TE OGH 1998/9/29 5Ob200/98t

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Walter W*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die Antragsgegner 1. Mag. Helga von der T*****, vertreten durch Dipl. Ing. Bernhard von der Thannen, Ammerlingstraße 9/15, 1060 Wien, 2. Gerhard S*****, 3. Susanne S*****, beide vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, 4. Johann P*****, 5. Henriette P*****, 6. Jürgen A*****, 7. Barbara A*****, 8. Franz G*****, 9. Maria G*****,

10. Peter W*****, die unter 4. bis 10. angeführten Antragsgegner vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, und 11. Alfred W*****, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Februar 1998, GZ 2 R 425/97w-23b, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 2. November 1997, GZ 10 Nc 54/96w-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist schuldig, den unter 4. bis 10. angeführten Antragsgegnern binnen 14 Tagen die mit S 3.074,04 (darin enthalten S 507,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann, ob der Mangel einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist (SZ 40/78; RIS-Justiz RS0071136). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Überprüfung dieses Verschuldensvorwurfes ist daher gemäß § 14 Abs 1 AußStrG nur möglich, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm unterlaufen ist, die es im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren gilt (vgl MietSlg 43.255; MietSlg 43.389; EFSlg 49.667 uva). Eine derartige Fehlbeurteilung der vom Antragsteller zu verantwortenden Versäumnisse bei der Aufschließung seiner Liegenschaft ist jedoch nicht zu erkennen.Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann, ob der Mangel einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist (SZ 40/78; RIS-Justiz RS0071136). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Überprüfung dieses Verschuldensvorwurfes ist daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nur möglich, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm unterlaufen ist, die es im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren gilt vergleiche MietSlg 43.255; MietSlg 43.389; EFSlg 49.667 uva). Eine derartige Fehlbeurteilung der vom Antragsteller zu verantwortenden Versäumnisse bei der Aufschließung seiner Liegenschaft ist jedoch nicht zu erkennen.

Auszugehen ist davon, daß die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bis zum Jahr 1964 Teil einer im Miteigentum des Antragstellers und des 11. Antragsgegners stehenden Liegenschaft war, die über eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügte. Erst durch die Teilung dieser Liegenschaft ging für das Trennstück des Antragstellers diese Wegeverbindung verloren, weil der Antragsteller "im Glauben" an eine andere Wegeverbindung auf die Einräumung eines Wegerechts über die Liegenschaft des 11. Antragsgegners verzichte. Eine solche "Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation" ist in den Materialien zum NWG als Paradefall für eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers genannt (vgl 8 Ob 502/89 mit dem Hinweis auf 1292 Blg Abgeordnetenhaus XI. Zession 1895, 15). Wenn sich das Rekursgericht dieser Rechtsansicht anschloß, läßt sich nicht mit einer groben Fehlbeurteilung bei der Auslegung des Begriffes der auffallenden Sorglosigkeit argumentieren.Auszugehen ist davon, daß die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bis zum Jahr 1964 Teil einer im Miteigentum des Antragstellers und des 11. Antragsgegners stehenden Liegenschaft war, die über eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügte. Erst durch die Teilung dieser Liegenschaft ging für das Trennstück des Antragstellers diese Wegeverbindung verloren, weil der Antragsteller "im Glauben" an eine andere Wegeverbindung auf die Einräumung eines Wegerechts über die Liegenschaft des 11. Antragsgegners verzichte. Eine solche "Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation" ist in den Materialien zum NWG als Paradefall für eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers genannt vergleiche 8 Ob 502/89 mit dem Hinweis auf 1292 Blg Abgeordnetenhaus römisch XI. Zession 1895, 15). Wenn sich das Rekursgericht dieser Rechtsansicht anschloß, läßt sich nicht mit einer groben Fehlbeurteilung bei der Auslegung des Begriffes der auffallenden Sorglosigkeit argumentieren.

Es trifft auch nicht zu, daß das Rekursgericht bei der Lösung des angesprochenen Auslegungsproblems von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre. In der zu 3 Ob 586/77 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 7. 1977 wurde zwar ausgesprochen, daß dem Käufer einer notleidenden Liegenschaft nicht der Vorwurf der auffallenden Sorglosigkeit gemacht werden kann, wenn er einem ihm vorgelegten Lageplan und der Zusicherung des Verkäufers vertraut, durch ein ihm eingeräumtes Geh- und Fahrtrecht einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz zu erhalten, ohne die Angaben durch eine Einsicht in die Grundbuchsmappe zu überprüfen. Abgesehen davon, daß derartige Zusicherungen im gegenständlichen Fall nicht festgestellt wurden, macht es einen Unterschied, ob dem Erwerber einer Liegenschaft oder einem mit den Verhältnissen vertrauten Miteigentümer anläßlich der Teilung seiner Liegenschaft Versäumnisse hinsichtlicher der Erhaltung einer Anbindung an das öffentliche Wegenetz unterlaufen. Daß der Antragsteller "glaubte" (also sich keineswegs sicher war) über eine zweite, ihm verbleibende Wegeverbindung zum öffentlichen Straßennetz zu verfügen, entschuldigt die Unterlassung einer vorsorglichen Nachprüfung nicht. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die vom Rekursgericht der Parteienaussage des Antragstellers entnommene Feststellung, er habe ohnehin nie gedacht, daß es sich beim fraglichen (von ihm nie benützten) zweiten Weg um ein öffentliches Grundstück handle, in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Daß das Rekursgericht in der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den in § 2 Abs 1 NWG normierten Begriff der auffallenden Sorglosigkeit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannte und die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zuließ, ist unbeachtlich, weil ein derartiger Ausspruch den Obersten Gerichtshof nicht bindet.Daß das Rekursgericht in der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den in Paragraph 2, Absatz eins, NWG normierten Begriff der auffallenden Sorglosigkeit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannte und die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zuließ, ist unbeachtlich, weil ein derartiger Ausspruch den Obersten Gerichtshof nicht bindet.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 25 Abs 1 NWG (EvBl 1985/127). Sie weicht nur insofern vom Kostenverzeichnis der zu 4. bis 10. angeführten Antragsgegner ab, als auf die Bemessungsgrundlage des § 14 lit c RATG zurückgegriffen werden mußte.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 25, Absatz eins, NWG (EvBl 1985/127). Sie weicht nur insofern vom Kostenverzeichnis der zu 4. bis 10. angeführten Antragsgegner ab, als auf die Bemessungsgrundlage des Paragraph 14, Litera c, RATG zurückgegriffen werden mußte.

Anmerkung

E51477 05A02008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00200.98T.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0050OB00200_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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