TE OGH 1998/9/29 4Ob225/98m

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Unterlassung und Rechnungslegung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision und außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 2. Juni 1998, GZ 12 R 91/98h-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei werden gemäß § 508a Abs 2 und § 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO).Die außerordentliche Revision und der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob der Patentberechtigte zwischen einer Patenteingriffsklage und einer Klage wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG wählen kann, ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend:Die vom Kläger als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob der Patentberechtigte zwischen einer Patenteingriffsklage und einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG wählen kann, ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend:

Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch zwar auch auf § 1 UWG gestützt; er hat dazu aber nur behauptet, daß die Beklagte den von ihm erfundenen Lattenrost sklavisch nachgeahmt habe. Das Nachahmen fremder Leistungen verstößt aber (nur) dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel). Der Nachahmende darf nicht die eigene als fremde Leistung ausgeben. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (stRsp ua ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt). Der Nachahmende darf auch nicht die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit der bekannter und geschätzter Konkurrenzerzeugnisse ohne rechtfertigenden Grund in Beziehung setzen, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke auszunutzen (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht20 § 1 dUWG Rz 547ff mwN). Unlauter handelt auch, wer sich die zur Nachbildung nötige Kenntnis auf unredliche Weise gegenüber dem Ersthersteller verschafft, wie zB durch Werkspionage oder unreelle Erlangung der Vorbilder. Sein durch Erschleichen möglich gewordenes Nachahmen ist sittenwidrig (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 476ff; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 73; ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat).Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch zwar auch auf Paragraph eins, UWG gestützt; er hat dazu aber nur behauptet, daß die Beklagte den von ihm erfundenen Lattenrost sklavisch nachgeahmt habe. Das Nachahmen fremder Leistungen verstößt aber (nur) dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel). Der Nachahmende darf nicht die eigene als fremde Leistung ausgeben. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (stRsp ua ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt). Der Nachahmende darf auch nicht die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit der bekannter und geschätzter Konkurrenzerzeugnisse ohne rechtfertigenden Grund in Beziehung setzen, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke auszunutzen (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht20 Paragraph eins, dUWG Rz 547ff mwN). Unlauter handelt auch, wer sich die zur Nachbildung nötige Kenntnis auf unredliche Weise gegenüber dem Ersthersteller verschafft, wie zB durch Werkspionage oder unreelle Erlangung der Vorbilder. Sein durch Erschleichen möglich gewordenes Nachahmen ist sittenwidrig (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 476ff; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 73; ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat).

Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt nach ständiger Rechtsprechung auch, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten mwN). Glatt übernommen wird ein Arbeitsergebnis, wenn Vervielfältigungsmethoden eingesetzt werden (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm) oder wenn die Leistung des Geschädigten - zB mit Mühe und Kosten entwickelte allgemeine Geschäftsbedingungen - einfach durch Abschreiben übernommen wird (ÖBl 1993, 156 - Loctite).Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt nach ständiger Rechtsprechung auch, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten mwN). Glatt übernommen wird ein Arbeitsergebnis, wenn Vervielfältigungsmethoden eingesetzt werden (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm) oder wenn die Leistung des Geschädigten - zB mit Mühe und Kosten entwickelte allgemeine Geschäftsbedingungen - einfach durch Abschreiben übernommen wird (ÖBl 1993, 156 - Loctite).

Der Kläger hat nicht vorgebracht, daß derartige Umstände vorlägen; er hat einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht einmal schlüssig behauptet. Die Entscheidung hängt demnach von der von ihm als erheblich bezeichneten Rechtsfrage nicht ab.Der Kläger hat nicht vorgebracht, daß derartige Umstände vorlägen; er hat einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht einmal schlüssig behauptet. Die Entscheidung hängt demnach von der von ihm als erheblich bezeichneten Rechtsfrage nicht ab.

Nach dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist nur noch zu prüfen, ob die Beklagte mit dem Vertrieb des von Josef M***** erfundenen Lattenrostes gegen den Lizenzvertrag verstößt. Der Lizenzvertrag wäre nach Auffassung des Berufungsgerichtes verletzt, wenn die Beklagte den Vertragszweck dadurch vereitelte, daß sie statt des Lizenzproduktes ein völlig gleichartiges, nur äußerlich geringfügig verschiedenes Erzeugnis auf den Markt bringt. Die allein noch zu prüfende Vertragsverletzung soll daher entgegen der Behauptung des Klägers nicht in der Überschreitung vertraglicher Rechte auf Benützung einer fremden Sache durch die Beklagte bestehen, sondern in einem Verstoß gegen Vertragspflichten, so daß die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 1041 ABGB nicht gegeben sind. Somit fehlt auch die Grundlage für den allein daraus abgeleiteten Rechnungslegungsanspruch. Auch die in diesem Zusammenhang als erheblich bezeichnete Rechtsfrage - ob Rechnungslegung auch dann verlangt werden kann, wenn ein Anspruch nach § 1041 ABGB besteht, weil vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten werden - ist demnach im vorliegenden Fall nicht maßgebend.Nach dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist nur noch zu prüfen, ob die Beklagte mit dem Vertrieb des von Josef M***** erfundenen Lattenrostes gegen den Lizenzvertrag verstößt. Der Lizenzvertrag wäre nach Auffassung des Berufungsgerichtes verletzt, wenn die Beklagte den Vertragszweck dadurch vereitelte, daß sie statt des Lizenzproduktes ein völlig gleichartiges, nur äußerlich geringfügig verschiedenes Erzeugnis auf den Markt bringt. Die allein noch zu prüfende Vertragsverletzung soll daher entgegen der Behauptung des Klägers nicht in der Überschreitung vertraglicher Rechte auf Benützung einer fremden Sache durch die Beklagte bestehen, sondern in einem Verstoß gegen Vertragspflichten, so daß die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB nicht gegeben sind. Somit fehlt auch die Grundlage für den allein daraus abgeleiteten Rechnungslegungsanspruch. Auch die in diesem Zusammenhang als erheblich bezeichnete Rechtsfrage - ob Rechnungslegung auch dann verlangt werden kann, wenn ein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB besteht, weil vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten werden - ist demnach im vorliegenden Fall nicht maßgebend.

Anmerkung

E51587 04A02258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00225.98M.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0040OB00225_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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