TE OGH 1998/9/29 1Ob115/98p

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Rene M*****, geboren am *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Unterhaltssachwalterin, infolge Revisionsrekurses der Mutter Angelika E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichts vom 2. Februar 1998, GZ 1 R 43/98w-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Voitsberg vom 12. Dezember 1997, GZ 1 P 2694/95h-45, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Mutter beantragte die Entbindung von ihrer Geldunterhaltspflicht von 1.500 S monatlich für ihren mj. ehelichen Sohn Rene ab Februar 1997. Sie brachte vor, in Lebensgemeinschaft zu leben. Dieser Lebensgemeinschaft seien zwei Kinder, der mj. Manuel, geboren am 13. Dezember 1994, und der mj. Marcell, geboren am 22. Februar 1997, entsprossen, die sich in ihrer Pflege und Erziehung befänden. Ihr Lebensgefährte verdiene etwa 25.000 S monatlich und habe an Kreditkosten "für den Um- und Ausbau eines Hauses" rund 20.000 S monatlich zu leisten. Sie beziehe derzeit ein Karenzgeld von 206,90 S täglich und müsse es - wegen der Kreditbelastung ihres Lebensgefährten - für die beiden Kinder aus der Lebensgemeinschaft verwenden. Ihr Lebensgefährte habe noch für ein weiteres Kind zu sorgen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach seiner Ansicht ist eine Unterhaltsbefreiung nicht durchsetzbar, weil der infolge der Lebensgemeinschaft verringerte Karenzgeldanspruch der Mutter nicht zu Lasten des Kindes gehen könne. Diese erhielte als "Alleinerzieherin" ein Karenzgeld von rund 9.000 S monatlich. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei daher auf Grundlage jenes Karenzgelds, das sie ohne Lebensgemeinschaft erhielte, zu beurteilen. Danach sei die Mutter weiterhin in der Lage, ihre bisherige Unterhaltspflicht zu erfüllen. Im tatsächlichen Karenzgeldbezug von rund 6.200 S monatlich sei überdies ein Familienzuschlag von 642 S für den Unterhaltsberechtigten enthalten, der jedenfalls diesem zustehe.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese nur insoweit bekämpfte Entscheidung, als die Unterhaltsleistung nicht auf 642 S monatlich herabgesetzt wurde, und sprach gemäß § 14a Abs 3 AußStrG schließlich aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Mutter könne ihre Lebensverhältnisse nach eigenem Ermessen gestalten. Sie habe jedoch dabei auf ihre bereits vor Aufnahme der Lebensgemeinschaft entstandene Unterhaltspflicht Bedacht zu nehmen. Die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Verbindungen seien gleichrangig. Unzutreffend sei die Ansicht der Mutter, ihr Karenzgeld bloß für die der Lebensgemeinschaft entsprossenen Kinder verwenden zu müssen, weil ihr Lebensgefährte durch Kreditrückzahlungen von 20.000 S monatlich belastet sei, werde dieser doch dadurch von seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung entlastet. Ohne Lebensgemeinschaft hätte die Mutter einen Karenzgeldanspruch von 8.819,60 S monatlich, was einem Mehrbetrag von 2.500 S entspreche. Dieser sei "fiktiv in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen". Danach sei aber die Mutter weiterhin in der Lage, der Unterhaltspflicht von 1.500 S monatlich für ihr mj. eheliches Kind zu entsprechen, verblieben ihr doch dann etwa 7.300 S monatlich zur Deckung eigener Bedürfnisse, wogegen das Unterhaltsexistenzminimum 7.032 S monatlich betrage.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese nur insoweit bekämpfte Entscheidung, als die Unterhaltsleistung nicht auf 642 S monatlich herabgesetzt wurde, und sprach gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG schließlich aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Mutter könne ihre Lebensverhältnisse nach eigenem Ermessen gestalten. Sie habe jedoch dabei auf ihre bereits vor Aufnahme der Lebensgemeinschaft entstandene Unterhaltspflicht Bedacht zu nehmen. Die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Verbindungen seien gleichrangig. Unzutreffend sei die Ansicht der Mutter, ihr Karenzgeld bloß für die der Lebensgemeinschaft entsprossenen Kinder verwenden zu müssen, weil ihr Lebensgefährte durch Kreditrückzahlungen von 20.000 S monatlich belastet sei, werde dieser doch dadurch von seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung entlastet. Ohne Lebensgemeinschaft hätte die Mutter einen Karenzgeldanspruch von 8.819,60 S monatlich, was einem Mehrbetrag von 2.500 S entspreche. Dieser sei "fiktiv in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen". Danach sei aber die Mutter weiterhin in der Lage, der Unterhaltspflicht von 1.500 S monatlich für ihr mj. eheliches Kind zu entsprechen, verblieben ihr doch dann etwa 7.300 S monatlich zur Deckung eigener Bedürfnisse, wogegen das Unterhaltsexistenzminimum 7.032 S monatlich betrage.