Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Oberösterreich, Klosterstraße 7, 4010 Linz, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Rückübereignung (Rückgabe) von Grundstücken und Grundstücksteilen, in eventu Ersatzzahlung von S 217,540.400,--, ferner Rechnungslegung und Herausgabe von Vorteilen (Streitwert S 5 Mio) sowie S 2,796.828,-- sA (Gesamtstreitwert S 225.337.228,--), infolge Revision der klagenden Partei sowie Rekurses beider Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. April 1998, GZ 2 R 8/98d-45, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. März 1994, GZ 3 Cg 222/93-22, teils (als Teilurteil) bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Rekurs der beklagten Partei wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückgewiesen.
Im übrigen wird den Rechtsmitteln nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 7. 5. 1993 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau, die beklagte Partei als Eigentums- und Besitznachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches (Reichsbahn) schuldig zu erkennen, I.) im einzelnen nach Grundstücksnummern und EZ, zum Teil auch nach Gesamtflächen und enteigneten Grundflächen bezeichnete Grundstücke der KG Waldegg des Grundbuches Linz, die mit Enteignungserkenntnis I der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. 6. 1939, E/II-Zl 1240/5-39, dem damaligen Reichsgau Oberdonau zum Zwecke der Errichtung eines neuen Personenbahnhofes in Linz enteignet worden seien, ihr rückzuübereignen sowie II.) die enteigneten Grundstücke an die klagende Partei zurückzugeben und in die (umfangreich beschriebene) grundbücherliche Durchführung einzuwilligen. Der Enteignungszweck, der Neubau eines Personenbahnhofes samt dazu benötigten Gleisanlagen, sei nämlich nie verwirklicht worden, was mit dem kriegsbedingten Zusammenbruch des Deutschen Reiches, letztlich aber seit dem Zeitpunkt, seitdem die Beklagte begonnen habe, Teile der Grundstücke an Dritte zu veräußern, endgültig feststehe. Der Wegfall des Enteignungszweckes begründe den Klagsanspruch. Trotz der Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes weigere sich die Beklagte seit Jahren, die Grundstücke wieder rückzuübereignen. Nach mehrjährigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bzw Gerichten des öffentlichen Rechts sei es im Jahr 1984 über Antrag der klagenden Partei zur Aufhebung der Enteignungserkenntnisse durch den Landeshauptmann von Oberösterreich gekommen. Die Beschwerden gegen die betreffenden Bescheide seien letztlich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. 9. 1992, Zl 90/03/0003-34 ab- bzw zurückgewiesen worden, sodaß die Berechtigung der beklagten Partei, die enteigneten Grundstücke weiterhin zu behalten, weggefallen sei. Im Hinblick darauf, daß für die beklagte Partei selbst klar gewesen sein müsse, daß der Enteignungszweck nicht verwirklicht werde, sie aber entgegen dem Enteignungszweck Grundstücke sogar an Dritte veräußert habe, könne die beklagte Partei auch nicht als redlicher Besitzer angesehen werden. Damit sei auch eine Ersitzung der Grundflächen ausgeschlossen. Hinsichtlich jener Grundstücke, die von der beklagten Partei an Dritte übereignet worden seien, sei eine Rückstellung unmöglich oder zumindest untunlich. Gemäß § 1323 ABGB habe die Beklagte daher als unredlicher Besitzer der klagenden Partei Ersatz zu leisten, wobei dieser Ersatz mit einem Betrag von S 2.800,-- je nicht zurückgestelltem Quadratmeter Fläche angenommen werde; eventualiter werde daher die Bezahlung von S 2.800,-- sA pro nicht zurückgestelltem Quadratmeter gefordert. Die Beklagte habe durch den Besitz der Flächen Vorteile erlangt, deren Ausmaß der klagenden Partei nicht bekannt sei. Es werde daher insoweit III.) ein Rechnungslegungs- und Herausgabebegehren gestellt. Während des Zeitraums 1. 8. 1955 bis Ende April 1993 hätte die klagende Partei, wenn sie selbst im Besitz der Grundstücke gewesen wäre, über die von der Beklagten erlangten Vorteile hinaus einen Vorteil von mindestens S 10,-- je Quadratmeter pro Jahr, also in Höhe von S 2,796.828,-- erzielen können. Dieser Betrag werde schließlich noch von der Beklagten als unredlicher Besitzerin der Grundstücke begehrt (Punkt IV. des Klagebegehrens).Mit der am 7. 5. 1993 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau, die beklagte Partei als Eigentums- und Besitznachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches (Reichsbahn) schuldig zu erkennen, römisch eins.) im einzelnen nach Grundstücksnummern und EZ, zum Teil auch nach Gesamtflächen und enteigneten Grundflächen bezeichnete Grundstücke der KG Waldegg des Grundbuches Linz, die mit Enteignungserkenntnis römisch eins der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. 6. 1939, E/II-Zl 1240/5-39, dem damaligen Reichsgau Oberdonau zum Zwecke der Errichtung eines neuen Personenbahnhofes in Linz enteignet worden seien, ihr rückzuübereignen sowie römisch II.) die enteigneten Grundstücke an die klagende Partei zurückzugeben und in die (umfangreich beschriebene) grundbücherliche Durchführung einzuwilligen. Der Enteignungszweck, der Neubau eines Personenbahnhofes samt dazu benötigten Gleisanlagen, sei nämlich nie verwirklicht worden, was mit dem kriegsbedingten Zusammenbruch des Deutschen Reiches, letztlich aber seit dem Zeitpunkt, seitdem die Beklagte begonnen habe, Teile der Grundstücke an Dritte zu veräußern, endgültig feststehe. Der Wegfall des Enteignungszweckes begründe den Klagsanspruch. Trotz der Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes weigere sich die Beklagte seit Jahren, die Grundstücke wieder rückzuübereignen. Nach mehrjährigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bzw Gerichten des öffentlichen Rechts sei es im Jahr 1984 über Antrag der klagenden Partei zur Aufhebung der Enteignungserkenntnisse durch den Landeshauptmann von Oberösterreich gekommen. Die Beschwerden gegen die betreffenden Bescheide seien letztlich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. 9. 1992, Zl 90/03/0003-34 ab- bzw zurückgewiesen worden, sodaß die Berechtigung der beklagten Partei, die enteigneten Grundstücke weiterhin zu behalten, weggefallen sei. Im Hinblick darauf, daß für die beklagte Partei selbst klar gewesen sein müsse, daß der Enteignungszweck nicht verwirklicht werde, sie aber entgegen dem Enteignungszweck Grundstücke sogar an Dritte veräußert habe, könne die beklagte Partei auch nicht als redlicher Besitzer angesehen werden. Damit sei auch eine Ersitzung der Grundflächen ausgeschlossen. Hinsichtlich jener Grundstücke, die von der beklagten Partei an Dritte übereignet worden seien, sei eine Rückstellung unmöglich oder zumindest untunlich. Gemäß Paragraph 1323, ABGB habe die Beklagte daher als unredlicher Besitzer der klagenden Partei Ersatz zu leisten, wobei dieser Ersatz mit einem Betrag von S 2.800,-- je nicht zurückgestelltem Quadratmeter Fläche angenommen werde; eventualiter werde daher die Bezahlung von S 2.800,-- sA pro nicht zurückgestelltem Quadratmeter gefordert. Die Beklagte habe durch den Besitz der Flächen Vorteile erlangt, deren Ausmaß der klagenden Partei nicht bekannt sei. Es werde daher insoweit römisch III.) ein Rechnungslegungs- und Herausgabebegehren gestellt. Während des Zeitraums 1. 8. 1955 bis Ende April 1993 hätte die klagende Partei, wenn sie selbst im Besitz der Grundstücke gewesen wäre, über die von der Beklagten erlangten Vorteile hinaus einen Vorteil von mindestens S 10,-- je Quadratmeter pro Jahr, also in Höhe von S 2,796.828,-- erzielen können. Dieser Betrag werde schließlich noch von der Beklagten als unredlicher Besitzerin der Grundstücke begehrt (Punkt römisch IV. des Klagebegehrens).
