte zur Begründung aus:

"Zu den jedermann zustehenden Persönlichkeitsrechten zählt das auch aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre ableitbare Recht auf Namensanonymität, das darin besteht, daß der Namen von Dritten nicht in Zusammenhängen erwähnt werden darf, zu deren Erwähnung der Namensträger keinen sachlichen Anlaß gegeben hat. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist in bezug auf die Preisgabe der Identität einer Person in einem Medium die Anwendung eines strengen Maßstabes angebracht; dies gilt um so mehr, wenn im Hinblick auf die berufliche Funktion des Betroffenen (oder aus anderen wichtigen Gründen) die Geheimhaltung der privaten Lebensverhältnisse besonders geboten erscheint. Unbestreitbar ist, daß ein Außendienst verrichtender Angehöriger einer sicherheitsbehördlichen Einsatzgruppe bei Preisgabe seiner Identität einer im Vergleich zu anderen Personen exzeptionelleren Gefahrenlage ausgesetzt ist. Besteht doch das keineswegs fernliegende Risiko von Racheakten des von ihm beamtshandelten Rechtsbrechers, seiner Angehörigen oder seiner Komplizen, das sich insbesondere in jenem Milieu schwarzafrikanischer Drogenkriminalität verdichtet, welches nach der Aussage des Zeugen ... - auf die sich die beiden angefochtenen Urteile ausdrücklich (als glaubwürdige Beweisgrundlage) beziehen - durch besondere Gewaltbereitschaft hervortritt. Darüberhinaus muß der Antragsteller nach forensischer Erfahrung auch gewärtigen, zum Ziel vielfacher, rational bisweilen nicht erklärbarer Belästigungen durch andere, zur Exekutive in einem Spannungsverhältnis stehende Personen zu werden. Durch die im vorliegenden Fall durch kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder einen anderen gleichwertigen Grund gedeckte, allein der Befriedigung der Neugier dienende Namensnennung wurde das fundamentale Recht des ... (Klägers) auf Namensanonymität mißachtet und solcherart ein schutzwürdiges Interesse des Genannten verletzt.

...

Konkrete Wirkung zuzuerkennen scheitert am Verschlimmerungsverbot gegenüber der - Rechte eines Beschuldigten genießenden - Antragsgegnerin."

Der Kläger begehrte nun vom Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung nach faktischer Einschränkung seines Begehrens im Revisionsverfahren auf Zahlung von 122.159,40 S sA (eigene und gegnerische Vertretungskosten im Anlaßverfahren sowie 40.000 S als ihm im Anlaßverfahren nicht zugesprochene Entschädigung nach § 7a Abs 1 AHG). Der Erstrichter gab dem Klagebegehren wegen Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der beiden Vorinstanzen im Anlaßverfahren statt, das nach § 9 Abs 4 AHG delegierte Berufungsgericht erachtete hingegen die Rechtsansicht als vertretbar und wies das Klagebegehren ab. Es ließ die ordentliche Revision zu.Der Kläger begehrte nun vom Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung nach faktischer Einschränkung seines Begehrens im Revisionsverfahren auf Zahlung von 122.159,40 S sA (eigene und gegnerische Vertretungskosten im Anlaßverfahren sowie 40.000 S als ihm im Anlaßverfahren nicht zugesprochene Entschädigung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, AHG). Der Erstrichter gab dem Klagebegehren wegen Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der beiden Vorinstanzen im Anlaßverfahren statt, das nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG delegierte Berufungsgericht erachtete hingegen die Rechtsansicht als vertretbar und wies das Klagebegehren ab. Es ließ die ordentliche Revision zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zu prüfen ist nicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung, ob