Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Peißl und Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei Dr. Bertwin L*****, vertreten durch Dr. Erwin Fiedler, Rechtsanwalt in Pöllau, wegen S 428.206,86 sA (Revisionsinteresse S 306.066,08 sA), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. Mai 1998, GZ 3 R 95/98g-56, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fälligkeit des Entgelts nur dann mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraussetzt (EvBl 1985, 453; RdW 1992, 400; ecolex 1994, 317). Trifft dies nicht zu, so ist das Entgelt unabhängig davon fällig, ob abgerechnet wird. Wird eine überhöhte Rechnung gelegt, so hindert dies die Fälligkeit des tatsächlich geschuldeten Betrages nicht (RZ 1979/38).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Nach dem festgestellten Sachverhalt war dem Beklagten bekannt, wie das Entgelt der Klägerin aufgrund der von ihm bestätigten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu errechnen war. Es trifft daher nicht zu, daß ihm die Berechnungsgrundlagen vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht bekannt gewesen wären.
Anmerkung
E51601 04A02528European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00252.98G.0929.000Dokumentnummer
JJT_19980929_OGH0002_0040OB00252_98G0000_000