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Die Ansicht der Vorinstanzen, die Unterhaltspflicht der Mutter sei fiktiv nach jenem Karenzgeld zu bemessen, das sie hätte erzielen können, wenn sie keine Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer jüngeren Kinder eingegangen wäre, beruht auf einem Mißverständnis des gesetzlichen Anspannungsgrundsatzes. Seine Anwendung soll bloß gewährleisten, daß die Unterhaltsbemessungsgrundlage nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners festgelegt wird, soll sich dieser seiner Leistungspflicht doch nicht dadurch entziehen können, daß er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterläßt (Schwimann, Unterhaltsrecht 53 ff, 119 ff; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 245 ff je mN aus der Rsp). Der Anspannungsgrundsatz berücksichtigt demnach den zumutbaren Einsatz eigener Kräfte des Unterhaltsschuldners. Er zielt dagegen nicht auf die Ausübung rechtlichen Drucks auf den Unterhaltsschuldner ab, seine persönlichen Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß letztlich die öffentliche Hand im alleinigen Interesse eines Unterhaltsberechtigten eine höhere Leistung zu erbringen habe. Den Unterhaltsschuldner trifft selbst unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern keine Rechtspflicht dahin, seinen persönlichen Wunsch auf Begründung einer Lebensgemeinschaft hintanzustellen, nur um dadurch die Voraussetzungen für einen höheren Karenzgeldanspruch (siehe zu diesem Begriff das KarenzgeldG BGBl I 1997/47), der ihm erst (höhere) Unterhaltsleistungen ermöglichen würde, zu schaffen. Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann daher niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen. Allein damit ist allerdings für die Rechtsansicht der Mutter noch nichts gewonnen.Die Ansicht der Vorinstanzen, die Unterhaltspflicht der Mutter sei fiktiv nach jenem Karenzgeld zu bemessen, das sie hätte erzielen können, wenn sie keine Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer jüngeren Kinder eingegangen wäre, beruht auf einem Mißverständnis des gesetzlichen Anspannungsgrundsatzes. Seine Anwendung soll bloß gewährleisten, daß die Unterhaltsbemessungsgrundlage nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners festgelegt wird, soll sich dieser seiner Leistungspflicht doch nicht dadurch entziehen können, daß er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterläßt (Schwimann, Unterhaltsrecht 53 ff, 119 ff; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 245 ff je mN aus der Rsp). Der Anspannungsgrundsatz berücksichtigt demnach den zumutbaren Einsatz eigener Kräfte des Unterhaltsschuldners. Er zielt dagegen nicht auf die Ausübung rechtlichen Drucks auf den Unterhaltsschuldner ab, seine persönlichen Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß letztlich die öffentliche Hand im alleinigen Interesse eines Unterhaltsberechtigten eine höhere Leistung zu erbringen habe. Den Unterhaltsschuldner trifft selbst unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern keine Rechtspflicht dahin, seinen persönlichen Wunsch auf Begründung einer Lebensgemeinschaft hintanzustellen, nur um dadurch die Voraussetzungen für einen höheren Karenzgeldanspruch (siehe zu diesem Begriff das KarenzgeldG BGBl römisch eins 1997/47), der ihm erst (höhere) Unterhaltsleistungen ermöglichen würde, zu schaffen. Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann daher niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen. Allein damit ist allerdings für die Rechtsansicht der Mutter noch nichts gewonnen.