In der mündlichen Streitverhandlung vom 31. 8. 1993 änderte die klagende Partei ihr Begehren auf Rückübereignung der Grundstücke insoferne, als nunmehr die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung des seinerzeitigen Enteignungsbetrages von Reichsmark 230.000,-- = S 230.000,-- gefordert wurde.
Die beklagte Partei wendete ein, nicht die nunmehr aufgehobenen Enteignungserkenntnisse, sondern über den Grundstückserwerb geschlossene Verträge seien für den Eigentumserwerb der Deutschen Reichsbahn relevant. In diesen Verträgen sei der Verkauf der Grundstücke an die Deutsche Reichsbahn ohne jegliche Zweckbindung erfolgt, da ausdrücklich vereinbart worden sei, daß die Grundstücke auch für sonstige eigene Zwecke verwendet werden dürften. Daß es sich bei diesen Kaufverträgen nicht um eine Ausdehnung der Enteignung gemäß § 26 EisbEG gehandelt habe, zeige sich aus dem Umstand, daß das Flächenausmaß der durch Kaufvertrag veräußerten Grundstücke größer sei als jenes, auf welches sich die Enteignungserkenntnisse bezögen. Dem Klagebegehren komme aber auch deswegen keine Berechtigung zu, weil die Beklagte die Grundstücke, die spätestens am 1. 1. 1942 übergeben worden seien, längst ersessen habe. Allfällige im Zivilrecht begründete Anfechtungsrechte seien längst verfristet. Eine Rückstellung im Rahmen des Rückstellungsgesetzes sei bereits verfristet, der Enteignungszweck hinsichtlich einer Fläche von 60.000 m2 ohnedies verwirklicht. Die Urteilsbegehren I.) und II.) seien unschlüssig und unbestimmt, da sie sich auf Urkunden bezögen, ohne diese in das Urteilsbegehren aufzunehmen. Hinsichtlich der nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke werde ausdrücklich mangelnde Passivlegitimation eingewendet. Die Rückstellung von Grundstücken, die nicht mehr im Eigentum der Beklagten stehen, sei unmöglich. Das Eventualbegehren sei unschlüssig, unbestimmt und überhöht. Ein allfälliger Ersatz müsse sich nach den Verhältnissen des Enteignungsobjekts zum Zeitpunkt der Enteignung richten. Änderungen in der rechtlichen Qualität der Grundstücke, insbesondere der Flächenwidmungen und der Marktverhältnisse (allgemeine Änderung der Grundstückspreise) seien nicht zu berücksichtigen. Die Rechnungslegung über angebliche Vorteile sowie das Begehren auf Herausgabe von Vorteilen sei weder in Artikel XLII EGZPO begründet, noch habe die Beklagte tatsächlich Vorteile gezogen, zu deren Herausgabe sie verpflichtet wäre. Hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens zu Punkt IV.) des Urteilsbegehrens fehle es an konkretem Vorbringen, wie und wodurch die klagende Partei den behaupteten Nutzen von zusätzlich S 10,--/m2 pro Jahr erwirtschaftet hätte. Ein derartiger Ersatz sei auch deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil der Beklagten die Stellung eines redlichen Besitzers zukomme.Die beklagte Partei wendete ein, nicht die nunmehr aufgehobenen Enteignungserkenntnisse, sondern über den Grundstückserwerb geschlossene Verträge seien für den Eigentumserwerb der Deutschen Reichsbahn relevant. In diesen Verträgen sei der Verkauf der Grundstücke an die Deutsche Reichsbahn ohne jegliche Zweckbindung erfolgt, da ausdrücklich vereinbart worden sei, daß die Grundstücke auch für sonstige eigene Zwecke verwendet werden dürften. Daß es sich bei diesen Kaufverträgen nicht um eine Ausdehnung der Enteignung gemäß Paragraph 26, EisbEG gehandelt habe, zeige sich aus dem Umstand, daß das Flächenausmaß der durch Kaufvertrag veräußerten Grundstücke größer sei als jenes, auf welches sich die Enteignungserkenntnisse bezögen. Dem Klagebegehren komme aber auch deswegen keine Berechtigung zu, weil die Beklagte die Grundstücke, die spätestens am 1. 1. 1942 übergeben worden seien, längst ersessen habe. Allfällige im Zivilrecht begründete Anfechtungsrechte seien längst verfristet. Eine Rückstellung im Rahmen des Rückstellungsgesetzes sei bereits verfristet, der Enteignungszweck hinsichtlich einer Fläche von 60.000 m2 ohnedies verwirklicht. Die Urteilsbegehren römisch eins.) und römisch II.) seien unschlüssig und unbestimmt, da sie sich auf Urkunden bezögen, ohne diese in das Urteilsbegehren aufzunehmen. Hinsichtlich der nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke werde ausdrücklich mangelnde Passivlegitimation eingewendet. Die Rückstellung von Grundstücken, die nicht mehr im Eigentum der Beklagten stehen, sei unmöglich. Das Eventualbegehren sei unschlüssig, unbestimmt und überhöht. Ein allfälliger Ersatz müsse sich nach den Verhältnissen des Enteignungsobjekts zum Zeitpunkt der Enteignung richten. Änderungen in der rechtlichen Qualität der Grundstücke, insbesondere der Flächenwidmungen und der Marktverhältnisse (allgemeine Änderung der Grundstückspreise) seien nicht zu berücksichtigen. Die Rechnungslegung über angebliche Vorteile sowie das Begehren auf Herausgabe von Vorteilen sei weder in Artikel XLII EGZPO begründet, noch habe die Beklagte tatsächlich Vorteile gezogen, zu deren Herausgabe sie verpflichtet wäre. Hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens zu Punkt römisch IV.) des Urteilsbegehrens fehle es an konkretem Vorbringen, wie und wodurch die klagende Partei den behaupteten Nutzen von zusätzlich S 10,--/m2 pro Jahr erwirtschaftet hätte. Ein derartiger Ersatz sei auch deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil der Beklagten die Stellung eines redlichen Besitzers zukomme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren in sämtlichen Punkten (auch hinsichtlich des Eventualbegehrens) ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Am 30. Juli bzw 13. August 1940 wurde "zwischen der Deutschen Reichsbahn, Reichsbahndirektion Linz, als Enteignerin und dem Reichsgau Oberdonau, Gauselbstverwaltung, als Enteignetem" eine Vereinbarung folgenden Inhalts abgeschlossen: Zunächst wurde auf die noch darzustellenden Enteignungserkenntnisse I und II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 Bezug genommen, mit welchen "für den Neubau des Personenbahnhofs Linz (Donau)" unter anderem folgende, im Grundbuch Waldegg als Eigentum des Landes Oberdonau (Erzherzogtum Österreich ob der Enns) oder des oberösterreichischen Landesfonds eingetragenen unbebauten Grundstücke enteignet wurden: Es folgen die Parzellennummern, Einlagezahlen und Quadratmeterangaben hinsichtlich der a) vollständig enteigneten, b) zum Teil enteigneten und c) als Bauparzelle enteigneten insgesamt 29 Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 50.539 m2.Am 30. Juli bzw 13. August 1940 wurde "zwischen der Deutschen Reichsbahn, Reichsbahndirektion Linz, als Enteignerin und dem Reichsgau Oberdonau, Gauselbstverwaltung, als Enteignetem" eine Vereinbarung folgenden Inhalts abgeschlossen: Zunächst wurde auf die noch darzustellenden Enteignungserkenntnisse römisch eins und römisch II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 Bezug genommen, mit welchen "für den Neubau des Personenbahnhofs Linz (Donau)" unter anderem folgende, im Grundbuch Waldegg als Eigentum des Landes Oberdonau (Erzherzogtum Österreich ob der Enns) oder des oberösterreichischen Landesfonds eingetragenen unbebauten Grundstücke enteignet wurden: Es folgen die Parzellennummern, Einlagezahlen und Quadratmeterangaben hinsichtlich der a) vollständig enteigneten, b) zum Teil enteigneten und c) als Bauparzelle enteigneten insgesamt 29 Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 50.539 m2.