der Kläger durch die Berichterstattung in der Tageszeitung vom 6. Juli 1993 tatsächlich gefährdet war oder nicht, liegt doch dazu die die Amtshaftungsinstanzen bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. April 1996 vor, wonach im konkreten Fall die Verweigerung des Zuspruchs einer Entschädigung nach § 7a MedienG rechtswidrig war, sondern die Vertretbarkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung der beiden strafgerichtlichen Vorinstanzen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidungen. Das Verschulden nach § 1 Abs 1 AHG ist iSd bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106, SZ 65/125, SZ 66/77 uva, jüngst 1 Ob 373/97b; Schragel aaO Rz 147; Mader in Schwimann2 § 1 AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit (wie hier durch eine höchstgerichtliche Entscheidung) bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (SZ 63/106, SZ 65/125; AnwBl 1994, 902 uva; Schragel aaO mwN; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 99; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN), und zwar vor allem deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts enthalten und höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht. Dadurch, daß nicht schon jede von der höheren Instanz nicht gebilligte Beweiswürdigung oder Rechtsansicht schuldhaftes Verhalten des Organs des Rechtsträgers darstellen muß, soll die Rechtsanwendung "lebendig" erhalten und sollen der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden (Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlaß einer Amtshaftungsklage in JBl 1975, 238, und ihm folgend SZ 52/56) worauf schon die zweite Instanz zutreffend verwies. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus.Zu prüfen ist nicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung, ob der Kläger durch die Berichterstattung in der Tageszeitung vom 6. Juli 1993 tatsächlich gefährdet war oder nicht, liegt doch dazu die die Amtshaftungsinstanzen bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. April 1996 vor, wonach im konkreten Fall die Verweigerung des Zuspruchs einer Entschädigung nach Paragraph 7 a, MedienG rechtswidrig war, sondern die Vertretbarkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung der beiden strafgerichtlichen Vorinstanzen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidungen. Das Verschulden nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist iSd bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106, SZ 65/125, SZ 66/77 uva, jüngst 1 Ob 373/97b; Schragel aaO Rz 147; Mader in Schwimann2 Paragraph eins, AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit (wie hier durch eine höchstgerichtliche Entscheidung) bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (SZ 63/106, SZ 65/125; AnwBl 1994, 902 uva; Schragel aaO mwN; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 99; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN), und zwar vor allem deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts enthalten und höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht. Dadurch, daß nicht schon jede von der höheren Instanz nicht gebilligte Beweiswürdigung oder Rechtsansicht schuldhaftes Verhalten des Organs des Rechtsträgers darstellen muß, soll die Rechtsanwendung "lebendig" erhalten und sollen der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden (Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlaß einer Amtshaftungsklage in JBl 1975, 238, und ihm folgend SZ 52/56) worauf schon die zweite Instanz zutreffend verwies. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus.

Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (Schragel aaO) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Amtshaftungsverfahren über die Vertretbarkeit der im Anlaßverfahren geäußerten Rechtsansicht des Landesgericht für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt hier nicht vor:Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (Schragel aaO) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Amtshaftungsverfahren über die Vertretbarkeit der im Anlaßverfahren geäußerten Rechtsansicht des Landesgericht für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt hier nicht vor:

§ 7a MedienG wurde durch die Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 (Art III leg.cit.) in das MedienG eingefügt und lautet unter der Überschrift "Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen"Paragraph 7 a, MedienG wurde durch die Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 (Art römisch III leg.cit.) in das MedienG eingefügt und lautet unter der Überschrift "Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen"

(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die 1. Opfer einer gerichtlich strafbaren

Handlung geworden ist oder ... und werden hiedurch schutzwürdige

Interessen dieser Person verletzt, ohne daß wegen ... ein

überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200.000 S nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs 1 zweiter Satz anzuwenden.überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200.000 S nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.

(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung 1. im Fall des Abs 1 Z 1 geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen. ...(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung 1. im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen. ...

(3) Der Anspruch nach Abs 1 besteht nicht, wenn ...(3) Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn ...

Davon, daß im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Namen des Klägers fehlte und die Ausschlußgründe des § 7a Abs 3 MedienG nicht vorlagen, sind schon im Anlaßverfahren beide Vorinstanzen ausgegangen. Das Tatsachenelement der Frage, ob der Kläger einer Verletzung schutzwürdiger Interessen durch eine Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sein berufliches Fortkommen - als das gesamte breite Spektrum der menschlichen Lebensgrundlagen in beruflicher und privater Hinsicht (so OLG Wien MuR 1996, 143 [Zöchbauer]) - durch die Berichterstattung ausgesetzt war, verneinten die Vorinstanzen im Anlaßverfahren auf Grund der übereinstimmenden Beweisergebnisse. Soweit diese Beurteilung Beweiswürdigungsergebnis ist, wird dies vom Kläger in seinem Rechtsmittel ebensowenig als amtshaftungsbegründend geltend gemacht wie die wegen Verjährung (§ 8a Abs 2 MedienG) abgelehnte Einbeziehung auch des Zeitungsartikels vom 7. Juli 1993 in die Gesamtbeurteilung. Klargestellt war bereits durch den Bericht des Justizausschusses zur Mediengesetznovelle 1992, (851 BlgNR 18.GP, 3; so auch Foregger/Litzka aaO 73), daß im Fall des § 7a Abs 2 MedienG bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend sei, hingegen in Ansehung der "sonstigen schutzwürdigen Interessen" (Abs 1 leg.cit.) nur eine konkrete Gefahr deren Verletzung. Dieser Auffassung folgten auch beide Vorinstanzen im Anlaßverfahren, die dann wertend zu entscheiden hatten, ob eine konkrete Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers als namentlich genanntes Tatopfer vorlag.Davon, daß im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Namen des Klägers fehlte und die Ausschlußgründe des Paragraph 7 a, Absatz 3, MedienG nicht vorlagen, sind schon im Anlaßverfahren beide Vorinstanzen ausgegangen. Das Tatsachenelement der Frage, ob der Kläger einer Verletzung schutzwürdiger Interessen durch eine Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sein berufliches Fortkommen - als das gesamte breite Spektrum der menschlichen Lebensgrundlagen in beruflicher und privater Hinsicht (so OLG Wien MuR 1996, 143 [Zöchbauer]) - durch die Berichterstattung ausgesetzt war, verneinten die Vorinstanzen im Anlaßverfahren auf Grund der übereinstimmenden Beweisergebnisse. Soweit diese Beurteilung Beweiswürdigungsergebnis ist, wird dies vom Kläger in seinem Rechtsmittel ebensowenig als amtshaftungsbegründend geltend gemacht wie die wegen Verjährung (Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG) abgelehnte Einbeziehung auch des Zeitungsartikels vom 7. Juli 1993 in die Gesamtbeurteilung. Klargestellt war bereits durch den Bericht des Justizausschusses zur Mediengesetznovelle 1992, (851 BlgNR 18.GP, 3; so auch Foregger/Litzka aaO 73), daß im Fall des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedienG bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend sei, hingegen in Ansehung der "sonstigen schutzwürdigen Interessen" (Absatz eins, leg.cit.) nur eine konkrete Gefahr deren Verletzung. Dieser Auffassung folgten auch beide Vorinstanzen im Anlaßverfahren, die dann wertend zu entscheiden hatten, ob eine konkrete Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers als namentlich genanntes Tatopfer vorlag.

Die Beurteilung der Berufungsinstanz im Amtshaftungsverfahren ist zutreffend, war doch die gesetzliche Bestimmung des § 7a Abs 1 MedienG nicht vollkommen eindeutig und fehlte zu der hier wesentlichen Rechtsfrage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt höchstgerichtliche Rechtsprechung. In den Materialien (RV, 503 BlgNRDie Beurteilung der Berufungsinstanz im Amtshaftungsverfahren ist zutreffend, war doch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG nicht vollkommen eindeutig und fehlte zu der hier wesentlichen Rechtsfrage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt höchstgerichtliche Rechtsprechung. In den Materialien (RV, 503 BlgNR