Die Mutter kann sich - hierin ist dem Rekursgericht beizupflichten - ihrer Unterhaltspflicht für ihren ehelichen Sohn Rene nicht dadurch entziehen, daß sie ihren Lebensgefährten, der nach dem Akteninhalt nunmehr ihr zweiter Ehegatte ist, von seiner Unterhaltspflicht für ihre jüngeren Kinder entlastet, indem sie ihr Karenzgeld - offenkundig abgesehen vom Familienzuschlag von 642 S monatlich - nach ihrem Vorbringen im Verfahren erster Instanz nur für letztere verwendet. Soweit die Rechtsmittelwerberin einen Mangel des Rekursverfahrens behauptet, weil das Gericht zweiter Instanz die Aufklärung der näheren Umstände, weshalb ihr neuer Lebenspartner 20.000 S monatlich aufwenden müsse, um die "Gefahr der Obdachlosigkeit" von ihr und ihren jüngeren Kindern abzuwenden, unterlassen habe, ist ihr zu entgegnen, daß sie ein solches Vorbringen weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekurs, der sich ausschließlich auf die Frage der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft und deren Auswirkungen auf die Höhe des Karenzgelds bezog, erstattete. Schon deshalb kann daher das Rekursverfahren im aufgezeigten Punkt nicht mangelhaft sein. Es fehlt aber selbst im Revisionsrekurs noch immer an konkreten Tatsachenbehauptungen, weshalb der Lebensgefährte als Vater der jüngeren Kinder die Gefahr für deren und deren Mutter Obdachlosigkeit nur mit einem Aufwand von 20.000 S monatlich habe abwenden können. Im übrigen wären Neuerungen im Rekurs gemäß § 10 AußStrG nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (EFSlg 82.766; EFSlg 76.437 uva). Der weiteren Erörterung ist daher zugrundezulegen, daß die Mutter für ihre jüngeren Kinder, die sie in ihrem Haushalt betreut, keine gesetzliche Geldunterhaltspflicht zu erfüllen hat, weil das behauptete Einkommen des Vaters dieser Kinder von 25.000 S monatlich ausreichen muß, deren Geldunterhaltsbedarf zu decken.Die Mutter kann sich - hierin ist dem Rekursgericht beizupflichten - ihrer Unterhaltspflicht für ihren ehelichen Sohn Rene nicht dadurch entziehen, daß sie ihren Lebensgefährten, der nach dem Akteninhalt nunmehr ihr zweiter Ehegatte ist, von seiner Unterhaltspflicht für ihre jüngeren Kinder entlastet, indem sie ihr Karenzgeld - offenkundig abgesehen vom Familienzuschlag von 642 S monatlich - nach ihrem Vorbringen im Verfahren erster Instanz nur für letztere verwendet. Soweit die Rechtsmittelwerberin einen Mangel des Rekursverfahrens behauptet, weil das Gericht zweiter Instanz die Aufklärung der näheren Umstände, weshalb ihr neuer Lebenspartner 20.000 S monatlich aufwenden müsse, um die "Gefahr der Obdachlosigkeit" von ihr und ihren jüngeren Kindern abzuwenden, unterlassen habe, ist ihr zu entgegnen, daß sie ein solches Vorbringen weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekurs, der sich ausschließlich auf die Frage der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft und deren Auswirkungen auf die Höhe des Karenzgelds bezog, erstattete. Schon deshalb kann daher das Rekursverfahren im aufgezeigten Punkt nicht mangelhaft sein. Es fehlt aber selbst im Revisionsrekurs noch immer an konkreten Tatsachenbehauptungen, weshalb der Lebensgefährte als Vater der jüngeren Kinder die Gefahr für deren und deren Mutter Obdachlosigkeit nur mit einem Aufwand von 20.000 S monatlich habe abwenden können. Im übrigen wären Neuerungen im Rekurs gemäß Paragraph 10, AußStrG nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (EFSlg 82.766; EFSlg 76.437 uva). Der weiteren Erörterung ist daher zugrundezulegen, daß die Mutter für ihre jüngeren Kinder, die sie in ihrem Haushalt betreut, keine gesetzliche Geldunterhaltspflicht zu erfüllen hat, weil das behauptete Einkommen des Vaters dieser Kinder von 25.000 S monatlich ausreichen muß, deren Geldunterhaltsbedarf zu decken.