Für diese Gesamtfläche von 50.539 m2 wurde ein Schätzpreis von RM 102.411,60 festgehalten. Ferner wurde noch angemerkt, daß auf der Bauparzelle 513/3 das Haus Waldegg Nr 195 steht, welches auf RM 9.644,-- geschätzt wurde (§ 1).Für diese Gesamtfläche von 50.539 m2 wurde ein Schätzpreis von RM 102.411,60 festgehalten. Ferner wurde noch angemerkt, daß auf der Bauparzelle 513/3 das Haus Waldegg Nr 195 steht, welches auf RM 9.644,-- geschätzt wurde (Paragraph eins,).
Die Vertragsparteien brachten zum Ausdruck, darüber einig zu sein, daß die Enteignung auf folgende unbebaute Grundstücke der Katastralgemeinde Waldegg ausgedehnt werde, sodaß diese Grundstücke gleichfalls als zur Gänze enteignet gelten: a) die Restflächen der unter § 1 b angeführten Teilflächen und b) die aus der Teilung der Parzelle 539/1 hervorgegangene Parzelle 539/13 EZ 38 im Umfang von 351 m2 zur Gänze. Für diese insgesamt 2.950 m2 wurde ein Schätzpreis von RM 6.948,40 festgelegt (§ 2).Die Vertragsparteien brachten zum Ausdruck, darüber einig zu sein, daß die Enteignung auf folgende unbebaute Grundstücke der Katastralgemeinde Waldegg ausgedehnt werde, sodaß diese Grundstücke gleichfalls als zur Gänze enteignet gelten: a) die Restflächen der unter Paragraph eins, b angeführten Teilflächen und b) die aus der Teilung der Parzelle 539/1 hervorgegangene Parzelle 539/13 EZ 38 im Umfang von 351 m2 zur Gänze. Für diese insgesamt 2.950 m2 wurde ein Schätzpreis von RM 6.948,40 festgelegt (Paragraph 2,).
Die Deutsche Reichsbahn und der Reichsgau Oberdonau trafen sodann folgende gütliche Vereinbarung (§ 3):Die Deutsche Reichsbahn und der Reichsgau Oberdonau trafen sodann folgende gütliche Vereinbarung (Paragraph 3,):
Die Deutsche Reichsbahn verpflichtet sich, an den Reichsgau Oberdonau binnen vier Wochen nach der amtsgerichtlichen Protokollierung dieser Vereinbarung gemäß § 11 dieser Vereinbarung die sich aus den §§ 1 und 2 ergebenden Schätzpreise als Entschädigung für die Enteignung der Grundflächen von 5 ha 05 a 39 m2 (§ 1) zuzüglich 29 a 50 m2 (§ 2) = 5 ha 34 a 89 m2 sowie für das Haus Waldegg 195 folgende Entschädigungssummen zu bezahlen:Die Deutsche Reichsbahn verpflichtet sich, an den Reichsgau Oberdonau binnen vier Wochen nach der amtsgerichtlichen Protokollierung dieser Vereinbarung gemäß Paragraph 11, dieser Vereinbarung die sich aus den Paragraphen eins und 2 ergebenden Schätzpreise als Entschädigung für die Enteignung der Grundflächen von 5 ha 05 a 39 m2 (Paragraph eins,) zuzüglich 29 a 50 m2 (Paragraph 2,) = 5 ha 34 a 89 m2 sowie für das Haus Waldegg 195 folgende Entschädigungssummen zu bezahlen:
....
insgesamt 132.800 RM.
Die Übernahme bzw Übergabe der Flächen bzw des Hauses wurde festgelegt sowie eine 4 %ige Verzinsung der Entschädigung (§ 4).Die Übernahme bzw Übergabe der Flächen bzw des Hauses wurde festgelegt sowie eine 4 %ige Verzinsung der Entschädigung (Paragraph 4,).
Der Reichsgau erklärte sein "Einverständnis, daß die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Flächen ohne sein ferneres Einvernehmen von den Stammeinlagen abgeschrieben lastenfrei in bereits bestehende oder neu zu eröffnende Einlagen für das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) oder in das Eisenbahnbuch zugeschrieben werden können und ermächtigte die Deutsche Reichsbahn, alle hiezu erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen" (§ 5).Der Reichsgau erklärte sein "Einverständnis, daß die in den Paragraphen eins und 2 bezeichneten Flächen ohne sein ferneres Einvernehmen von den Stammeinlagen abgeschrieben lastenfrei in bereits bestehende oder neu zu eröffnende Einlagen für das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) oder in das Eisenbahnbuch zugeschrieben werden können und ermächtigte die Deutsche Reichsbahn, alle hiezu erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen" (Paragraph 5,).
Ferner wurde für die außerdem enteigneten Teilflächen von nach Parzellennummern, Einlagezahlen und Quadratmetergrößen bestimmten Grundstücken der KG Waldegg und der KG Leonding im Gesamtausmaß von
25.861 m2 ein Betrag von RM 69.425,65 als Schätzpreis festgehalten.
Da die zu ihrer Verbücherung unentbehrlichen Teilungspläne damals nicht ausgefertigt werden konnten, stellten beide Teile fest (§ 6), daß über die genannten Teilflächen "erst nach der Fertigstellung der Teilungspläne eine besondere Vereinbarung zu den angegebenen Schätzpreisen getroffen werde, die auch dann zugrundegelegt werden sollten, falls die Enteignung einvernehmlich noch weiter ausgedehnt werden müsse. Bis dahin bleiben sie Eigentum des Reichsgaues Oberdonau mit der sich aus der Anmerkung der Enteignung ergebenden Einschränkung. Der Reichsgau Oberdonau verzichtet darauf, die Aufhebung der Enteignung gemäß § 37 des EisbEG zu begehren."Da die zu ihrer Verbücherung unentbehrlichen Teilungspläne damals nicht ausgefertigt werden konnten, stellten beide Teile fest (Paragraph 6,), daß über die genannten Teilflächen "erst nach der Fertigstellung der Teilungspläne eine besondere Vereinbarung zu den angegebenen Schätzpreisen getroffen werde, die auch dann zugrundegelegt werden sollten, falls die Enteignung einvernehmlich noch weiter ausgedehnt werden müsse. Bis dahin bleiben sie Eigentum des Reichsgaues Oberdonau mit der sich aus der Anmerkung der Enteignung ergebenden Einschränkung. Der Reichsgau Oberdonau verzichtet darauf, die Aufhebung der Enteignung gemäß Paragraph 37, des EisbEG zu begehren."
Die Vertragsparteien vereinbarten, daß die Deutsche Reichsbahn, solange sie die in den §§ 1 und 2 dieser Vereinbarung angeführten Grundstücke noch nicht benötige, sie an den Reichsgau Oberdonau gegen einen Pachtzins von jährlich 6 Reichspfennige je m2 verpachte (§ 7), die Deutsche Reichsbahn verpflichtete sich, in die Mietverträge, die die Wohnungen im Haus Nr 195, Parzelle 513/3, betrafen und die damals an die Pfleger der Landes-Heil- und Pflegeanstalt Niedernhart des Reichsgaues Oberdonau vermietet waren, einzutreten (§ 8). Beide Teile verzichteten auf das Recht, diese Vereinbarung wegen Irrtums oder Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten (§ 9) und stellten fest, daß diese Vereinbarung gerichtlich protokolliert werden solle (§ 10), die Deutsche Reichsbahn verpflichtete sich, sämtliche Kosten, Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren aus dieser Vereinbarung, ausgenommen eine allfällige Wertzuwachssteuer, zu übernehmen und zu tragen (§ 11).Die Vertragsparteien vereinbarten, daß die Deutsche Reichsbahn, solange sie die in den Paragraphen eins und 2 dieser Vereinbarung angeführten Grundstücke noch nicht benötige, sie an den Reichsgau Oberdonau gegen einen Pachtzins von jährlich 6 Reichspfennige je m2 verpachte (Paragraph 7,), die Deutsche Reichsbahn verpflichtete sich, in die Mietverträge, die die Wohnungen im Haus Nr 195, Parzelle 513/3, betrafen und die damals an die Pfleger der Landes-Heil- und Pflegeanstalt Niedernhart des Reichsgaues Oberdonau vermietet waren, einzutreten (Paragraph 8,). Beide Teile verzichteten auf das Recht, diese Vereinbarung wegen Irrtums oder Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten (Paragraph 9,) und stellten fest, daß diese Vereinbarung gerichtlich protokolliert werden solle (Paragraph 10,), die Deutsche Reichsbahn verpflichtete sich, sämtliche Kosten, Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren aus dieser Vereinbarung, ausgenommen eine allfällige Wertzuwachssteuer, zu übernehmen und zu tragen (Paragraph 11,).
Die Position 4 (Grundstück 540/1) laut § 1 der Vereinbarung stimmt hinsichtlich der Fläche mit der Position 7 des Enteignungsbescheides nicht überein (10.609 m2 statt 16.101 m2), ebenso nicht die Position 5 (Grundstück Nr 539/1) (675 m2 und 351 m2 statt 3.539 m2). Die Positionen 1 bis 26 laut § 1 der Vereinbarung sind vom gegenständlichen Urteilsbegehren umfaßt (Position 4, Grundstück 540/1, jedoch mit 16.101 m2, Position 5, Grundstück 539/1 mit 3.539 m2).Die Position 4 (Grundstück 540/1) laut Paragraph eins, der Vereinbarung stimmt hinsichtlich der Fläche mit der Position 7 des Enteignungsbescheides nicht überein (10.609 m2 statt 16.101 m2), ebenso nicht die Position 5 (Grundstück Nr 539/1) (675 m2 und 351 m2 statt 3.539 m2). Die Positionen 1 bis 26 laut Paragraph eins, der Vereinbarung sind vom gegenständlichen Urteilsbegehren umfaßt (Position 4, Grundstück 540/1, jedoch mit 16.101 m2, Position 5, Grundstück 539/1 mit 3.539 m2).
Die Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 wurde am 31. 8. 1940 vor dem Amtsgericht Linz gerichtlich protokolliert, wobei allerdings bei der Position 28 des § 1 der Vereinbarung anstelle der GrStNr 513/1 die GrStNr 513 im Punkt 1.b) des gerichtlichen Vergleiches angeführt wurde. Von diesem gerichtlichen Vergleich sind sämtliche Grundstücke, die in § 1 und 2 der Vereinbarung genannt wurden - mit der eben genannten Ausnahme 513/1 - umfaßt, auch das Flächenausmaß stimmt überein. Im Vergleich wurde auch die Aufsandungserklärung gemäß § 5 der Vereinbarung für alle in den §§ 1 und 2 der Vereinbarung genannten Grundstücke sowie die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung von RM 132.800 festgehalten.Die Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 wurde am 31. 8. 1940 vor dem Amtsgericht Linz gerichtlich protokolliert, wobei allerdings bei der Position 28 des Paragraph eins, der Vereinbarung anstelle der GrStNr 513/1 die GrStNr 513 im Punkt 1.b) des gerichtlichen Vergleiches angeführt wurde. Von diesem gerichtlichen Vergleich sind sämtliche Grundstücke, die in Paragraph eins und 2 der Vereinbarung genannt wurden - mit der eben genannten Ausnahme 513/1 - umfaßt, auch das Flächenausmaß stimmt überein. Im Vergleich wurde auch die Aufsandungserklärung gemäß Paragraph 5, der Vereinbarung für alle in den Paragraphen eins und 2 der Vereinbarung genannten Grundstücke sowie die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung von RM 132.800 festgehalten.
Die vom gegenständlichen Urteilsbegehren umfaßten Grundstücke sind im gerichtlichen Vergleich vom 31. 8. 1940 mit Ausnahme von fünf im einzelnen nach Grundstücksnummern, Einlagezahlen und Gesamtflächen sowie enteigneten Flächen bezeichneten Grundstücken enthalten.
Diese Grundstücke sind von § 6 der Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 umfaßt.Diese Grundstücke sind von Paragraph 6, der Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 umfaßt.
In einem am 16. 12. 1940 vor dem Amtsgericht Linz geschlossenen weiteren Vergleich wird festgehalten, daß mit den Enteignungserkenntnissen I und II der Landeshauptmannschaft von Oberdonau vier weitere nach Grundstücksnummern und Einlagezahlen und Teilflächen im Gesamtausmaß von 15.693 m2 im einzelnen bezeichnete Grundstücke zu Gunsten der Deutschen Reichsbahn enteignet wurden. "Da der Reichsgau Oberdonau infolge der teilweisen Enteignung die Restflächen dieser Grundstücke nicht mehr dauernd nutzbringend bewirtschaften kann, sind sich die Parteien darüber einig, daß die Enteignung einvernehmlich auf die Restflächen dieser Grundstücke ausgedehnt wird, sodaß nunmehr die genannten Parzellen im Ausmaß von insgesamt 31.410 m2 als enteignet gelten sollen". Dafür wurde eine Entschädigung von insgesamt 122.086,20 RM vereinbart und die Aufsandungserklärung "aufgrund dieser Urkunde" für die gesamten genannten Parzellen abgegeben. In Punkt VI.) dieses Vergleichs erklärte sich die Deutsche Reichsbahn bereit, dem Reichsgau Oberdonau die betreffenden Parzellen, soweit sie landwirtschaftlich genutzt werden, so lange gegen einen Jahrespachtschilling von einem Reichspfennig per Quadratmeter zu überlassen, bis sie die Flächen selbst zum Bau des neuen Personenbahnhofs oder für sonstige eigene Zwecke (zB Aufstellung von Arbeiterlagern oder als Ersatzland für andere Enteignete) benötige.In einem am 16. 12. 1940 vor dem Amtsgericht Linz geschlossenen weiteren Vergleich wird festgehalten, daß mit den Enteignungserkenntnissen römisch eins und römisch II der Landeshauptmannschaft von Oberdonau vier weitere nach Grundstücksnummern und Einlagezahlen und Teilflächen im Gesamtausmaß von 15.693 m2 im einzelnen bezeichnete Grundstücke zu Gunsten der Deutschen Reichsbahn enteignet wurden. "Da der Reichsgau Oberdonau infolge der teilweisen Enteignung die Restflächen dieser Grundstücke nicht mehr dauernd nutzbringend bewirtschaften kann, sind sich die Parteien darüber einig, daß die Enteignung einvernehmlich auf die Restflächen dieser Grundstücke ausgedehnt wird, sodaß nunmehr die genannten Parzellen im Ausmaß von insgesamt 31.410 m2 als enteignet gelten sollen". Dafür wurde eine Entschädigung von insgesamt 122.086,20 RM vereinbart und die Aufsandungserklärung "aufgrund dieser Urkunde" für die gesamten genannten Parzellen abgegeben. In Punkt römisch VI.) dieses Vergleichs erklärte sich die Deutsche Reichsbahn bereit, dem Reichsgau Oberdonau die betreffenden Parzellen, soweit sie landwirtschaftlich genutzt werden, so lange gegen einen Jahrespachtschilling von einem Reichspfennig per Quadratmeter zu überlassen, bis sie die Flächen selbst zum Bau des neuen Personenbahnhofs oder für sonstige eigene Zwecke (zB Aufstellung von Arbeiterlagern oder als Ersatzland für andere Enteignete) benötige.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 20. 12. 1941 wurde festgehalten, daß durch das Enteignungserkenntnis I der Landeshauptmannschaft von Oberdonau vom 21. 6. 1939 die Grundstücke Nr 522/1 im Ausmaß vonMit gerichtlichem Vergleich vom 20. 12. 1941 wurde festgehalten, daß durch das Enteignungserkenntnis römisch eins der Landeshauptmannschaft von Oberdonau vom 21. 6. 1939 die Grundstücke Nr 522/1 im Ausmaß von
7.373 m2 und 521/1 im Ausmaß von 35 m2 der EZ 38 enteignet wurden. Beide Parteien erklärten, darüber einig zu sein, daß die Enteignung einvernehmlich auch auf die Restflächen dieser Grundstücksnummern (GrStNr 522/1: 19.217 m2 und GrStNr 521/1: 1.433 m2) ausgedehnt werden solle, sodaß diese Parzellen zur Gänze als enteignet gelten sollten. Auch hier wurde eine Abfindung festgelegt und die Aufsandungserklärung "aufgrund dieser Urkunde" hinsichtlich der gesamten Grundstücke 522/1 und 521/1 protokolliert.
Aufgrund der Enteignungserkenntnisse sowie der gerichtlichen Vergleiche wurden die genannten Grundstücke und Grundstücksteile von den bisherigen Einlagezahlen ab-, zum überwiegenden Teil der EZ 673 KG Waldegg zugeschrieben und das Eigentumsrecht für das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) einverleibt.
Mit Enteignungserkenntnis I der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 waren ua die in Punkt I.) des Urteilsspruches genannten, im grundbücherlichen Eigentum des Landes Oberösterreich bzw des Erzherzogtums Österreichs ob der Enns stehenden Grundstücke zu Gunsten des Deutschen Reichsschatzes (Deutsche Reichsbahn) iSd § 3 Punkt I) des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl Nr 30, idF des Artikel 52 des V.E.G. vom 21. Juli 1925, BGBl Nr 277 bzw der Kaiserlichen Verordnung vom 16. 10. 1914, RGBl Nr 284 und der Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. 2. 1915, RGBl Nr 54, aufgrund des Ergebnisses der auf Ersuchen der Deutschen Reichsbahn, Reichsbahndirektion Linz, Zl 73 Le Pl vom 15. 5. 1939 stattgefunden habenden politischen Begehung und Enteignungsverhandlung in dem in Punkt I) des Urteilspruches dargestellten Ausmaß enteignet worden, da sie zum Bau des neuen Personenbahnhofs in Linz notwendig seien. Die infolge der Enteignung zu leistende Entschädigung sollte nach diesem Bescheid, sofern sie nicht durch Übereinkommen zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem Enteigneten bestimmt wird, über Ansuchen gerichtlich festgestellt werden. Hinsichtlich der Positionen 24 und 25 des Punktes I) des Urteilsspruches war Grundeigentümer das Erzherzogtum Österreich ob der Enns, hinsichtlich der Positionen 29 und 32 der Oberösterreichische Landesfonds, hinsichtlich aller übrigen Positionen das Land Oberösterreich.Mit Enteignungserkenntnis römisch eins der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 waren ua die in Punkt römisch eins.) des Urteilsspruches genannten, im grundbücherlichen Eigentum des Landes Oberösterreich bzw des Erzherzogtums Österreichs ob der Enns stehenden Grundstücke zu Gunsten des Deutschen Reichsschatzes (Deutsche Reichsbahn) iSd Paragraph 3, Punkt römisch eins) des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl Nr 30, in der Fassung des Artikel 52 des römisch fünf.E.G. vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr 277 bzw der Kaiserlichen Verordnung vom 16. 10. 1914, RGBl Nr 284 und der Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. 2. 1915, RGBl Nr 54, aufgrund des Ergebnisses der auf Ersuchen der Deutschen Reichsbahn, Reichsbahndirektion Linz, Zl 73 Le Pl vom 15. 5. 1939 stattgefunden habenden politischen Begehung und Enteignungsverhandlung in dem in Punkt römisch eins) des Urteilspruches dargestellten Ausmaß enteignet worden, da sie zum Bau des neuen Personenbahnhofs in Linz notwendig seien. Die infolge der Enteignung zu leistende Entschädigung sollte nach diesem Bescheid, sofern sie nicht durch Übereinkommen zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem Enteigneten bestimmt wird, über Ansuchen gerichtlich festgestellt werden. Hinsichtlich der Positionen 24 und 25 des Punktes römisch eins) des Urteilsspruches war Grundeigentümer das Erzherzogtum Österreich ob der Enns, hinsichtlich der Positionen 29 und 32 der Oberösterreichische Landesfonds, hinsichtlich aller übrigen Positionen das Land Oberösterreich.
Mit einem weiteren Enteignungserkenntnis II vom 21. 6. 1939 kam es noch zur Enteignung von 1.032 m2 aus dem Grundbuch des Landes Oberösterreich GrStNr 833/1 EZ 38, Grundbuch Waldegg (Gesamtfläche von 7.870 m2).Mit einem weiteren Enteignungserkenntnis römisch II vom 21. 6. 1939 kam es noch zur Enteignung von 1.032 m2 aus dem Grundbuch des Landes Oberösterreich GrStNr 833/1 EZ 38, Grundbuch Waldegg (Gesamtfläche von 7.870 m2).
Auf den von den Vereinbarungen, gerichtlichen Vergleichen und Enteignungserkenntnissen betroffenen Grundstücken wurden in der Folge der geplante neue Personenbahnhof Linz und die dazugehörigen Gleisanlagen nicht errichtet. Nach kriegsbedingten Änderungen der Planung und der Gewichtung der einzelnen Projekte wurden die ursprünglichen Planvorstellungen fortlaufend zurückgenommen. Nach Übernahme deutscher Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. 8. 1945 durch die Siegermächte des zweiten Weltkrieges bestand für die Deutsche Reichsbahn keinerlei Möglichkeit mehr, den Bau eines neuen Personenbahnhofes in Linz in Angriff zu nehmen. Beginnend mit dem Jahr 1956 wurden vom Bund, dem mit Wirksamkeit vom 27. 7. 1955 gemäß Art 22 § 11 des Staatsvertrages vom 15. 5. 1955 die ehemals deutschen Vermögenswerte übertragen wurden, schrittweise Teile der betreffenden Grundstücke an Dritte veräußert. Damit wurde auch zum Ausdruck gebracht, daß die Grundstücke nicht dem Enteignungszweck zugeführt werden. Seit 1955 bemühte sich die klagende Partei auch im Rahmen politischer Gespräche, die enteigneten Liegenschaften zurückzuerhalten. Von der Beklagten wurde bereits in den Jahren 1955/1956 eine Rückgabe abgelehnt. Sie begann ab 1956 mit der Veräußerung von einzelnen Grundstücken bzw Grundstücksteilen.Auf den von den Vereinbarungen, gerichtlichen Vergleichen und Enteignungserkenntnissen betroffenen Grundstücken wurden in der Folge der geplante neue Personenbahnhof Linz und die dazugehörigen Gleisanlagen nicht errichtet. Nach kriegsbedingten Änderungen der Planung und der Gewichtung der einzelnen Projekte wurden die ursprünglichen Planvorstellungen fortlaufend zurückgenommen. Nach Übernahme deutscher Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. 8. 1945 durch die Siegermächte des zweiten Weltkrieges bestand für die Deutsche Reichsbahn keinerlei Möglichkeit mehr, den Bau eines neuen Personenbahnhofes in Linz in Angriff zu nehmen. Beginnend mit dem Jahr 1956 wurden vom Bund, dem mit Wirksamkeit vom 27. 7. 1955 gemäß Artikel 22, Paragraph 11, des Staatsvertrages vom 15. 5. 1955 die ehemals deutschen Vermögenswerte übertragen wurden, schrittweise Teile der betreffenden Grundstücke an Dritte veräußert. Damit wurde auch zum Ausdruck gebracht, daß die Grundstücke nicht dem Enteignungszweck zugeführt werden. Seit 1955 bemühte sich die klagende Partei auch im Rahmen politischer Gespräche, die enteigneten Liegenschaften zurückzuerhalten. Von der Beklagten wurde bereits in den Jahren 1955/1956 eine Rückgabe abgelehnt. Sie begann ab 1956 mit der Veräußerung von einzelnen Grundstücken bzw Grundstücksteilen.
Da die Verhandlungen mit der Beklagten zu keinem Ergebnis führten, brachte das Land OÖ am 5. 3. 1979 Klage nach Artikel 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein, die mit Beschluß vom 3. 12. 1980 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß für die Rückgängigmachung der Enteignung ein Bescheid jener Behörde erforderlich wäre, die für die Erlassung eines Enteignungsbescheides zuständig sei. Für die Rückabwicklung sei dann der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Am 9. 4. 1981 stellte das Land OÖ an den Landeshauptmann für Oberösterreich in dessen Eigenschaft als Eisenbahnenteignungsbehörde erster Instanz den Antrag, die Enteignungserkenntnisse I und II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 zur Gänze rückwirkend aufzuheben. Mit Bescheiden vom 2., 6., 7., 8., 9., 10. und 13. August 1984 wurden die Enteignungserkenntnisse I und II rückwirkend behoben. Von diesen Aufhebungsbescheiden sind sämtliche der Klage zugrundeliegenden Grundstücke umfaßt.Am 9. 4. 1981 stellte das Land OÖ an den Landeshauptmann für Oberösterreich in dessen Eigenschaft als Eisenbahnenteignungsbehörde erster Instanz den Antrag, die Enteignungserkenntnisse römisch eins und römisch II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 zur Gänze rückwirkend aufzuheben. Mit Bescheiden vom 2., 6., 7., 8., 9., 10. und 13. August 1984 wurden die Enteignungserkenntnisse römisch eins und römisch II rückwirkend behoben. Von diesen Aufhebungsbescheiden sind sämtliche der Klage zugrundeliegenden Grundstücke umfaßt.
Gegen diese Bescheide wurden ua vom Bund (den Österreichischen Bundesbahnen), der Republik Österreich sowie der klagenden Partei Berufungen erhoben. Mit Bescheiden des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. 6. 1986 wurden die Berufungen der klagenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, von dem mit den Beschlüssen vom 27. Mai 1987 sämtliche Verfahren eingestellt wurden, nachdem der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Berufungen der übrigen Beschwerdeführer gegen die genannten Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Bescheiden vom 27. Februar 1987 und 27. Juli 1987 entschieden, diese Bescheide behoben und den Antrag der klagenden Partei als unzulässig zurückgewiesen hatte. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. 11. 1988, welches über die Beschwerde der klagenden Partei gegen die genannten Bescheide vom 27. 2. und 27. 7. 1987 erging, wurde festgestellt, daß der klagenden Partei im Verfahren Parteistellung zukomme und daher eine Sachentscheidung gefällt hätte werden müssen. In der Folge wurde diese Sachentscheidung aber nicht getroffen, sodaß der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Säumnisbeschwerde der klagenden Partei in der Sache selbst entschied und die Berufung der Republik Österreich mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies, die Berufung der Österreichischen Bundesbahnen aber als unbegründet abwies (VwGH 30. 9. 1992, Zl 90/03/0003-34).
In seiner rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts vertrat das Erstgericht die Ansicht, der geltend gemachte Klagsanspruch bestehe aus folgenden Gründen nicht zu Recht:
Die Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 sowie die Vereinbarung vom 16. 12. 1940 seien aufrecht. Diese Vereinbarungen stellten keinen rechtlich zwingenden Vollzug der Enteignungserkenntnisse I und II dar, sondern seien vielmehr freiwillige Übereinkommen der Vertragsparteien, die neben den Enteignungserkenntnissen Bestand hätten und in der Sache den Vollzug der Enteignungserkenntnisse I und II überflüssig gemacht hätten. Der Eigentumserwerb des Reichsgaus Oberdonau (gemeint: der Deutschen Reichsbahn bzw des Deutschen Reiches) aus dem Jahr 1939 stütze sich auf diese Vereinbarungen (Grundbuchserklärung in den Vereinbarungen). An die Bescheide des Landeshauptmanns von Oberösterreich aus dem Jahre 1984, die die Enteignungserkenntnisse I und II beseitigten, knüpften sich keine zivilrechtlichen Wirkungen, weil die Enteignungsbescheide im Hinblick auf die Vereinbarungen ohnedies nie vollzogen worden seien. Unverkennbar sei allerdings der sachliche Zusammenhang der Vereinbarungen vom 30. 7./13. 8. 1940 sowie 16. 12. 1940 mit den Enteignungserkenntnissen I und II. § 1 bzw Punkt 1. der Vereinbarungen nenne diese Bescheide ausdrücklich als Grundlage der Vereinbarungen. Es sei daher zu fragen, ob mit dem Wegfall der Enteignungsbescheide I und II den betreffenden Vereinbarungen nicht auch die Geschäftsgrundlage iSd § 901 ABGB entfallen sei. Die Geschäftsgrundlage, nämlich der Enteignungszweck, den die Vertragsparteien in den Vereinbarungen im Hinblick auf die vorliegenden Enteignungserkenntnisse I und II vorausgesetzt und gebilligt hätten, sei im Jahr 1945 entfallen. Die Klage sei mehr als 30 Jahre später eingebracht worden. Ein Anspruch der klagenden Partei, die Vereinbarungen vom 30. 7./13. 8. und 16. 12. 1940 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzufechten, sei daher verjährt. Abgesehen davon legten die betreffenden Vereinbarungen zwar den Enteignungszweck der Enteignungserkenntnisse I und II (Personenbahnhof) zugrunde, gingen aber über den Enteignungszweck der Bescheide I und II hinaus. In Punkt 6.) der Vereinbarung vom 16. 12. 1940 erkläre sich die Deutsche Reichsbahn bereit, dem Reichsgau Oberdonau die Parzellen Nr 251, 252, 289 und 527/1 der KG Waldegg, soweit sie derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, solange gegen einen Jahrespachtschilling von 1 Reichspfennig je Quadratmeter zu überlassen, bis sie die Flächen selbst zum Zwecke des neuen Personenbahnhofs oder für sonstige eigene Zwecke (zB Aufstellung von Arbeiterlagern oder als Ersatzland für andere Enteignete) benötige. Daraus ergebe sich der übereinstimmende Parteiwille, daß die Grundstücke nicht notwendigerweise nur für den öffentlichen Enteignungszweck verwendet werden müßten. Daß die Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die vertraglich vorgesehenen (sonstigen eigenen Zwecke) entfallen wäre, sei nicht vorgebracht worden und habe sich auch aus demVerfahren nicht ergeben. Im übrigen vertrete das Gericht mit dem Obersten Gerichtshof und mit dem VwGH entgegen dem VfGH die Auffassung, daß die Rückübereignung gleich der Enteignung einen Akt des öffentlichen Rechts darstelle und daß es für die Rückübereignung einer konkreten gesetzlichen Regelung bedürfte, ab welchem Zeitpunkt die Rückgängigmachung begehrt werden könne, in welchem Ausmaß die erhaltene Entschädigung zurückzuerstatten sei, wem die Erträgnisse der zwischenzeitigen Nutzung zufielen, inwieweit wertvermehrende oder wertvermindernde Veränderungen zu berücksichtigen seien und ob dem Rückübereignungsanspruch dingliche Wirkung gegenüber Dritten zukomme. Nach diesem Standpunkt wäre der Zivilrechtsweg unzulässig. Ob für ein entsprechendes Verwaltungsverfahren das Eisenbahnenteignungsgesetz eine hinreichende Grundlage biete, könne dahingestellt bleiben. Der VwGH jedenfalls schließe dies nicht aus. Eine Zurückweisung des Klagebegehrens komme allerdings nicht in Betracht, weil die klagende Partei nach ihrem Vorbringen einen auf den Wegfall des Enteignungszwecks im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30. 7./13.Die Vereinbarung vom 30. 7./13. 8. 1940 sowie die Vereinbarung vom 16. 12. 1940 seien aufrecht. Diese Vereinbarungen stellten keinen rechtlich zwingenden Vollzug der Enteignungserkenntnisse römisch eins und römisch II dar, sondern seien vielmehr freiwillige Übereinkommen der Vertragsparteien, die neben den Enteignungserkenntnissen Bestand hätten und in der Sache den Vollzug der Enteignungserkenntnisse römisch eins und römisch II überflüssig gemacht hätten. Der Eigentumserwerb des Reichsgaus Oberdonau (gemeint: der Deutschen Reichsbahn bzw des Deutschen Reiches) aus dem Jahr 1939 stütze sich auf diese Vereinbarungen (Grundbuchserklärung in den Vereinbarungen). An die Bescheide des Landeshauptmanns von Oberösterreich aus dem Jahre 1984, die die Enteignungserkenntnisse römisch eins und römisch II beseitigten, knüpften sich keine zivilrechtlichen Wirkungen, weil die Enteignungsbescheide im Hinblick auf die Vereinbarungen ohnedies nie vollzogen worden seien. Unverkennbar sei allerdings der sachliche Zusammenhang der Vereinbarungen vom 30. 7./13. 8. 1940 sowie 16. 12. 1940 mit den Enteignungserkenntnissen römisch eins und römisch II. Paragraph eins, bzw Punkt 1. der Vereinbarungen nenne diese Bescheide ausdrücklich als Grundlage der Vereinbarungen. Es sei daher zu fragen, ob mit dem Wegfall der Enteignungsbescheide römisch eins und römisch II den betreffenden Vereinbarungen nicht auch die Geschäftsgrundlage iSd Paragraph 901, ABGB entfallen sei. Die Geschäftsgrundlage, nämlich der Enteignungszweck, den die Vertragsparteien in den Vereinbarungen im Hinblick auf die vorliegenden Enteignungserkenntnisse römisch eins und römisch II vorausgesetzt und gebilligt hätten, sei im Jahr 1945 entfallen. Die Klage sei mehr als 30 Jahre später eingebracht worden. Ein Anspruch der klagenden Partei, die Vereinbarungen vom 30. 7./13. 8. und 16. 12. 1940 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzufechten, sei daher verjährt. Abgesehen davon legten die betreffenden Vereinbarungen zwar den Enteignungszweck der Enteignungserkenntnisse römisch eins und römisch II (Personenbahnhof) zugrunde, gingen aber über den Enteignungszweck der Bescheide römisch eins und römisch II hinaus. In Punkt 6.) der Vereinbarung vom 16. 12. 1940 erkläre sich die Deutsche Reichsbahn bereit, dem Reichsgau Oberdonau die Parzellen Nr 251, 252, 289 und 527/1 der KG Waldegg, soweit sie derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, solange gegen einen Jahrespachtschilling von 1 Reichspfennig je Quadratmeter zu überlassen, bis sie die Flächen selbst zum Zwecke des neuen Personenbahnhofs oder für sonstige eigene Zwecke (zB Aufstellung von Arbeiterlagern oder als Ersatzland für andere Enteignete) benötige. Daraus ergebe sich der übereinstimmende Parteiwille, daß die Grundstücke nicht notwendigerweise nur für den öffentlichen Enteignungszweck verwendet werden müßten. Daß die Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die vertraglich vorgesehenen (sonstigen eigenen Zwecke) entfallen wäre, sei nicht vorgebracht worden und habe sich auch aus demVerfahren nicht ergeben. Im übrigen vertrete das Gericht mit dem Obersten Gerichtshof und mit dem VwGH entgegen dem VfGH die Auffassung, daß die Rückübereignung gleich der Enteignung einen Akt des öffentlichen Rechts darstelle und daß es für die Rückübereignung einer konkreten gesetzlichen Regelung bedürfte, ab welchem Zeitpunkt die Rückgängigmachung begehrt werden könne, in welchem Ausmaß die erhaltene Entschädigung zurückzuerstatten sei, wem die Erträgnisse der zwischenzeitigen Nutzung zufielen, inwieweit wertvermehrende oder wertvermindernde Veränderungen zu berücksichtigen seien und ob dem Rückübereignungsanspruch dingliche Wirkung gegenüber Dritten zukomme. Nach diesem Standpunkt wäre der Zivilrechtsweg unzulässig. Ob für ein entsprechendes Verwaltungsverfahren das Eisenbahnenteignungsgesetz eine hinreichende Grundlage biete, könne dahingestellt bleiben. Der VwGH jedenfalls schließe dies nicht aus. Eine Zurückweisung des Klagebegehrens komme allerdings nicht in Betracht, weil die klagende Partei nach ihrem Vorbringen einen auf den Wegfall des Enteignungszwecks im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30. 7./13.
8. 1940 gestützten zivilrechtlichen Anspruch geltend mache, der wegen dieser zivilrechtlichen Vereinbarung nicht als contrarius actus einer bescheidmäßig festgelegten und hoheitsrechtlich vollzogenen Enteignung ausgesehen werden könne. Der geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch sei allerdings - wie dargelegt - unbegründet.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Berufung.
Das Berufungsgericht stellte zunächst beschlußmäßig fest, daß ab 1. 1. 1994 an die die Stelle der bisher beklagten Partei Republik Österreich (Bund-Österreichische Bundesbahnen) die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen getreten ist, die den Rechtsstreit in der gegenwärtigen Lage anzunehmen hat. Dieser Beschluß wurde vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 2001/96t bestätigt.
In der Folge gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge, bestätigte mit Teilurteil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung des Punktes I. des Klagebegehrens, hob es im übrigen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des bestätigenden Teiles S 52.000,-- und auch S 260.000,-- übersteigt und daß die ordentliche Revision sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien.In der Folge gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge, bestätigte mit Teilurteil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung des Punktes römisch eins. des Klagebegehrens, hob es im übrigen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des bestätigenden Teiles S 52.000,-- und auch S 260.000,-- übersteigt und daß die ordentliche Revision sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien.
Hiezu führte es folgendes aus:
"Zunächst ist zu untersuchen, ob die klagende Partei wegen des - jedenfalls für den überwiegenden Teil der betreffenden Grundstücke - spätestens bereits in den 50er-Jahren anzunehmenden endgültigen Wegfalles des Enteignungszweckes ungeachtet des Umstandes, daß das für die gegenständliche Enteignung maßgebliche Gesetz vom 18. Februar 1878 betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, das 1954 wiederverlautbart wurde (EisbEG 1954), zum Unterschied von einigen anderen Enteignungsgesetzen einen Rücküberweisungsanspruch auf Antrag des Enteigneten nur unter den Einschränkungen des § 37 Abs 1 leg cit vorsieht, einen Rückabwicklungsanspruch hat. Nach der erwähnten Bestimmung des EisbEG kann eine Aufhebung des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nur solange und insoweit begehrt werden, als die Enteignung nicht vollzogen, dh solange der Enteigner noch nicht mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen dessen Willen in den Besitz des Enteignungsobjektes gelangt ist oder die Entschädigung nicht durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. Diese Aufhebung kann außerdem gemäß § 37 Abs 2 leg cit nur von einer Partei geltend gemacht werden, die nicht um gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat. Der Aufhebungsanspruch des Enteigners ist überdies mit einem Jahr ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides befristet, während der Aufhebungsanspruch des Enteigneten erst mit Ablauf dieser Frist entsteht. Wie Brunner in "Die Rückübereignung wegen nachträglichen Wegfalls des Enteignungszweckes" in ZVR 1982, 353 ausführt, geht der Zweck des § 37 EisbEG offensichtlich nicht dahin, dem Enteigneten ein generelles Rückerwerbsrecht bei zweckverfehlender Enteignung zu gewähren, denn dann wären die dargestellten Einschränkungen unverständlich, sondern dahin, einerseits dem Enteigner eine Art Rücktrittsrecht innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides einzuräumen, sofern in dieser Zeit weder die Enteignung vollzogen, noch die Entschädigung festgestellt wird, andererseits zu verhindern, daß der für den Enteigneten ungünstige Schwebezustand in der Zeit zwischen Rechtskraft des Enteignungsbescheides und Vereinbarung oder Festsetzung der Entschädigung länger als ein Jahr dauert, sofern der Enteignete sich nicht durch seinen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Entschädigung selbst für den aufrechten Bestand der Enteignung und gegen deren Aufhebung entscheidet."Zunächst ist zu untersuchen, ob die klagende Partei wegen des - jedenfalls für den überwiegenden Teil der betreffenden Grundstücke - spätestens bereits in den 50er-Jahren anzunehmenden endgültigen Wegfalles des Enteignungszweckes ungeachtet des Umstandes, daß das für die gegenständliche Enteignung maßgebliche Gesetz vom 18. Februar 1878 betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, das 1954 wiederverlautbart wurde (EisbEG 1954), zum Unterschied von einigen anderen Enteignungsgesetzen einen Rücküberweisungsanspruch auf Antrag des Enteigneten nur unter den Einschränkungen des Paragraph 37, Absatz eins, leg cit vorsieht, einen Rückabwicklungsanspruch hat. Nach der erwähnten Bestimmung des EisbEG kann eine Aufhebung des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nur solange und insoweit begehrt werden, als die Enteignung nicht vollzogen, dh solange der Enteigner noch nicht mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen dessen Willen in den Besitz des Enteignungsobjektes gelangt ist oder die Entschädigung nicht durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. Diese Aufhebung kann außerdem gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg cit nur von einer Partei geltend gemacht werden, die nicht um gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat. Der Aufhebungsanspruch des Enteigners ist überdies mit einem Jahr ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides befristet, während der Aufhebungsanspruch des Enteigneten erst mit Ablauf dieser Frist entsteht. Wie Brunner in "Die Rückübereignung wegen nachträglichen Wegfalls des Enteignungszweckes" in ZVR 1982, 353 ausführt, geht der Zweck des Paragraph 37, EisbEG offensichtlich nicht dahin, dem Enteigneten ein generelles Rückerwerbsrecht bei zweckverfehlender Enteignung zu gewähren, denn dann wären die dargestellten Einschränkungen unverständlich, sondern dahin, einerseits dem Enteigner eine Art Rücktrittsrecht innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides einzuräumen, sofern in dieser Zeit weder die Enteignung vollzogen, noch die Entschädigung festgestellt wird, andererseits zu verhindern, daß der für den Enteigneten ungünstige Schwebezustand in der Zeit zwischen Rechtskraft des Enteignungsbescheides und Vereinbarung oder Festsetzung der Entschädigung länger als ein Jahr dauert, sofern der Enteignete sich nicht durch seinen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Entschädigung selbst für den aufrechten Bestand der Enteignung und gegen deren Aufhebung entscheidet.
