TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/4 2006/18/0325

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des B A in L, geboren 1978, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Juli 2006, Zl. St 334/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 26. Juli 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 8. April 2005 (rechtskräftig seit 12. April 2005) vom Landesgericht Linz gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter und vierter Fall, § 15 StGB und § 164 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall und Abs. 4 zweiter und dritter Fall leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege u. a. eine Vielzahl an Fällen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu Grunde, wobei er die Straftaten von 2002 bis 2004, also über ca. drei Jahre, verübt habe.

Schon mit Schreiben vom 2. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Linz (der Erstbehörde) in Kenntnis gesetzt worden, dass er auf Grund seiner Verurteilung vom 17. August 1999 (offenbar: 1998) durch das Bezirksgericht Linz-Land wegen Betruges und Sachbeschädigung sowie auf Grund zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe, sollte er sich weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 17. Jänner 2000 sei er auf Grund seiner weiteren Verurteilung vom 29. Oktober 1999 durch das Landesgericht Linz wegen Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung, Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit nochmals darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen würde, wenn er weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen sollte.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG im Hinblick auf seine Verurteilung durch das Landesgericht Linz (vom 8. April 2005) erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer habe die Mahnung der Erstbehörde vom 2. Februar 1999 ebenso in den Wind geschlagen wie deren Mahnung vom 17. Februar 2000, womit er jeweils auf die Möglichkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn hingewiesen worden sei. Ungeachtet dieser Mahnungen habe er sich neuerlich in noch schwererer Form strafbar gemacht. Es sei daher die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, weil er sich in schwerster Weise in Österreich strafbar gemacht habe, und es sei auch von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 leg. cit. Gebrauch zu machen gewesen, weil eine Abstandnahme diesbezüglich die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte.

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu beachten gewesen, dass ihm zweifelsohne eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen sei. Insbesondere sei zu beachten gewesen, dass er sich seit 1992 in Österreich aufhalte und eine Lebensgemeinschaft führe. Auch hielten sich nahe Verwandte von ihm hier auf. Unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen und im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sodass das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. Von einer vollständigen Integration des Beschwerdeführers könne in sozialer Hinsicht nicht ausgegangen werden. Auch in beruflicher Hinsicht scheine er noch nicht integriert zu sein.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal erst nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Auf Grund der Tatsache, dass er die Straftaten von 2002 bis 2004 (also über ca. drei Jahre) verübt habe, sei diese Dauer angemessen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Hinblick auf die unbestrittene (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers vom 8. April 2005 durch das Landesgericht Linz begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

1.2. Nach dem im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1998 wegen Betruges und Sachbeschädigung und in weiterer Folge am 29. Oktober 1999 wegen Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung, Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt. Obwohl ihm jeweils von der Erstbehörde die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angedroht worden war, sollte er sich weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten, wurde der Beschwerdeführer neuerlich - und in einer noch weit massiveren Weise - straffällig und verübte über eine Dauer von rund drei Jahren von 2002 bis 2004 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine Vielzahl an Fällen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. Darüber hinaus beging er das Verbrechen der Hehlerei. Auf Grund dieser Straftaten wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (rechtskräftig) verhängt.

Angesichts dieses beträchtlichen Gesamtfehlverhaltens ist die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ausgeht, sodass auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG vorliegen, nicht als rechtswidrig anzusehen ist.

Ob, wie die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden und sohin das Strafgericht von einer für ihn günstigen Verhaltensprognose ausgegangen sei, kann dahingestellt bleiben, weil die Fremdenpolizeibehörden ihre Beurteilung ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu treffen haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0103, mwN), sodass den eine bedingte Entlassung eines Strafgefangenen aus der Haft begründenden Erwägungen des Strafgerichtes insoweit keine Relevanz zukommt.

2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1992 und seine Bindungen zu seinen hier lebenden Verwandten und seiner Lebensgefährtin berücksichtigt. Wenn sie dennoch angesichts des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als (zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen) dringend geboten und somit im Licht des § 66 Abs. 1 FPG zulässig erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 zweimal gerichtlich verurteilt und ihm jeweils die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angedroht worden war und er dennoch in der Zeit von 2002 bis 2004 die oben genannten massiven Vermögensdelikte verübte, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (jedenfalls) kein geringeres Gewicht zukommt als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und diese Maßnahme daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand, und zwar auch dann, wenn man den von der Beschwerde behaupteten Umstand berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nunmehr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe, die wirtschaftliche Situation in seiner Heimat schlecht sei und er dort keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr habe. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe.

3. Schließlich begegnen dem angefochtenen Bescheid auch in Ansehung der darin festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot (oder ein Rückkehrverbot) in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers und der von ihm verübten Eigentumsdelikte die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vor Ablauf von zehn Jahren angenommen werden könne, und es zeigt die Beschwerde auch keine Umstände auf, die diese Annahme als unrichtig erscheinen ließen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180325.X00

Im RIS seit

27.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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