Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Maria M*****, beide Landwirte, *****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Gemeinde P*****, wegen Entschädigung nach § 38 Oö ROG 1994 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25. Juni 1998, GZ 6 Nc 35/97v-8, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Maria M*****, beide Landwirte, *****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Gemeinde P*****, wegen Entschädigung nach Paragraph 38, Oö ROG 1994 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25. Juni 1998, GZ 6 Nc 35/97v-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Flächenwidmungspläne haben Verordnungscharakter und sind keine Bescheide; das gilt auch für Abänderungen und damit die Neufassung von Flächenwidmungsplänen. Verordnungen sind aber generelle Verwaltungsakte, auf die die Vorschriften über die Zustellung von Individualbescheiden nicht anwendbar sind (vgl VwSlg NF 9068 (A); Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht2 767 ff; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2 Anm 3 zu § 8 AVG; Denk, Parteistellung in Theorie und Praxis, in ÖJZ 1979, 449). § 41 AVG, auf den sich die Antragsteller beziehen, betrifft das Ermittlungsverfahren bei einer durch Bescheid zu erledigenden Verwaltungssache (siehe Walter-Thienel aaO Anm 2 zu § 37 AVG), ist also hier nicht anwendbar. Daß die Bestimmungen des Oö ROG 1972 über das rechtswirksame Zustandekommen eines Flächenwidmungsplans nicht eingehalten worden wären, wird von den Antragstellern gar nicht behauptet.Flächenwidmungspläne haben Verordnungscharakter und sind keine Bescheide; das gilt auch für Abänderungen und damit die Neufassung von Flächenwidmungsplänen. Verordnungen sind aber generelle Verwaltungsakte, auf die die Vorschriften über die Zustellung von Individualbescheiden nicht anwendbar sind vergleiche VwSlg NF 9068 (A); Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht2 767 ff; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2 Anmerkung 3 zu Paragraph 8, AVG; Denk, Parteistellung in Theorie und Praxis, in ÖJZ 1979, 449). Paragraph 41, AVG, auf den sich die Antragsteller beziehen, betrifft das Ermittlungsverfahren bei einer durch Bescheid zu erledigenden Verwaltungssache (siehe Walter-Thienel aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 37, AVG), ist also hier nicht anwendbar. Daß die Bestimmungen des Oö ROG 1972 über das rechtswirksame Zustandekommen eines Flächenwidmungsplans nicht eingehalten worden wären, wird von den Antragstellern gar nicht behauptet.
Eine "Enteignung" hat nicht stattgefunden, durch die Änderung des Flächenwidmungsplans mag allenfalls eine Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller eingetreten sein. Für solche Fälle ist ein Entschädigungsverfahren vorgesehen (§ 25 Oö ROG 1972). Daß es der Eigentumsbeschränkung am Erfordernis des öffentlichen Interesses mangle (siehe hiezu H. Mayer, B-VG2 483), wurde nicht behauptet, releviert wurde nur der Umstand der mangelnden Zustellung des Flächenwidmungsplans an die Antragsteller. Das begründet aber keinen Verstoß gegen Art 5 StGG. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 21 Oö ROG 1972 besteht kein Anlaß, die persönliche Verständigung vom Ergehen genereller Verwaltungsakte (hier: Flächenwidmungsplan) ist grundsätzlich nirgends vorgesehen.Eine "Enteignung" hat nicht stattgefunden, durch die Änderung des Flächenwidmungsplans mag allenfalls eine Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller eingetreten sein. Für solche Fälle ist ein Entschädigungsverfahren vorgesehen (Paragraph 25, Oö ROG 1972). Daß es der Eigentumsbeschränkung am Erfordernis des öffentlichen Interesses mangle (siehe hiezu H. Mayer, B-VG2 483), wurde nicht behauptet, releviert wurde nur der Umstand der mangelnden Zustellung des Flächenwidmungsplans an die Antragsteller. Das begründet aber keinen Verstoß gegen Artikel 5, StGG. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 21, Oö ROG 1972 besteht kein Anlaß, die persönliche Verständigung vom Ergehen genereller Verwaltungsakte (hier: Flächenwidmungsplan) ist grundsätzlich nirgends vorgesehen.
Soweit § 38 Abs 6 Oö ROG 1994 dem Veräußerer bestimmte Rechte gegenüber dem Erwerber bei nachträglicher Änderung des Flächenwidmungsplans einräumt, stellt dies keine "Diskriminierung des Erwerbers" dar und damit auch keinen Verstoß gegen Art 7 B-VG. Die Antragsteller übersehen nämlich, daß der von einer Änderung des Flächenwidmungsplans Betroffene auch die Möglichkeit hat, gemäß § 38 Abs 1 und 2 Oö ROG 1994 (früher gemäß § 25 Oö ROG 1972) eine Entschädigung - allerdings unter Einhaltung einer bestimmten Frist - zu begehren. Ein Verstoß gegen Art 7 B-VG liegt demnach nicht vor.Soweit Paragraph 38, Absatz 6, Oö ROG 1994 dem Veräußerer bestimmte Rechte gegenüber dem Erwerber bei nachträglicher Änderung des Flächenwidmungsplans einräumt, stellt dies keine "Diskriminierung des Erwerbers" dar und damit auch keinen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG. Die Antragsteller übersehen nämlich, daß der von einer Änderung des Flächenwidmungsplans Betroffene auch die Möglichkeit hat, gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 2 Oö ROG 1994 (früher gemäß Paragraph 25, Oö ROG 1972) eine Entschädigung - allerdings unter Einhaltung einer bestimmten Frist - zu begehren. Ein Verstoß gegen Artikel 7, B-VG liegt demnach nicht vor.
Die Ansicht der Antragsteller, durch die "entschädigungslose Enteignung" sei Art 1 Abs 1 1. ZPOMRK verletzt worden, ist aus den gleichen Gründen abzulehnen wie die Ansicht, ein Verstoß gegen Art 5 StGG sei gegeben.Die Ansicht der Antragsteller, durch die "entschädigungslose Enteignung" sei Artikel eins, Absatz eins, 1. ZPOMRK verletzt worden, ist aus den gleichen Gründen abzulehnen wie die Ansicht, ein Verstoß gegen Artikel 5, StGG sei gegeben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E51638 01A02388European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00238.98A.0929.000Dokumentnummer
JJT_19980929_OGH0002_0010OB00238_98A0000_000