Die sich daher ungeachtet dieser Bestimmung (vgl VfGH Slg 8982/1980, 387; VfGH ÖJZ 1989/35) auch im vorliegenden Fall stellende Frage, ob im Falle der Nichtverwirklichung des mit einer Enteignung verfolgten Zwecks mangels entsprechender Sondervorschriften über Antrag des Enteigneten (bzw dessen Rechtsnachfolgers) eine Rückabwicklung nach privatrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen ist, wurde von der Lehre (bejahend etwa Bydlinski, "Rückübereignungs- und Vergütungsanspruch bei zweckverfehlender Enteignung" in JBl 1972, 129; Spielbüchler in Rummel2 Rz 7 zu § 365; aM etwa Klang Komm II 2 202 f; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 160; Pimmer in Schwimann, Rz 15 zu § 365 ABGB), aber auch von den Höchstgerichten kontroversiell beantwortet (vgl Brunner aaO; s dazu auch die diese Frage offenlassende Entscheidung 6 Ob 574/91).Die sich daher ungeachtet dieser Bestimmung vergleiche VfGH Slg 8982/1980, 387; VfGH ÖJZ 1989/35) auch im vorliegenden Fall stellende Frage, ob im Falle der Nichtverwirklichung des mit einer Enteignung verfolgten Zwecks mangels entsprechender Sondervorschriften über Antrag des Enteigneten (bzw dessen Rechtsnachfolgers) eine Rückabwicklung nach privatrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen ist, wurde von der Lehre (bejahend etwa Bydlinski, "Rückübereignungs- und Vergütungsanspruch bei zweckverfehlender Enteignung" in JBl 1972, 129; Spielbüchler in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 365 ;, aM etwa Klang Komm römisch II 2 202 f; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 160; Pimmer in Schwimann, Rz 15 zu Paragraph 365, ABGB), aber auch von den Höchstgerichten kontroversiell beantwortet vergleiche Brunner aaO; s dazu auch die diese Frage offenlassende Entscheidung 6 Ob 574/91).
Der VwGH tritt in seiner E vom 3. 11. 1978, VwSlgNF 9677A/1978 = ZfVB 1979/3/775 der Ansicht Bydlinskis (aaO), der im Fehlen von Rückübereignungsvorschriften in einzelnen Enteignungsgesetzen eine planwidrige Unvollständigkeit, also eine Gesetzeslücke erblickt, die durch analoge Anwendung des § 1435 ABGB geschlossen werden müsse, entgegen und meint, im Bereich des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Verwaltungsrechtes, welches schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sei, sei eine auftretende Gesetzeslücke - anders als im Bereich des Zivilrechtes, das grundsätzlich bestrebt sei, die gesamten Privatrechtsbeziehungen der Menschen untereinander zu regeln - im Zweifel als beabsichtigt anzusehen. Da einige Enteignungsgesetze Bestimmungen über die Rückübereignung bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszweckes enthalten, stehe fest, daß sowohl dem historischen wie dem heutigen Gesetzgeber die Möglichkeit der nachträglichen Vereitelung des Enteignungszweckes vor Augen gestanden habe. Wenn er dennoch in bestimmten Gesetzen einen Rückübereignungsanspruch nicht vorgesehen habe, könne daher nicht auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen werden, die durch Analogie auszufüllen sei. Ein echter Bereicherungstatbestand liege nicht vor, da eine Enteignung gegen angemessene Entschädigung keine Vermögensminderung des Enteigneten, sondern lediglich eine Vermögensverschiebung zwischen Sachwerten und Geldwerten bewirke; dadurch unterscheide sich die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung von den bisher positiv entschiedenen Fällen einer Rückübereignung bei zweckverfehlender unentgeltlicher Grundabtretung nach der Bauordnung. Das Fehlen von Rückübereignungsansprüchen sei auch mit der Verfassung vereinbar, weil das aus der Verfassung ableitbare Verbot einer "Enteignung auf Vorrat" nicht notwendigerweise den Ausschluß der Bestandsgarantie der Enteignung für die Fälle einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bedinge. Vielmehr sei die Frage, ob in einem solchen Fall die durch das Enteignungserkenntnis herbeigeführte Veränderung beibehalten oder ein Rückübereignungsanspruch eingeräumt werden solle, eine rechtspolitische; das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verpflichte den Gesetzgeber nicht zu einer einheitlichen Lösung für alle Fälle.Der VwGH tritt in seiner E vom 3. 11. 1978, VwSlgNF 9677A/1978 = ZfVB 1979/3/775 der Ansicht Bydlinskis (aaO), der im Fehlen von Rückübereignungsvorschriften in einzelnen Enteignungsgesetzen eine planwidrige Unvollständigkeit, also eine Gesetzeslücke erblickt, die durch analoge Anwendung des Paragraph 1435, ABGB geschlossen werden müsse, entgegen und meint, im Bereich des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Verwaltungsrechtes, welches schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sei, sei eine auftretende Gesetzeslücke - anders als im Bereich des Zivilrechtes, das grundsätzlich bestrebt sei, die gesamten Privatrechtsbeziehungen der Menschen untereinander zu regeln - im Zweifel als beabsichtigt anzusehen. Da einige Enteignungsgesetze Bestimmungen über die Rückübereignung bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszweckes enthalten, stehe fest, daß sowohl dem historischen wie dem heutigen Gesetzgeber die Möglichkeit der nachträglichen Vereitelung des Enteignungszweckes vor Augen gestanden habe. Wenn er dennoch in bestimmten Gesetzen einen Rückübereignungsanspruch nicht vorgesehen habe, könne daher nicht auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen werden, die durch Analogie auszufüllen sei. Ein echter Bereicherungstatbestand liege nicht vor, da eine Enteignung gegen angemessen