TE OGH 1998/9/29 5Ob216/98w

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Stefan H*****, 2. Stefan Paul H*****, und 3. Christina Eva H*****, alle vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Marianne A*****, vertreten durch Dr. Peter Planer, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Ersetzung der Zustimmung zu einer Prozeßführung, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Mai 1998, GZ 4 R 150/98g-9 , womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 28. Jänner 1998, GZ 3 Msch 25/97h-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind zu je 197/900 Anteilen schlichte Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****; die restlichen 103/300 Anteile stehen im Mit- und Wohnungseigentum der Antragsgegnerin. Die Liegenschaft ist mit einer Wegedienstbarkeit zugunsten des Grundstücks 187/2 in EZ ***** belastet.

Die Antragsteller wollen von der Eigentümerin des herrschenden Gutes die grundbücherliche Löschung der Wegedienstbarkeit erreichen. Die Antragsgegnerin ist jedoch mit der Klagsführung, die darauf abzielt, das Erlöschen der Dienstbarkeit festzustellen und die Eigentümerin des herrschenden Gutes zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit zu zwingen, nicht einverstanden. Die Antragsteller haben deshalb beim Erstgericht im außerstreitigen Verfahren den Antrag gestellt, die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zur Löschungsklage zu ersetzen. Die Antragsgegnerin blieb bei ihrem Standpunkt, daß sie sich wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage zu Recht der Prozeßführung widersetze, und hat die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Begehrens beantragt.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es sei zwar grundsätzlich möglich, in einer Angelegenheit wie der gegenständlichen den Außerstreitrichter anzurufen, weil es sich bei der geplanten Klagsführung um eine Maßnahme der (außerordentlichen) Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft handle, doch verweigere die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zu Recht, weil die Klagsführung nicht als erfolgsversprechend beurteilt werden könne.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß es das Begehren der Antragsteller zurückwies. Es begründete seinen Beschluß im wesentlichen wie folgt:

Von der Verwaltung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft seien die Verfügungen, also Veräußerungen, Belastungen, Teilungen sowie auch faktische Eingriffe in die Sachsubstanz, streng zu unterscheiden, wenngleich die Abgrenzung zwischen Verfügungen einerseits und außerordentlichen Verwaltungshandlungen nach § 834 ABGB andererseits problematisch sei (Egglmeier in Schwimann2, Rz 7 und 9 zu § 833 ABGB). Das ABGB unterscheide nämlich in den Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums scharf zwischen der gemeinsamen Sache, dem "Hauptstamm" und den daran bestehenden Eigentumsrechten einerseits sowie der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache andererseits. Für den Bestand des Miteigentums gelte der Grundsatz des § 828 ABGB, daß im Fall der Uneinigkeit der Teilhaber keiner von ihnen eine Veränderung vornehmen darf, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde.Von der Verwaltung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft seien die Verfügungen, also Veräußerungen, Belastungen, Teilungen sowie auch faktische Eingriffe in die Sachsubstanz, streng zu unterscheiden, wenngleich die Abgrenzung zwischen Verfügungen einerseits und außerordentlichen Verwaltungshandlungen nach Paragraph 834, ABGB andererseits problematisch sei (Egglmeier in Schwimann2, Rz 7 und 9 zu Paragraph 833, ABGB). Das ABGB unterscheide nämlich in den Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums scharf zwischen der gemeinsamen Sache, dem "Hauptstamm" und den daran bestehenden Eigentumsrechten einerseits sowie der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache andererseits. Für den Bestand des Miteigentums gelte der Grundsatz des Paragraph 828, ABGB, daß im Fall der Uneinigkeit der Teilhaber keiner von ihnen eine Veränderung vornehmen darf, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde.

Die Geltendmachung der Eigentumsfreiheitsklage werde von der Lehre als eine Verfügung im Sinne des § 828 ABGB und nicht als außerordentliche Verwaltung nach §§ 834 f ABGB angesehen (Egglmeier aaO, Rz 22 zu § 828 ABGB; Gamerith in Rummel2 Rz 6 zu § 828 ABGB).Die Geltendmachung der Eigentumsfreiheitsklage werde von der Lehre als eine Verfügung im Sinne des Paragraph 828, ABGB und nicht als außerordentliche Verwaltung nach Paragraphen 834, f ABGB angesehen (Egglmeier aaO, Rz 22 zu Paragraph 828, ABGB; Gamerith in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 828, ABGB).

Aus diesen Gründen sei die Anrufung des Außerstreitrichters im vorliegenden Fall nicht möglich, weil es sich bei der Erhebung der Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit nicht um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handle. Den Antragstellern sei es verwehrt, auf diesem Weg eine Zustimmung der Antragsgegnerin zur Klagsführung anzustreben.

Beiläufig nahm das Rekursgericht auch noch zu den Konsequenzen dieser Entscheidung Stellung:

Die Frage, ob Miteigentümer bei der Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, werde von Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Grundsätzlich bestehe Einigkeit, daß jeder Miteigentümer allein berechtigt ist, Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren (SZ 15/48; SZ 48/4; SZ 51/115; SZ 53/149; SZ 54/43; Klang in Klang II2, 602; Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 523 ABGB). Dieses Klagerecht stehe ihm jedoch nur insoweit zu, als er sich damit nicht im Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt (Egglmeier aaO, Rz 19 zu § 828 ABGB; Gamerith aaO, Rz 6 zu § 828 ABGB; Kindl/Wendner in Schwimann2, Rz 15 zu § 523 ABGB). So sei die Geltendmachung der Eigentumsfreiheitsklage durch einen einzelnen Miteigentümer verneint worden, wenn die strittige Servitut von einem anderen Miteigentümer vertraglich eingeräumt wurde (NZ 1994, 15). Nach SZ 60/122 könne die Klage auf Löschung einer im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeit von jedem einzelnen Teilhaber erhoben werden (unter ausdrücklicher Ablehnung der Ausführungen von Petrasch in Rummel1, Rz 4 zu § 523; in diesem Sinne auch Egglmeier aaO, Rz 22 zu § 828 ABGB; Gamerith aaO, Rz 6 zu § 828 ABGB).Die Frage, ob Miteigentümer bei der Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, werde von Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Grundsätzlich bestehe Einigkeit, daß jeder Miteigentümer allein berechtigt ist, Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren (SZ 15/48; SZ 48/4; SZ 51/115; SZ 53/149; SZ 54/43; Klang in Klang II2, 602; Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 523, ABGB). Dieses Klagerecht stehe ihm jedoch nur insoweit zu, als er sich damit nicht im Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt (Egglmeier aaO, Rz 19 zu Paragraph 828, ABGB; Gamerith aaO, Rz 6 zu Paragraph 828, ABGB; Kindl/Wendner in Schwimann2, Rz 15 zu Paragraph 523, ABGB). So sei die Geltendmachung der Eigentumsfreiheitsklage durch einen einzelnen Miteigentümer verneint worden, wenn die strittige Servitut von einem anderen Miteigentümer vertraglich eingeräumt wurde (NZ 1994, 15). Nach SZ 60/122 könne die Klage auf Löschung einer im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeit von jedem einzelnen Teilhaber erhoben werden (unter ausdrücklicher Ablehnung der Ausführungen von Petrasch in Rummel1, Rz 4 zu Paragraph 523 ;, in diesem Sinne auch Egglmeier aaO, Rz 22 zu Paragraph 828, ABGB; Gamerith aaO, Rz 6 zu Paragraph 828, ABGB).

In SZ 69/110 sei die Entscheidung SZ 60/122 ausdrücklich abgelehnt und ausgeführt worden, daß die Klage eines einzelnen Miteigentümers auf Löschung einer Grunddienstbarkeit zum unhaltbaren Ergebnis führen würde, daß eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Daher könnten nur alle Miteigentümer gemeinsam eine Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit einbringen. Wohl aber wäre ein Unterlassungsbegehren eines einzelnen Miteigentümers möglich. Gestützt auf SZ 69/110 habe das OLG Innsbruck in seiner Entscheidung zu 4 R 133/97h die Aktivlegitimation des Erstantragstellers, welcher zu 12 Cg 74/96b des LG Innsbruck eine Klage gegen die Eigentümerin des herrschenden Gutes auf Feststellung der Erlöschung der Dienstbarkeit eingebracht hatte, verneint.

Die in SZ 69/110 aufgeworfenen Bedenken, daß es im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern zu unlösbaren Verwicklungen komme, stünden mit der grundsätzlichen Möglichkeit eines Miteigentümers zur Klagsführung "zur Wahrung des Gesamtrechtes" im Widerspruch (dazu Egglmeier aaO, Rz 21 zu § 828 ABGB). Die Wirkung eines klagsabweisenden Urteils binde nur den Kläger, während im Fall der Klagsstattgebung die Löschung der Dienstbarkeit zwangsläufig allen Miteigentümern in gleicher Weise zustatten komme. Eine Klagsführung auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit sei keine Ausübung eines nur allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden Gestaltungsrechts und nicht auf den Erwerb eines neuen Rechts gerichtet. Sie greife daher nicht in die Anteilsrechte anderer Miteigentümer ein, sondern habe die Wiederherstellung und Sicherung der Unbeschränktheit des gemeinschaftlichen Eigentums zum Ziel. Die in SZ 69/110 in diesem Fall befürchteten unlösbaren Verwicklungen könnten nur beim Erwerb eines neuen Rechts, nicht aber bei der Sicherung der Unbeschränktheit des Eigentums auftreten.Die in SZ 69/110 aufgeworfenen Bedenken, daß es im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern zu unlösbaren Verwicklungen komme, stünden mit der grundsätzlichen Möglichkeit eines Miteigentümers zur Klagsführung "zur Wahrung des Gesamtrechtes" im Widerspruch (dazu Egglmeier aaO, Rz 21 zu Paragraph 828, ABGB). Die Wirkung eines klagsabweisenden Urteils binde nur den Kläger, während im Fall der Klagsstattgebung die Löschung der Dienstbarkeit zwangsläufig allen Miteigentümern in gleicher Weise zustatten komme. Eine Klagsführung auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit sei keine Ausübung eines nur allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden Gestaltungsrechts und nicht auf den Erwerb eines neuen Rechts gerichtet. Sie greife daher nicht in die Anteilsrechte anderer Miteigentümer ein, sondern habe die Wiederherstellung und Sicherung der Unbeschränktheit des gemeinschaftlichen Eigentums zum Ziel. Die in SZ 69/110 in diesem Fall befürchteten unlösbaren Verwicklungen könnten nur beim Erwerb eines neuen Rechts, nicht aber bei der Sicherung der Unbeschränktheit des Eigentums auftreten.

Gehe man davon aus, daß es sich bei der Eigentumsfreiheitsklage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit nicht um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 834 ABGB handelt, habe in konsequenter Fortschreibung der in SZ 69/110 vertretenen Rechtsansicht ein einzelner Miteigentümer gegen den Willen eines weiteren Miteigentümers keine Möglichkeit, die Freiheit seines Eigentums von einer Dienstbarkeit feststellen zu lassen und die entsprechenden Grundbuchseintragungen zu erreichen. Die Verweigerung einer derartigen Zustimmung eines Miteigentümers zur Klagsführung müsse nicht immer nur von rein rationalen Argumenten getragen werden, sondern könne durchaus Ausfluß von konkreten Konfliktsituationen sein. Das rechtliche Interesse eines einzelnen Miteigentümers auf Feststellung der Freiheit seines Eigentums von einer Dienstbarkeit müsse in einem derartigen Fall bejaht werden, sodaß aus diesen Überlegungen die Prozeßführungsbefugnis des einzelnen Teilhabers zur Wahrung des Gesamtrechtes der Vorzug gegeben werden müsse.Gehe man davon aus, daß es sich bei der Eigentumsfreiheitsklage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit nicht um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 834, ABGB handelt, habe in konsequenter Fortschreibung der in SZ 69/110 vertretenen Rechtsansicht ein einzelner Miteigentümer gegen den Willen eines weiteren Miteigentümers keine Möglichkeit, die Freiheit seines Eigentums von einer Dienstbarkeit feststellen zu lassen und die entsprechenden Grundbuchseintragungen zu erreichen. Die Verweigerung einer derartigen Zustimmung eines Miteigentümers zur Klagsführung müsse nicht immer nur von rein rationalen Argumenten getragen werden, sondern könne durchaus Ausfluß von konkreten Konfliktsituationen sein. Das rechtliche Interesse eines einzelnen Miteigentümers auf Feststellung der Freiheit seines Eigentums von einer Dienstbarkeit müsse in einem derartigen Fall bejaht werden, sodaß aus diesen Überlegungen die Prozeßführungsbefugnis des einzelnen Teilhabers zur Wahrung des Gesamtrechtes der Vorzug gegeben werden müsse.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es an einer Judikatur fehle, ob es sich bei der Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung nach § 834 ABGB handelt. Werde eine solche Klage nicht als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung angesehen, bedürfe die Frage der Klagslegitimation wegen der aufgezeigten Judikaturdifferenz einer Klärung.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es an einer Judikatur fehle, ob es sich bei der Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung nach Paragraph 834, ABGB handelt. Werde eine solche Klage nicht als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung angesehen, bedürfe die Frage der Klagslegitimation wegen der aufgezeigten Judikaturdifferenz einer Klärung.

Die Antragsteller haben den Beschluß des Rekursgerichtes fristgerecht mit Revisionsrekurs angefochten. Sie vertreten die Meinung, daß die geplante Klagsführung als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung anzusehen sei. Für diesen Rechtsstandpunkt spreche, daß es letztlich um eine Werterhöhung der gemeinsamen Liegenschaft sowie um deren uneingeschränkte, also bessere Benützung gehe. Damit sei eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 834 ABGB angesprochen. Man könne das Ziel der Klagsführung sogar in einer neuen Benützungsregelung sehen, die stets als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung einer gemeinsamen Liegenschaft betrachtet werde. Die Lehre, wonach die Geltendmachung der Eigentumsfreiheitsklage als Verfügung im Sinne des § 828 ABGB zu qualifizieren sei, sei daher angreifbar. Im übrigen wünschten auch die Rechtsmittelwerber eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur strittigen Klagslegitimation des einzelnen Miteigentümers bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Löschung einer Dienstbarkeit.Die Antragsteller haben den Beschluß des Rekursgerichtes fristgerecht mit Revisionsrekurs angefochten. Sie vertreten die Meinung, daß die geplante Klagsführung als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung anzusehen sei. Für diesen Rechtsstandpunkt spreche, daß es letztlich um eine Werterhöhung der gemeinsamen Liegenschaft sowie um deren uneingeschränkte, also bessere Benützung gehe. Damit sei eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 834, ABGB angesprochen. Man könne das Ziel der Klagsführung sogar in einer neuen Benützungsregelung sehen, die stets als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung einer gemeinsamen Liegenschaft betrachtet werde. Die Lehre, wonach die Geltendmachung der Eigentumsfreiheitsklage als Verfügung im Sinne des Paragraph 828, ABGB zu qualifizieren sei, sei daher angreifbar. Im übrigen wünschten auch die Rechtsmittelwerber eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur strittigen Klagslegitimation des einzelnen Miteigentümers bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Löschung einer Dienstbarkeit.

Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder so abzuändern, daß die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin zur beabsichtigten Prozeßführung ersetzt wird, hilfsweise mit der Festlegung einer Ersatzpflicht der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin hinsichtlich sämtlicher anfallender Prozeßkosten, oder aber den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert (vgl zuletzt WoBl 1998, 147/104).Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert vergleiche zuletzt WoBl 1998, 147/104).

Folgerichtig wird in Judikatur und Lehre die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit als eine nur von allen Teilhabern gemeinsam zu treffende Verfügung gewertet (WoBl 1998, 147/104 mwN). Die Klage auf Feststellung einer auf dem gemeinsamen Gut haftenden Dienstbarkeit wäre ebenso gegen alle Miteigentümer zu richten wie die Klage eines Grundeigentümers, der die Freiheit seines Eigentums von Dienstbarkeiten behauptet, die von Miteigentümern einer anderen Liegenschaft beansprucht werden (vgl Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 523 ABGB; immolex 1997, 335/187). Die Notwendigkeit eines einheitlichen Einschreitens aller Miteigentümer einer Liegenschaft ergibt sich aber nicht nur in diesen Rechtsstreitigkeiten, sondern immer schon dann, wenn der erhobene Anspruch unteilbar ist und eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache bewirkt (vgl Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 828 ABGB). Auch die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit stellt sich als eine solche Verfügung über das Gemeinschaftsgut dar und ist daher von allen Miteigentümern zu erheben (vgl Petrasch aaO; SZ 69/110).Folgerichtig wird in Judikatur und Lehre die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit als eine nur von allen Teilhabern gemeinsam zu treffende Verfügung gewertet (WoBl 1998, 147/104 mwN). Die Klage auf Feststellung einer auf dem gemeinsamen Gut haftenden Dienstbarkeit wäre ebenso gegen alle Miteigentümer zu richten wie die Klage eines Grundeigentümers, der die Freiheit seines Eigentums von Dienstbarkeiten behauptet, die von Miteigentümern einer anderen Liegenschaft beansprucht werden vergleiche Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 523, ABGB; immolex 1997, 335/187). Die Notwendigkeit eines einheitlichen Einschreitens aller Miteigentümer einer Liegenschaft ergibt sich aber nicht nur in diesen Rechtsstreitigkeiten, sondern immer schon dann, wenn der erhobene Anspruch unteilbar ist und eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache bewirkt vergleiche Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 828, ABGB). Auch die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit stellt sich als eine solche Verfügung über das Gemeinschaftsgut dar und ist daher von allen Miteigentümern zu erheben vergleiche Petrasch aaO; SZ 69/110).

Insoweit folgt der erkennende Senat der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Verfügungscharakter der angestrebten Prozeßführung eine Anrufung des Außerstreitrichters zur Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines Miteigentümers nicht zuläßt. Die im übrigen gegen die Notwendigkeit einer einheitlichen Klagsführung der Miteigentümer zur Löschung einer Dienstbarkeit vorgebrachten Bedenken teilt jedoch der erkennende Senat nicht:

Es ist daran festzuhalten, daß der gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft geltend zu machende Anspruch auf Feststellung und Einverleibung einer Grunddienstbarkeit nicht anders behandelt werden kann als der von Miteigentümern des belasteten Gutes erhobene Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens sowie grundbücherliche Löschung einer Dienstbarkeit. Die Rechtskrafts- und Tatbestandswirkungen, die zwischen einer die Feststellung des Rechtsbestandes ein- und derselben Dienstbarkeit betreffenden actio confessoria und actio negatoria wechselseitig bestehen, können nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Wenngleich in der bisherigen Judikatur die Ansicht vorherrscht, daß im Verhältnis zwischen den beiden Klagen mangels Identität der Ansprüche keine Streitanhängigkeit besteht (SZ 23/225 ua), ist doch anerkannt, daß jede erfolgreiche Klage (bei gleichbleibendem Sachverhalt) Rechtskraftwirkung unter den Parteien auch in umgekehrter Richtung äußert (Petrasch aaO, Rz 1 zu § 523 ABGB; NZ 1997, 153; noch weitergehend jüngst 1 Ob 60/97y). Es könnte daher, wollte man jedem einzelnen Miteigentümer einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft die Legitimation zur Klage auf Feststellung des Nichtbestehens sowie auf grundbücherliche Löschung dieser Dienstbarkeit zugestehen, zu unlösbaren Verwicklungen bei unterschiedlichen Entscheidungen kommen.Es ist daran festzuhalten, daß der gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft geltend zu machende Anspruch auf Feststellung und Einverleibung einer Grunddienstbarkeit nicht anders behandelt werden kann als der von Miteigentümern des belasteten Gutes erhobene Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens sowie grundbücherliche Löschung einer Dienstbarkeit. Die Rechtskrafts- und Tatbestandswirkungen, die zwischen einer die Feststellung des Rechtsbestandes ein- und derselben Dienstbarkeit betreffenden actio confessoria und actio negatoria wechselseitig bestehen, können nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Wenngleich in der bisherigen Judikatur die Ansicht vorherrscht, daß im Verhältnis zwischen den beiden Klagen mangels Identität der Ansprüche keine Streitanhängigkeit besteht (SZ 23/225 ua), ist doch anerkannt, daß jede erfolgreiche Klage (bei gleichbleibendem Sachverhalt) Rechtskraftwirkung unter den Parteien auch in umgekehrter Richtung äußert (Petrasch aaO, Rz 1 zu Paragraph 523, ABGB; NZ 1997, 153; noch weitergehend jüngst 1 Ob 60/97y). Es könnte daher, wollte man jedem einzelnen Miteigentümer einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft die Legitimation zur Klage auf Feststellung des Nichtbestehens sowie auf grundbücherliche Löschung dieser Dienstbarkeit zugestehen, zu unlösbaren Verwicklungen bei unterschiedlichen Entscheidungen kommen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E51543 05A02168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00216.98W.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0050OB00216_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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