18. GP, 9, 11 ff; Bericht des Justizausschusses aaO) war zu einem "per-se-Identitätsschutz" für Polizisten aus hier nicht zu untersuchenden Gründen bewußt oder unbeabsichtigt nicht Stellung genommen worden. Auch in der damals zugänglichen Literatur (Foregger/Litzka, Mediengesetz3, MTA [1993] 59 ff; Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz und Mediengesetz-Novelle 1992 in MuR 1994, 42 ff; Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2 38 ff [die 3.Auflage erschien erst nach dem September 1994]) finden sich keine Ausführungen, die der Ansicht der Vorinstanzen im Anlaßverfahren entgegengehalten werden könnten. Diese hatten somit über den Antrag des Klägers, ohne sich dabei auf Entscheidungshilfen stützen zu können, darüber zu befinden, ob die Gefährdung eines Polizisten, der bei der Verfolgung und Verhaftung eines Täters (hier: eines nigerianischen Rauschgifthändlers) Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wird, durch mögliche Racheakte jener "Organisation", der der Täter angehörte, eine Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen darstellt. Die Regelung des § 7a MedienG hebt zwar in Abs 2 bestimmte Fälle hervor, bei deren Vorliegen schutzwürdige Interessen "jedenfalls" verletzt werden, überläßt aber im übrigen die nähere Ausdeutung des unbestimmten Rechtsbrgiffs der "schutzwürdigen Interessen", wohl um den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden zu können, der Rechtsprechung (Abs 1). Für die Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen im Anlaßverfahren können auch die Erläuterungen im Bericht des Justizausschusses (aaO 2 f) ins Treffen geführt werden, Grundlage und Richtschnur sei der in der Präambel zum Mediengesetz bezogene Art 10 EMRK gewesen, nach dem jedermann das Recht zu freier Meinungsäußerung habe und dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht von Landesgrenzen einschließe; von dieser die Medienfreiheit verbürgenden Verfassungsbestimmung sei auszugehen, sie sei gewissermaßen die Regel. Davon bildeten die Bestimmungen der §§ 7a und 7b MedienG, die den in Art 10 Abs 2 EMRK vorgesehenen Einschränkungen entsprächen, bloß die "Ausnahmen" (vgl dazu auch Hager/Walenta aaO 53). Auch das weitere Argument der zweiten Instanz, der Kläger sei nach dem Inhalt des Zeitungsartikels vom 6. Juli 1993 kein zweites Mal "Opfer" einer strafbaren Handlung durch eine ausufernde, Persönlichkeitsrechte verletzende Berichterstattung (vgl dazu RV, aaO 11) geworden, ist nicht zu beanstanden. Die Gesamtbeurteilung des Berufungsgerichts, daß die Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Anlaßverfahren im zulässigen Beurteilungsspielraum einer Wertungsfrage gelegen und daher vertretbar gewesen sei, wird demnach vom Revisionsgericht gebilligt.18. GP, 9, 11 ff; Bericht des Justizausschusses aaO) war zu einem "per-se-Identitätsschutz" für Polizisten aus hier nicht zu untersuchenden Gründen bewußt oder unbeabsichtigt nicht Stellung genommen worden. Auch in der damals zugänglichen Literatur (Foregger/Litzka, Mediengesetz3, MTA [1993] 59 ff; Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz und Mediengesetz-Novelle 1992 in MuR 1994, 42 ff; Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2 38 ff [die 3.Auflage erschien erst nach dem September 1994]) finden sich keine Ausführungen, die der Ansicht der Vorinstanzen im Anlaßverfahren entgegengehalten werden könnten. Diese hatten somit über den Antrag des Klägers, ohne sich dabei auf Entscheidungshilfen stützen zu können, darüber zu befinden, ob die Gefährdung eines Polizisten, der bei der Verfolgung und Verhaftung eines Täters (hier: eines nigerianischen Rauschgifthändlers) Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wird, durch mögliche Racheakte jener "Organisation", der der Täter angehörte, eine Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen darstellt. Die Regelung des Paragraph 7 a, MedienG hebt zwar in Absatz 2, bestimmte Fälle hervor, bei deren Vorliegen schutzwürdige Interessen "jedenfalls" verletzt werden, überläßt aber im übrigen die nähere Ausdeutung des unbestimmten Rechtsbrgiffs der "schutzwürdigen Interessen", wohl um den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden zu können, der Rechtsprechung (Absatz eins,). Für die Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen im Anlaßverfahren können auch die Erläuterungen im Bericht des Justizausschusses (aaO 2 f) ins Treffen geführt werden, Grundlage und Richtschnur sei der in der Präambel zum Mediengesetz bezogene Artikel 10, EMRK gewesen, nach dem jedermann das Recht zu freier Meinungsäußerung habe und dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht von Landesgrenzen einschließe; von dieser die Medienfreiheit verbürgenden Verfassungsbestimmung sei auszugehen, sie sei gewissermaßen die Regel. Davon bildeten die Bestimmungen der Paragraphen 7 a und 7b MedienG, die den in Artikel 10, Absatz 2, EMRK vorgesehenen Einschränkungen entsprächen, bloß die "Ausnahmen" vergleiche dazu auch Hager/Walenta aaO 53). Auch das weitere Argument der zweiten Instanz, der Kläger sei nach dem Inhalt des Zeitungsartikels vom 6. Juli 1993 kein zweites Mal "Opfer" einer strafbaren Handlung durch eine ausufernde, Persönlichkeitsrechte verletzende Berichterstattung vergleiche dazu RV, aaO 11) geworden, ist nicht zu beanstanden. Die Gesamtbeurteilung des Berufungsgerichts, daß die Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Anlaßverfahren im zulässigen Beurteilungsspielraum einer Wertungsfrage gelegen und daher vertretbar gewesen sei, wird demnach vom Revisionsgericht gebilligt.

Demnach ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E51634 01A00608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00060.98Z.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0010OB00060_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten