TE OGH 1998/9/29 1Ob76/98b

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** B***** Versicherungsaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michael W*****, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 278.125,84 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), infolge von Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. November 1997, GZ 14 R 103/97p-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Februar 1997, GZ 23 Cg 104/96v-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die anteilig mit S 2.553,-- (darin S 425,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Haftpflichtversicherer eines Vereins, der im Jahre 1988 dem Beklagten den Auftrag zur Herstellung und Aufstellung eines Gipfelkreuzes aus Holz in der Nähe einer Hütte im Wechselgebiet erteilte. Am 21. 9. 1993 stürzte das schwere Holzkreuz um; dabei wurde ein Hauptschüler, der sich dort im Rahmen eines Wandertags aufhielt, schwer verletzt. Der Schüler klagte den Verein als Eigentümer des Holzkreuzes wegen dessen nicht fachgerechter Aufstellung, Erhaltung und Wartung auf Schadenersatz. In diesem Rechtsstreit bestritt der Eigentümer des Kreuzes im Einvernehmen mit der klagenden Partei das Klagebegehren und machte geltend, das Aufgehen der Seilklemme bei einem Abspannseil sei ausschließlich auf unsachgemäßes Hantieren von Schülern an den Spannseilen zustandegekommen. Dem Beklagten wurde der Streit verkündet, er trat dem Verfahren aber nicht als Nebenintervenient bei. Dem in diesem Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, daß bei den Spannseilen statt der zumindest erforderlichen zwei Backenzahnklemmen nur jeweils eine vorhanden gewesen war. Deshalb schlossen die Parteien dieses Verfahrens einen Vergleich, mit dem sich der Verein als Eigentümer des Holzkreuzes verpflichtete, dem Hauptschüler das begehrte Schmerzengeld von S 120.000 und die Prozeßkosten zu bezahlen; im Vergleich wurde auch "festgestellt", daß der Verein dem Hauptschüler für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall hafte. Die klagende Partei bezahlte als Haftpflichtversicherer des Vereins bisher S 278.125,84 an den Hauptschüler.

Mit der hier vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei als Legalzessionar gemäß § 67 VersVG die Bezahlung von S 278.125,84 samt 4 % Zinsen seit 16. 12. 1995 und die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 21. 9. 1993 hafte. Das vom Beklagten angefertigte und aufgestellte schwere Holzkreuz sei mit drei Drahtseilen abgespannt gewesen, die durch die im Felsboden befestigten Eisenringe gezogen gewesen seien. Die Spannseile seien lediglich mit je einer Backenzahnklemme festgeklemmt gewesen, obwohl zumindest je zwei solcher Klemmen erforderlich gewesen wären, um das Seil gegen das "Ausrauschen" zu sichern. Daher habe sich am 21. 9. 1993 eines der Seile gelöst und das Kreuz sei auf den auf dem Felsen sitzenden Hauptschüler gefallen. Das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe den Beklagten, der es unterlassen habe, die Verankerung des Kreuzes und die Befestigung der Spannseile dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Aufgrund der Verletzungen des Hauptschülers sei mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß noch weitere Leistungen aus dem Titel des Schadenersatzes erbracht werden müßten.Mit der hier vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei als Legalzessionar gemäß Paragraph 67, VersVG die Bezahlung von S 278.125,84 samt 4 % Zinsen seit 16. 12. 1995 und die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 21. 9. 1993 hafte. Das vom Beklagten angefertigte und aufgestellte schwere Holzkreuz sei mit drei Drahtseilen abgespannt gewesen, die durch die im Felsboden befestigten Eisenringe gezogen gewesen seien. Die Spannseile seien lediglich mit je einer Backenzahnklemme festgeklemmt gewesen, obwohl zumindest je zwei solcher Klemmen erforderlich gewesen wären, um das Seil gegen das "Ausrauschen" zu sichern. Daher habe sich am 21. 9. 1993 eines der Seile gelöst und das Kreuz sei auf den auf dem Felsen sitzenden Hauptschüler gefallen. Das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe den Beklagten, der es unterlassen habe, die Verankerung des Kreuzes und die Befestigung der Spannseile dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Aufgrund der Verletzungen des Hauptschülers sei mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß noch weitere Leistungen aus dem Titel des Schadenersatzes erbracht werden müßten.

Der Beklagte wendete ein, ihn treffe kein Verschulden, weil die Spannseile zweckentfremdet durch Schüler zum Schaukeln benützt worden seien. Dies sei ihm nicht anzulasten. Die Anbringung bloß einer Backenzahnklemme möge den Empfehlungen der Ö-Norm nicht entsprochen haben, sei aber für den Eintritt des Schadens nicht kausal gewesen, weil das Gipfelkreuz seit 1988 orkanartigen Stürmen standgehalten habe und nur durch zweckfremde Einwirkungen Dritter umgestürzt sei. Schüler hätten durch langdauerndes Schaukeln und Pendeln an den Seilen das Lösen der Seilklemme bewirkt; das überwiegende Verschulden am Umstürzen des Holzkreuzes treffe diese Schüler sowie die Lehrer, die als Aufsichtspersonen nicht eingeschritten seien. Den Eigentümer des Kreuzes treffe ein Mitverschulden, weil er die erforderliche, von ihm übernommene Wartung, zu der auch das Nachziehen der Befestigungsschrauben gehöre, nicht entsprechend ausgeführt habe; die letzte Wartung sei etwa ein Jahr vor dem Unfall erfolgt, es wäre aber eine Wartung in Abständen von einem halben Jahr notwendig gewesen. Der Ersatz der Kosten des Vorprozesses könne vom Beklagten als Solidarschuldner nicht verlangt werden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte fest, das Gipfelkreuz sei im Jahre 1988 in der Werkstätte des Beklagten vorgefertigt und von diesem und seinen Mitarbeitern aufgestellt worden. Es sei mit einem Eisenschuh auf einem Felsrücken befestigt worden, vom Kreuzungspunkt des Querbalkens hätten drei Abspannseile zum Felsen geführt. Die Verankerung dieser Spannseile im Felsen sei dadurch erfolgt, daß das Spannseil jeweils durch einen im Felsen eingelassenen und verankerten Eisenring geführt und mit einer Backenzahnklemme fixiert worden sei. Das Seilende sei durch Umwickeln mit Kupferdraht gegen ein Aufspleißen gesichert worden. Die Wartung des Kreuzes habe in jährlichen Intervallen stattgefunden; dabei sei es gestrichen, seien die Befestigungseinrichtungen kontrolliert und die Verspannungen, so auch die Backenzahnklemmen, nachgezogen worden. Zur Vornahme dieser Kontroll- und Wartungsarbeiten habe sich eine bestimmte Person verpflichtet, die sie auch namens des Eigentümers vorgenommen habe. Bis zum Jahre 1993 habe das Kreuz allen Beanspruchungen standgehalten. Am 21. 9. 1993 habe sich der später verletzte Hauptschüler im Rahmen eines Schulausflugs im Bereich des Kreuzes aufgehalten. In unmittelbarer Umgebung hätten sich Schüler einer anderen Schule befunden, die das Kreuz als Turngerät benutzt und versucht hätten, dieses einer Festigkeitsprobe zu unterziehen. Es sollte "anscheinend getestet" werden, in welchem Maß die Befestigungselemente einer Beanspruchung standhalten würden. Durch das Schaukeln habe sich letztlich eine Backenzahnklemme gelöst; das Seilende sei aus dem Ring im Felsen geglitten, das Kreuz sei umgestürzt und der Hauptschüler sei dabei sowohl am Kopf wie auch im Bereich der Hand schwer verletzt worden. Nach dem Stand der Technik und den einschlägigen Ö-Normen wäre es erforderlich gewesen, das Seilende durch drei Backenzahnklemmen zu sichern. Die Sicherung sei aber lediglich mittels einer Backenzahnklemme erfolgt, weitere Sicherungselemente seien nicht vorhanden gewesen. "Ein ständiges oder häufiges Nachdrehen" der Schraubenverbindungen an den Backenzahnklemmen im Zuge der Wartungsarbeiten sei deren Festigkeit eher abträglich gewesen. Dynamische Einwirkungen könnten bei gängigem Gewinde dazu führen, daß sich die Schraubenmuttern immer mehr lockern und die Schraubverbindung schließlich aufgeht. Es komme immer wieder vor, daß Gipfelkreuze, die dem allgemeinen Publikum zugänglich seien, trotz ihres sakralen Charakters als Turn- oder Spielgeräte verwendet werden. Dies sei eine allgemein bekannte Tatsache, und es hätte dieser Erfahrungstatsache dadurch Rechnung getragen werden müssen, daß das größtmögliche Maß an Sicherheit - durch Anbringung mehrerer Klemmverbindungen - gewährleistet worden wäre. Das Herausrutschen des Seilendes sei nur dadurch möglich gewesen, daß die Seilklemme gelockert gewesen sei. Diese Lockerung sei aufgrund der dynamischen Beanspruchung durch das Spielen (Schaukeln) der Kinder erfolgt. Durch das Anbringen zweier weiterer Klemmverbindungen wäre das höchstmögliche Maß an Sicherheit geboten gewesen, hiedurch wäre aller Wahrscheinlichkeit nach das Umstürzen des Gipfelkreuzes verhindert worden. Dafür und für die dadurch hervorgerufene Verletzung des Hauptschülers sei die mangelhafte Abklemmung der Seilenden maßgeblich gewesen, wenngleich das Umstürzen letztlich durch spielende Kinder ausgelöst worden sei.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß der Beklagte die einleitende Ursache für das nachfolgende Umstürzen des Gipfelkreuzes gesetzt habe. Er habe die Seilenden der Abspannung mangelhaft abgeklemmt und damit den Fachregeln des Handwerks nicht entsprochen. Dies stelle ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln im Rahmen seines Vertragsverhältnisses zum Eigentümer des Kreuzes dar. Das vom Beklagten behauptete Mitverschulden des Lehrkörpers bzw der Schüler sei unbeachtlich, weil er solidarisch mit allfälligen Mitverursachern hafte. Der Verletzte habe den Eigentümer des Kreuzes, der für dessen Erhaltung und Sicherheit verantwortlich gewesen sei, in Anspruch genommen, und dessen Haftung dem verletzten Schüler gegenüber sei zu bejahen. Durch die Liquidierung der Schadenersatzansprüche seien die streitverfangenen Forderungen auf die klagende Partei übergegangen. Der Beklagte werde aus einer schuldhaften Vertragsverletzung in Anspruch genommen, sodaß auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens im Regreßweg geltend gemacht werden könnten. Die Schwere der Verletzungen rechtfertige das Feststellungsbegehren.

Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung schuldig, der klagenden Partei S 92.708,61 samt 4 % Zinsen seit 16. 12. 1995 zu bezahlen, sprach aus, daß der Beklagte für alle künftigen unfallskausalen Schäden aus dem Unfall vom 21. 9. 1993 zu einem Drittel hafte, und wies das Zahlungs- und auch das Feststellungsmehrbegehren ab; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Beim Rückgriff eines Solidarschuldners, der für den gesamten Schaden aufkam, nach den §§ 1302 und 896 ABGB sei keine solidarische Haftung der weiteren Solidarschuldner gegeben, sondern hänge der Rückersatz vom Ausmaß der Beteiligung und des Verschuldens der Mitschuldner ab. Der Beklagte habe nur eine statt drei Backenzahnklemmen zur Absicherung angebracht. Daß der Unfall auch bei Anbringung von drei Seilklemmen nicht vermieden worden wäre, habe der Beklagte nicht beweisen können. Seine Haftung für den eingetretenen Schaden sei daher zu bejahen. Aber auch dem Eigentümer des Kreuzes sei ein Fehlverhalten bei der Aufsicht über das Kreuz und dessen Wartung anzulasten. Zwar könne von ihm nicht verlangt werden, daß er im Zuge der Wartung auch weitere Seilklemmen anbringe, zumal er nicht sachkundiger sein müsse als der Beklagte, der die Errichtung und Aufstellung des Gipfelkreuzes übernommen habe, doch sei eine Wartung - gerade deshalb, weil sich das Kreuz im Bereich einer auch von Schülern stark frequentierten Hütte befunden habe - jedenfalls in Abständen von einem halben Jahr erforderlich gewesen, um rechtzeitig ein allfälliges Lockern der Verspannung oder der Verschraubung der Klemmen feststellen zu können. Die Kontrolle und Wartung sei aber nur einmal jährlich durchgeführt worden, die letzte Kontrolle sei zum Unfallszeitpunkt bereits "gut ein Jahr" zurückgelegen. Damit habe der Eigentümer des Kreuzes, dem dessen Wartung oblegen sei, seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht nicht entsprechend erfüllt und so schuldhaft zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen.Beim Rückgriff eines Solidarschuldners, der für den gesamten Schaden aufkam, nach den Paragraphen 1302 und 896 ABGB sei keine solidarische Haftung der weiteren Solidarschuldner gegeben, sondern hänge der Rückersatz vom Ausmaß der Beteiligung und des Verschuldens der Mitschuldner ab. Der Beklagte habe nur eine statt drei Backenzahnklemmen zur Absicherung angebracht. Daß der Unfall auch bei Anbringung von drei Seilklemmen nicht vermieden worden wäre, habe der Beklagte nicht beweisen können. Seine Haftung für den eingetretenen Schaden sei daher zu bejahen. Aber auch dem Eigentümer des Kreuzes sei ein Fehlverhalten bei der Aufsicht über das Kreuz und dessen Wartung anzulasten. Zwar könne von ihm nicht verlangt werden, daß er im Zuge der Wartung auch weitere Seilklemmen anbringe, zumal er nicht sachkundiger sein müsse als der Beklagte, der die Errichtung und Aufstellung des Gipfelkreuzes übernommen habe, doch sei eine Wartung - gerade deshalb, weil sich das Kreuz im Bereich einer auch von Schülern stark frequentierten Hütte befunden habe - jedenfalls in Abständen von einem halben Jahr erforderlich gewesen, um rechtzeitig ein allfälliges Lockern der Verspannung oder der Verschraubung der Klemmen feststellen zu können. Die Kontrolle und Wartung sei aber nur einmal jährlich durchgeführt worden, die letzte Kontrolle sei zum Unfallszeitpunkt bereits "gut ein Jahr" zurückgelegen. Damit habe der Eigentümer des Kreuzes, dem dessen Wartung oblegen sei, seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht nicht entsprechend erfüllt und so schuldhaft zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen.

Ein Fehlverhalten bestimmter Schüler bzw bestimmter Lehrer sei weder behauptet worden noch feststellbar gewesen. Klar sei aber, daß der verletzte Schüler selbst keine Manipulationen am Kreuz vorgenommen habe, sodaß ihn kein Mitverschulden treffe. Aus den Feststellungen des Erstgerichts, daß Schüler (einer anderen Schule) am Kreuz intensiv geturnt und geschaukelt hätten, bis sich die Spannseile aus den Klemmen gelöst und das Kreuz umgestürzt sei, ergebe sich, daß die diese Schüler begleitenden Lehrer die Aufsichtspflicht gemäß § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht entsprechend erfüllt hätten, weil sie ansonsten früher hätten einschreiten müssen. Bei Erfüllung dieser Aufsichtspflichten sei ein Lehrer jedenfalls als Organ des Bundes im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Bei Verletzung der Aufsichtspflicht und dadurch hervorgerufenen Schaden könne ein Geschädigter Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend machen. Das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 und 4 sowie § 335 Abs 3 ASVG komme dem Bund nicht zugute, weil nicht ein zur Aufsicht über den verletzten Schüler verpflichteter, sondern ein Lehrer aus einer anderen Schule, der einem "Aufseher im Betrieb" im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG nicht gleichzuhalten sei, seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Wegen Verletzung dieser Aufsichtspflicht bestehe somit auch ein Ersatzanspruch gegen die Republik Österreich.Ein Fehlverhalten bestimmter Schüler bzw bestimmter Lehrer sei weder behauptet worden noch feststellbar gewesen. Klar sei aber, daß der verletzte Schüler selbst keine Manipulationen am Kreuz vorgenommen habe, sodaß ihn kein Mitverschulden treffe. Aus den Feststellungen des Erstgerichts, daß Schüler (einer anderen Schule) am Kreuz intensiv geturnt und geschaukelt hätten, bis sich die Spannseile aus den Klemmen gelöst und das Kreuz umgestürzt sei, ergebe sich, daß die diese Schüler begleitenden Lehrer die Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht entsprechend erfüllt hätten, weil sie ansonsten früher hätten einschreiten müssen. Bei Erfüllung dieser Aufsichtspflichten sei ein Lehrer jedenfalls als Organ des Bundes im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Bei Verletzung der Aufsichtspflicht und dadurch hervorgerufenen Schaden könne ein Geschädigter Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend machen. Das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, Absatz eins, und 4 sowie Paragraph 335, Absatz 3, ASVG komme dem Bund nicht zugute, weil nicht ein zur Aufsicht über den verletzten Schüler verpflichteter, sondern ein Lehrer aus einer anderen Schule, der einem "Aufseher im Betrieb" im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nicht gleichzuhalten sei, seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Wegen Verletzung dieser Aufsichtspflicht bestehe somit auch ein Ersatzanspruch gegen die Republik Österreich.

Bei der Aufteilung des Schadens im Innenverhältnis sei der Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil der Beteiligten entscheidend. Eine genaue Bewertung der einzelnen Anteile sei nicht möglich, allen Beteiligten sei eine gewisse Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen anzulasten. Die Aufteilung habe daher im Verhältnis 1 : 1 : 1 zu erfolgen, weshalb der Beklagte im Rahmen des von der klagenden Partei begehrten Regresses ein Drittel des Klagsbetrags zu ersetzen habe. Der (anteilige) Ersatz der Kosten des Vorverfahrens sei berechtigt, weil der Beklagte aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten gegenüber dem Eigentümer des Kreuzes ersatzpflichtig sei und sich trotz Streitverkündung am Vorprozeß nicht beteiligt habe. Da die Möglichkeit weiterer von der klagenden Partei zu ersetzender Schäden bestehe, sei das Feststellungsbegehren ebenfalls mit einem Drittel berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Beide - einerseits die gänzliche Klagsstattgebung, andererseits die völlige Klagsabweisung anstrebenden - Revisionen sind zulässig, keine von ihnen ist aber berechtigt.

A. Zur Haftung des Beklagten:

Es steht fest, daß der Beklagte entgegen dem Stand der Technik und den einschlägigen Ö-Normen die Seilenden lediglich mit einer Backenzahnklemme abgeklemmt hat. Der Beweis, daß das Schadensereignis auch bei Anbringung von drei Backenzahnklemmen nicht unterblieben wäre, ist dem Beklagten nicht gelungen. Die mangelhafte Abklemmung war somit für das Umstürzen des Kreuzes und die dadurch hervorgerufene Verletzung des Hauptschülers kausal, sodaß der Beklagte für den eingetretenen Schaden, den er in rechtswidriger Weise mitverschuldet hat, haftet.

Daß er dabei auch zum (anteiligen) Ersatz der Kosten des Vorverfahrens verpflichtet ist, weil er vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer des Kreuzes verletzt und sich trotz Streitverkündung am Vorprozeß nicht beteiligt hat, wird in der Revision des Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Diese Ansicht entspricht aber auch der jüngeren Judikatur; der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung 6 Ob 324/97h (= ecolex 1998, 307) von seiner bis dahin vertretenen Auffassung, der im Regreßweg belangte Gesamtschuldner hafte dem zahlenden Mitschuldner nicht für die Kosten des Vorprozesses, abgegangen und hat dort in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre dargelegt, der Solidarschuldner habe diese Prozeßkosten anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündung nicht am Prozeß zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte, weil dann anzunehmen sei, daß er die Prozeßführung durch diesen als auch in seinem Interesse gelegen betrachtet habe. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.

B. Zur Haftung des Eigentümers des Kreuzes:

Dem Eigentümer des Kreuzes oblag dessen Wartung und Instandhaltung, wozu er sich einer bestimmten Person bediente, die in der Folge auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vornahm. Im vorliegenden Fall ist der Eigentümer des Kreuzes zwar dem Verletzten gegenüber als Schädiger anzusehen, infolge der Erfüllung von dessen Ersatzansprüchen (durch seinen Haftpflichtversicherer) nimmt er aber gegenüber den Mitschädigern die Rolle eines "Geschädigten" ein. Hat nicht bloß der Schädiger, sondern auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt ihm kein voller Ersatz; der Geschädigte muß dann einen Teil des Schadens selbst tragen (§ 1304 ABGB). Nach herrschender Ansicht muß sich der Geschädigte nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen. Mangels anderer Vorschrift kommt für die Frage, wer Gehilfe ist - im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen und auch außerhalb von solchen - nur die Bestimmung des § 1313a ABGB in Frage. Das wird überwiegend damit begründet, daß derjenige, der seine Güter einem Gehilfen anvertraut, stets und insoweit das Risiko der Beschädigung durch den Gehilfen eingeht, als er bei dessen Zahlungsunfähigkeit oder Haftungsbefreiung den Schaden selbst tragen muß. Da er den Nutzen aus der Tätigkeit des Gehilfen zieht, ist es dem Geschädigten auch eher als dem Dritten zuzumuten, einen durch den Gehilfen angerichteten Schaden zu tragen. Im Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausübten oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten bediente (ecolex 1995, 714; SZ 64/140; VersR 1993, 639; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1304; Jabornegg in ÖJZ 1993, 431; Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, in JBl 1990, 20 [29]). Auf die im Schrifttum vertretene, hievon abweichende Ansicht (Harrer in Schwimann2 Rz 31 und 33 zu § 1304 mwN; insbesondere aber Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, in ÖJZ 1994, 257 [261]), daß bei rein deliktischer Haftung das Verhalten eines "Bewahrungsgehilfen" nur bei Betrauung eines (objektiv) untüchtigen Gehilfen, bei wissentlicher Bestellung eines gefährlichen Gehilfen und bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden zuzurechnen sei, muß hier nicht weiter eingegangen werden, weil - wie noch auszuführen sein wird - der Eigentümer des Kreuzes auch für seinen Besorgungsgehilfen gemäß § 1315 ABGB haftete:Dem Eigentümer des Kreuzes oblag dessen Wartung und Instandhaltung, wozu er sich einer bestimmten Person bediente, die in der Folge auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vornahm. Im vorliegenden Fall ist der Eigentümer des Kreuzes zwar dem Verletzten gegenüber als Schädiger anzusehen, infolge der Erfüllung von dessen Ersatzansprüchen (durch seinen Haftpflichtversicherer) nimmt er aber gegenüber den Mitschädigern die Rolle eines "Geschädigten" ein. Hat nicht bloß der Schädiger, sondern auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt ihm kein voller Ersatz; der Geschädigte muß dann einen Teil des Schadens selbst tragen (Paragraph 1304, ABGB). Nach herrschender Ansicht muß sich der Geschädigte nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen. Mangels anderer Vorschrift kommt für die Frage, wer Gehilfe ist - im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen und auch außerhalb von solchen - nur die Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB in Frage. Das wird überwiegend damit begründet, daß derjenige, der seine Güter einem Gehilfen anvertraut, stets und insoweit das Risiko der Beschädigung durch den Gehilfen eingeht, als er bei dessen Zahlungsunfähigkeit oder Haftungsbefreiung den Schaden selbst tragen muß. Da er den Nutzen aus der Tätigkeit des Gehilfen zieht, ist es dem Geschädigten auch eher als dem Dritten zuzumuten, einen durch den Gehilfen angerichteten Schaden zu tragen. Im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausübten oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten bediente (ecolex 1995, 714; SZ 64/140; VersR 1993, 639; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1304 ;, Jabornegg in ÖJZ 1993, 431; Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, in JBl 1990, 20 [29]). Auf die im Schrifttum vertretene, hievon abweichende Ansicht (Harrer in Schwimann2 Rz 31 und 33 zu Paragraph 1304, mwN; insbesondere aber Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, in ÖJZ 1994, 257 [261]), daß bei rein deliktischer Haftung das Verhalten eines "Bewahrungsgehilfen" nur bei Betrauung eines (objektiv) untüchtigen Gehilfen, bei wissentlicher Bestellung eines gefährlichen Gehilfen und bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden zuzurechnen sei, muß hier nicht weiter eingegangen werden, weil - wie noch auszuführen sein wird - der Eigentümer des Kreuzes auch für seinen Besorgungsgehilfen gemäß Paragraph 1315, ABGB haftete:

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine Überprüfung des Kreuzes (auf dessen Sicherheit) in halbjährlichen Intervallen geboten gewesen wäre; dementgegen sei die Wartung und Kontrolle tatsächlich nur einmal jährlich durchgeführt worden und auch zum Zeitpunkt des Unfalls schon etwa ein Jahr seit der letzten Kontrolle verstrichen gewesen. Dies wurde zu Recht als Verletzung der dem Eigentümer des Kreuzes obliegenden Sorgfaltspflicht und damit als schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gewertet: Ist - so die Feststellungen - allgemein bekannt, daß Gipfelkreuze, die dem allgemeinen Publikum zugänglich sind, wenn auch mißbräuchlich, so doch immer wieder als Turn- oder Spielgeräte verwendet werden, so ist die von den Vorinstanzen und von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen verlangte halbjährliche Überprüfung des Kreuzes auf seine Sicherheit keine überzogene Forderung, sondern schon deshalb dringend geboten, um eine allfällige Lockerung der Verspannung oder der Verschraubung rechtzeitig feststellen zu können. Diese Sorgfaltsverbindlichkeit hat der Eigentümer des Kreuzes bzw dessen Gehilfe verletzt. Den Beweis dafür, daß der Schaden auch bei (objektiv) sorgfältigem Verhalten eingetreten wäre, also bei halbjährlicher Kontrolle und Wartung, hat der hiefür beweispflichtige Eigentümer bzw die klagende Partei als dessen Versicherer nicht erbracht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 3 f zu § 1298; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 53 zu § 1302).Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine Überprüfung des Kreuzes (auf dessen Sicherheit) in halbjährlichen Intervallen geboten gewesen wäre; dementgegen sei die Wartung und Kontrolle tatsächlich nur einmal jährlich durchgeführt worden und auch zum Zeitpunkt des Unfalls schon etwa ein Jahr seit der letzten Kontrolle verstrichen gewesen. Dies wurde zu Recht als Verletzung der dem Eigentümer des Kreuzes obliegenden Sorgfaltspflicht und damit als schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gewertet: Ist - so die Feststellungen - allgemein bekannt, daß Gipfelkreuze, die dem allgemeinen Publikum zugänglich sind, wenn auch mißbräuchlich, so doch immer wieder als Turn- oder Spielgeräte verwendet werden, so ist die von den Vorinstanzen und von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen verlangte halbjährliche Überprüfung des Kreuzes auf seine Sicherheit keine überzogene Forderung, sondern schon deshalb dringend geboten, um eine allfällige Lockerung der Verspannung oder der Verschraubung rechtzeitig feststellen zu können. Diese Sorgfaltsverbindlichkeit hat der Eigentümer des Kreuzes bzw dessen Gehilfe verletzt. Den Beweis dafür, daß der Schaden auch bei (objektiv) sorgfältigem Verhalten eingetreten wäre, also bei halbjährlicher Kontrolle und Wartung, hat der hiefür beweispflichtige Eigentümer bzw die klagende Partei als dessen Versicherer nicht erbracht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 3 f zu Paragraph 1298 ;, Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 53 zu Paragraph 1302,).

Dem Eigentümer ist aber auch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - anzulasten, daß im Zuge der Wartungsarbeiten nicht erkannt wurde, daß aus Gründen der Sicherheit weitere Backenzahnklemmen anzubringen seien. Die Wartung eines derart exponierten, aber allgemein zugänglichen Gegenstands wie eines Gipfelkreuzes darf sich nicht darauf beschränken, die üblichen laufenden Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, vielmehr ist im Interesse der körperlichen Sicherheit jener (zahlreichen) Personen, die sich im Bereich des Kreuzes aufhalten, die Überprüfung der gesamten Anlage auf ihre Sicherheit zu fordern. Im Zuge einer solchen Überprüfung hätte einer entsprechend fachkundigen Person auffallen müssen, daß die Anzahl der verwendeten Backenzahnklemmen nicht ausreichend war, um die nötige Sicherheit gegen das "Ausrauschen" der Seile zu gewährleisten. Die mangelhafte Sicherung ist nicht nur dem Beklagten, der das Kreuz hergestellt und aufgerichtet hat, anzulasten, sondern auch jener Person, die über Ersuchen des Eigentümers die Wartung übernommen hat, weil die Wartung alles umfassen muß, was die körperliche Sicherheit von Personen gewährleistet. Hat sich aber der Eigentümer des Kreuzes einer Person bedient, die die mangelhafte Befestigungsart nicht erkannte, dann haftet er auch gemäß § 1315 ABGB für diesen Gehilfen, weil er sich einer (objektiv) untüchtigen Person bedient hat. Für die den Schaden auslösende Untüchtigkeit hat der Eigentümer selbst dann einzustehen, wenn er von der Untüchtigkeit nichts wissen mußte (Reischauer aaO Rz 3 zu § 1315 mwN). Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muß, daß angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodaß der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist (Reischauer aaO Rz 4 zu § 1315 mwN).Dem Eigentümer ist aber auch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - anzulasten, daß im Zuge der Wartungsarbeiten nicht erkannt wurde, daß aus Gründen der Sicherheit weitere Backenzahnklemmen anzubringen seien. Die Wartung eines derart exponierten, aber allgemein zugänglichen Gegenstands wie eines Gipfelkreuzes darf sich nicht darauf beschränken, die üblichen laufenden Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, vielmehr ist im Interesse der körperlichen Sicherheit jener (zahlreichen) Personen, die sich im Bereich des Kreuzes aufhalten, die Überprüfung der gesamten Anlage auf ihre Sicherheit zu fordern. Im Zuge einer solchen Überprüfung hätte einer entsprechend fachkundigen Person auffallen müssen, daß die Anzahl der verwendeten Backenzahnklemmen nicht ausreichend war, um die nötige Sicherheit gegen das "Ausrauschen" der Seile zu gewährleisten. Die mangelhafte Sicherung ist nicht nur dem Beklagten, der das Kreuz hergestellt und aufgerichtet hat, anzulasten, sondern auch jener Person, die über Ersuchen des Eigentümers die Wartung übernommen hat, weil die Wartung alles umfassen muß, was die körperliche Sicherheit von Personen gewährleistet. Hat sich aber der Eigentümer des Kreuzes einer Person bedient, die die mangelhafte Befestigungsart nicht erkannte, dann haftet er auch gemäß Paragraph 1315, ABGB für diesen Gehilfen, weil er sich einer (objektiv) untüchtigen Person bedient hat. Für die den Schaden auslösende Untüchtigkeit hat der Eigentümer selbst dann einzustehen, wenn er von der Untüchtigkeit nichts wissen mußte (Reischauer aaO Rz 3 zu Paragraph 1315, mwN). Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muß, daß angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodaß der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist (Reischauer aaO Rz 4 zu Paragraph 1315, mwN).

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Eigentümer des Kreuzes deshalb haftet, weil er sich eines (untüchtigen) Gehilfen bediente, der die einem fachkundigen Gehilfen erkennbaren Mängel der Sicherheitsvorkehrungen nicht erkannte bzw das Kreuz in sicherheitstechnischer Hinsicht in zu langen zeitlichen Abständen kontrollierte. Im übrigen fällt dem Eigentümer des Kreuzes auch Eigen-, und zwar Auswahlverschulden zur Last, weil er sich angesichts der Gefahren, die mit der Haltung eines solchen Gipfelkreuzes verbunden sind, eines in jeder Hinsicht erfahrenen, in den einschlägigen Sicherheitsvorschriften bewanderten Wartungsunternehmers hätte bedienen müssen.

C. Zur Haftung des Bundes:

Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz beizutreten. Die klagende Partei bestreitet nicht, daß die Aufsichtspflicht über die Schüler gemäß § 51 Abs 3 SchUG bei Schulausflügen die sie begleitenden Lehrer trifft und daß ein Lehrer ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben stets als Organ des Bundes im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird, sodaß ein infolge Verletzung der Aufsichtspflicht Geschädigter gemäß § 1 AHG Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend machen kann (SZ 63/128; SZ 61/62; 1 Ob 5/88; SZ 57/17; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 335 ASVG). Sie vertritt lediglich den Standpunkt, die Feststellungen ließen keinen Anhaltspunkt dafür zu, daß nur Lehrer von anderen Klassen als jener des Verletzten ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hätten, sodaß das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 und 4 sowie § 335 Abs 3 ASVG zum Tragen käme. Nun haben die Vorinstanzen aber ausdrücklich festgestellt, daß Schüler einer anderen Klasse aus einer anderen Schule (als der des Verletzten) das Kreuz als Turngerät benutzten und auf diesem schaukelten, weshalb es zum Lösen der Backenzahnklemme und letztlich zum Unfall kam (S 7 des erstinstanzlichen Urteils), woraus eindeutig eine Verletzung der Aufsichtspflicht über diese Schüler durch deren Lehrer abzuleiten ist, nicht aber durch die über den Verletzten aufsichtspflichtigen Lehrer. Deshalb kommt das von der klagenden Partei geforderte Haftungsprivileg des Bundes - wie schon das Berufungsgericht richtig darstellte (S 17 der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz) - nicht zum Tragen.Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz beizutreten. Die klagende Partei bestreitet nicht, daß die Aufsichtspflicht über die Schüler gemäß Paragraph 51, Absatz 3, SchUG bei Schulausflügen die sie begleitenden Lehrer trifft und daß ein Lehrer ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben stets als Organ des Bundes im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird, sodaß ein infolge Verletzung der Aufsichtspflicht Geschädigter gemäß Paragraph eins, AHG Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend machen kann (SZ 63/128; SZ 61/62; 1 Ob 5/88; SZ 57/17; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 335, ASVG). Sie vertritt lediglich den Standpunkt, die Feststellungen ließen keinen Anhaltspunkt dafür zu, daß nur Lehrer von anderen Klassen als jener des Verletzten ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hätten, sodaß das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, Absatz eins, und 4 sowie Paragraph 335, Absatz 3, ASVG zum Tragen käme. Nun haben die Vorinstanzen aber ausdrücklich festgestellt, daß Schüler einer anderen Klasse aus einer anderen Schule (als der des Verletzten) das Kreuz als Turngerät benutzten und auf diesem schaukelten, weshalb es zum Lösen der Backenzahnklemme und letztlich zum Unfall kam (S 7 des erstinstanzlichen Urteils), woraus eindeutig eine Verletzung der Aufsichtspflicht über diese Schüler durch deren Lehrer abzuleiten ist, nicht aber durch die über den Verletzten aufsichtspflichtigen Lehrer. Deshalb kommt das von der klagenden Partei geforderte Haftungsprivileg des Bundes - wie schon das Berufungsgericht richtig darstellte (S 17 der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz) - nicht zum Tragen.

Der Bund haftet demnach wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht durch eines seiner Organe.

D. Zur Aufteilung des Schadens:

Nach § 896 erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde § 896 ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Gesamtschulden und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder bloß "unechte Solidarität" vorliegt (JBl 1997, 100). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß § 896 ABGB entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern, das sich hier aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (1 Ob 214/97w; SZ 69/78; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 896; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 25 zu § 1302; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 6 und 6a zu § 896).Nach Paragraph 896, erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde Paragraph 896, ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Gesamtschulden und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder bloß "unechte Solidarität" vorliegt (JBl 1997, 100). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß Paragraph 896, ABGB entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern, das sich hier aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (1 Ob 214/97w; SZ 69/78; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 896 ;, Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 1302 ;, Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 6 und 6a zu Paragraph 896,).

Der vom Gericht zweiter Instanz herangezogene Aufteilungsschlüssel ist nicht zu beanstanden. Allen Beteiligten ist nämlich eine gewisse Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Verpflichtungen anzulasten; eine genaue Bewertung der Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteile ist nicht möglich. Der Beklagte haftet demnach im Regreßweg für ein Drittel des dem Verletzten entstandenen Schadens.

Beiden Revisionen ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Da beide Revisionsbeantwortungen erfolgreich waren, sind der beklagten Partei die sich aus der Differenz deren Kosten (infolge der Verschiedenheit der Revisionsstreitwerte) ergebenden Kosten zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Da beide Revisionsbeantwortungen erfolgreich waren, sind der beklagten Partei die sich aus der Differenz deren Kosten (infolge der Verschiedenheit der Revisionsstreitwerte) ergebenden Kosten zuzuerkennen.

Textnummer

E51635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00076.98B.0929.000

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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