Karenzgeld ist trotz seiner Unpfändbarkeit in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (SZ 65/126). Das wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen. Nicht zu folgen ist allerdings der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, die auch den rechtlichen Erörterungen des Rekursgerichts zugrundeliegt, ihre Unterhaltspflicht für ihren ehelichen Sohn Rene könne nur solange bestehen, als sie ein das Unterhaltsexistenzminimum übersteigendes Einkommen erziele. Richtig ist zwar, wie im Revisionsrekurs unter Berufung auf die Entscheidung SZ 63/88 ausgeführt wird, daß der Oberste Gerichtshof den voraussichtlich pfändbaren Einkommensteil als Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltsschuldners ansieht, die Rechtsmittelwerberin übersieht jedoch, daß das Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b Abs 2 EO keine starre Untergrenze für die Durchsetzbarkeit gesetzlicher Unterhaltsansprüche bildet, weil dieser Richtwert vom Exekutionsgericht gemäß § 292b EO auf Antrag angemessen herabzusetzen ist, wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können (1 Ob 590/95; EFSlg 70.818; RZ 1994/57; 3 Ob 5/94; 4 Ob 556/94; 2 Ob 569/94 = EvBl 1995/129; 2 Ob 576/94; 9 Ob 507/95). Gemäß § 292b EO hat dem Verpflichteten ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (1 Ob 590/95; RZ 1994/57; 3 Ob 5/94; 2 Ob 569/94 = EvBl 1995/129; 2 Ob 576/94). Dabei ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß die angemessene Herabsetzung des Freibetrags ihre Grenze dort finde, wo nicht einmal der laufende Unterhalt des Kindes zur Gänze hereingebracht werden könnte.Karenzgeld ist trotz seiner Unpfändbarkeit in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (SZ 65/126). Das wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen. Nicht zu folgen ist allerdings der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, die auch den rechtlichen Erörterungen des Rekursgerichts zugrundeliegt, ihre Unterhaltspflicht für ihren ehelichen Sohn Rene könne nur solange bestehen, als sie ein das Unterhaltsexistenzminimum übersteigendes Einkommen erziele. Richtig ist zwar, wie im Revisionsrekurs unter Berufung auf die Entscheidung SZ 63/88 ausgeführt wird, daß der Oberste Gerichtshof den voraussichtlich pfändbaren Einkommensteil als Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltsschuldners ansieht, die Rechtsmittelwerberin übersieht jedoch, daß das Unterhaltsexistenzminimum gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO keine starre Untergrenze für die Durchsetzbarkeit gesetzlicher Unterhaltsansprüche bildet, weil dieser Richtwert vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 292 b, EO auf Antrag angemessen herabzusetzen ist, wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können (1 Ob 590/95; EFSlg 70.818; RZ 1994/57; 3 Ob 5/94; 4 Ob 556/94; 2 Ob 569/94 = EvBl 1995/129; 2 Ob 576/94; 9 Ob 507/95). Gemäß Paragraph 292 b, EO hat dem Verpflichteten ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (1 Ob 590/95; RZ 1994/57; 3 Ob 5/94; 2 Ob 569/94 = EvBl 1995/129; 2 Ob 576/94). Dabei ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß die angemessene Herabsetzung des Freibetrags ihre Grenze dort finde, wo nicht einmal der laufende Unterhalt des Kindes zur Gänze hereingebracht werden könnte.

Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten bei Festlegung des unpfändbaren Freibetrags einen Ermessensspielraum (1 Ob 590/95; RZ 1994/57; 3 Ob 5/94), hat doch der Gesetzgeber durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen (1 Ob 590/95; 2 Ob 569/94 = EvBl 1995/129; 2 Ob 576/94). Ein pflichtbewußter Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder im Normalfall ebenfalls an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (1 Ob 590/95; 1 Ob 550/94; 2 Ob 569/94 = EvBl 1995/129; 2 Ob 576/94). Das gilt gerade auch für das Karenzgeld des Unterhaltsschuldners (SZ 65/126).Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten bei Festlegung des unpfändbaren Freibetrags einen Ermessensspielraum (1 Ob 590/95; RZ 1994/57; 3 Ob 5/94), hat doch der Gesetzgeber durch Paragraph 292 b, EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen (1 Ob 590/95; 2 Ob 569/94 = EvBl 1995/129; 2 Ob 576/94). Ein pflichtbewußter Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder im Normalfall ebenfalls an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (1 Ob 590/95; 1 Ob 550/94; 2 Ob 569/94 = EvBl 1995/129; 2 Ob 576/94). Das gilt gerade auch für das Karenzgeld des Unterhaltsschuldners (SZ 65/126).

Unter Heranziehung solcher Rechtsgrundlagen ist es aber der Mutter, die für keine anderen Kinder geldunterhaltspflichtig ist und deren eigenen Unterhaltsbedürfnisse - nach ihren Rechtsmittel- ausführungen - zumindest teilweise durch ihren Lebensgefährten gedeckt werden, zumutbar, für ihren ehelichen Sohn Rene weiterhin 1.500 S monatlich an Unterhalt zu bezahlen, weil ihr dann von ihrem Karenzgeld von rund 6.200 S monatlich noch immer rund 4.700 S zur Deckung ihrer eigenen Unterhaltsbedürfnisse verbleiben. So wurde etwa der Freibetrag gemäß § 292b EO in der Entscheidung 3 Ob 5/94, die sich auf einen Ehegattenunterhalt bezieht, bei einem monatlichen Nettopensionseinkommen des Unterhaltsschuldners von 6.619 S mit bloß 3.619 S festgesetzt. Hervorzuheben ist hier ferner, daß der eigentliche Geldunterhaltsaufwand der Mutter für ihren ehelichen Sohn Rene, soweit er nicht aus dem Familienzuschlag von 642 S monatlich gedeckt werden kann, nur rund 860 S monatlich beträgt.Unter Heranziehung solcher Rechtsgrundlagen ist es aber der Mutter, die für keine anderen Kinder geldunterhaltspflichtig ist und deren eigenen Unterhaltsbedürfnisse - nach ihren Rechtsmittel- ausführungen - zumindest teilweise durch ihren Lebensgefährten gedeckt werden, zumutbar, für ihren ehelichen Sohn Rene weiterhin 1.500 S monatlich an Unterhalt zu bezahlen, weil ihr dann von ihrem Karenzgeld von rund 6.200 S monatlich noch immer rund 4.700 S zur Deckung ihrer eigenen Unterhaltsbedürfnisse verbleiben. So wurde etwa der Freibetrag gemäß Paragraph 292 b, EO in der Entscheidung 3 Ob 5/94, die sich auf einen Ehegattenunterhalt bezieht, bei einem monatlichen Nettopensionseinkommen des Unterhaltsschuldners von 6.619 S mit bloß 3.619 S festgesetzt. Hervorzuheben ist hier ferner, daß der eigentliche Geldunterhaltsaufwand der Mutter für ihren ehelichen Sohn Rene, soweit er nicht aus dem Familienzuschlag von 642 S monatlich gedeckt werden kann, nur rund 860 S monatlich beträgt.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte daher die gänzliche Abweisung des Unterhaltsentbindungsantrags der Mutter im Ergebnis zu Recht, sodaß deren Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben muß.

Anmerkung

E51452 01AA1158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00115.98P.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0010OB00115_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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